Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.12.1998; Aktenzeichen 18 Ca 3454/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Verkehrsbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1998 – 18 Ca 3454/98 – wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Kläger hatte durch seine Verkehrsanwälte Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhoben. Für die Klage war der Klägerin durch Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 2. und 30. Juli und 24. August 1998 Prozeßkostenhilfe bewilligt worden und waren ihr die Antragsteller als Verkehrsbevollmächtigte beigeordnet worden (Bl. 32 a d. A.). Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht haben die Parteien am 2. Juli 1998 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Nr. 1 u. a. folgendes vereinbart worden ist:
2. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
3. Mit diesem Vergleich sind sich die Parteien darüber einig, daß aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung keinerlei wechselseitige Ansprüche, seien sie bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, mehr bestehen.
5. Dieser Vergleich wird wirksam, wenn er nicht durch eine der Parteien durch schriftliche Anzeige bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main widerrufen wird. Frist: 30.07.1998 (Bl. 25 und 25 R d. A.).
Der Vergleich wurde nicht widerrufen. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Klage auf 6.350,– DM und für den Vergleich auf 9.425.20 DM festgesetzt. Die Antragsteller haben die Festsetzung ihrer Vergütung beantragt, indem sie nach dem Wert der Klage eine volle Vergleichsgebühr von 390,– DM und u. a. für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gegenstandswert für die Verhandlung und für den Vergleich von 3.075.20 DM eine 15/10-Vergleichsgebühr von 262.50 DM unter Kürzung der Prozeß- und Vergleichsgebühr gem. § 13 Abs. 3 BRAGO und unter Ansalz der entsprechenden Umsatzsteuer, insgesamt einen Betrag von 1.307.90 DM, geltend gemacht haben (Bl. B-13 und B-14 d. A.). Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts hat die Vergleichsgebühr in Höhe einer vollen Gebuhr aus dem Gegenstandswert des Vergleichs in Höhe von 435,– DM berechnet und die Vergutung für die Antragsteller unter Einstellung der entsprechenden Mehrwertsteuer unter vollständiger Absetzung der Differenzprozeß- und der Vergleichsgebühr zunächst auf 498.80 restgesetzt (Bl. B-16 d. A.). Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller am 6. Oktober 1998
„befristete Durchgriffs-” Erinnerung
eingelegt, weil nach ihrer Meinung die Vergleichsgebühr verdient sei und für den Vergleich ein unterschiedlicher Gebührenrahmen zugrundezulegen sei (Bl. B-20 – B-22 d. A.).
Die Urkundsbeamtin (Bl. B-23 und B-28 d. A.) hat der Erinnerung insoweit teilweise abgeholfen, als sie die Vergutung unter Einschluß ein vollen Vergleichs- und der Differenzprozeßgebuhr auf insgesamt 1.055,60 DM festgesetzt hat Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts hat im übrigen mit Beschluß vom 21. Dezember 1998 (Bl. B-31 d. A.) der Erinnerung nicht abgeholfen. Gegen den Beschluß des Gerichts haben die Antragsteller bei dem Arbeitsgericht
„sofortige Beschwerde”
eingelegt und gemeint, ihnen stehe für die in den Vergleich einbezogenen Ansprüche, die nicht eingeklagt waren, eine Vergleichsgebühr in Höhe von 15/10 einer Gebühr zu (Bl. 52–54 d.A.). Der Vorsitzende hat mit Beschluß vom 5. März 1999 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt (Bl. B-42 d.A.)
Zu dem Inhalt der genannten Entscheidungen und der erwähnten Schriftstücke im übrigen wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.
II. 1. Die gem. §§ 128 Abs. 4 BRAGO, 78 Abs. 1 ArbGG nach dem Beschwerdewert von 252.30 DM statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1998 – 18 Ca 3454/98 – ist auch im übrigen zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Es schadet auch nicht, daß die Antragsteller keinen ausdrücklichen Antrag gestellt haben, denn ihr Begehren, daß der Festsetzungsbeschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und ihrem Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung in vollem Umfang stattgegeben werden soll, wird auch so hinreichend deutlich.
2. Sie kann aber keinen Erfolg haben, weil sie unbegründet ist. Zu Recht haben die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und der Vorsitzende des Arbeitsgerichts, indem sie der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts gefolgt sind, die den Antragstellern als im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Prozeßbevollmächtigten aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für die Mitwirkung beim Abschluß des gerichtlichen Vergleichs gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 BRAGO aus dem für den Vergleich festgesetzten Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit von 9.425.20 DM in Höhe einer vollen Geb...