Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleichsgebühr
Leitsatz (amtlich)
An der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Beschluß vom 23.04.1998 – 6 Ta 414/97; v. 15.02.1999 – 9 Ta 12/99), daß dem Anwalt bei Einbeziehung nicht eingeklagter Gegenstände in einen gerichtlichen Vergleich nach dessem Wert für seine Mitwirkung eine volle Gebühr zusteht, wird festgehalten.
Normenkette
BRAGO §§ 121, 123, 128 Abs. 4, § 23 Abs. 1 Sätze 1, 3; ZPO § 569; ArbGG § 78
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 06.08.1998; Aktenzeichen 2 Ca 183/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 6. August 1998 – 2 Ca 183/98 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Der Kläger hatte Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Darmstadt erhoben. Für die Klage war dem Kläger durch Beschluß des Arbeitsgerichts vom 16. Juni 1998 Prozeßkostenhilfe bewilligt und waren ihr die Antragsteller als Prozeßvertreter beigeordnet worden (Bl. 17 d. A.). Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht haben die Parteien am 16. Juni 1998 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung unter Nr. 1 u. a. folgendes vereinbart wurde:
…
2. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger das Aprilgehalt i. H. v. 3.600,– DM brutto sowie weitere 400,– DM netto zu zahlen.
3. Es besteht Einigkeit, daß Urlaub in natura gewährt wurde.
4. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollend formuliertes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
5. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
…(Bl. 15 und 16 d. A.).
Das Arbeitsgericht ist von einem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfähren von 10.500,– DM und für den Vergleich auf 14.900,– DM ausgegangen. Die Antragsteller haben die Festsetzung ihrer Vergütung beantragt. Sie haben nach dem Wert der Klage eine volle Vergleichsgebühr von 445,– DM und u. a. für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gegenstandswert für die Verhandlung und für den Vergleich von – irrtümlich statt 4.400,– DM 4.500,– DM – eine 15/10-Vergleichsgebühr von 480,– DM unter Kürzung der Prozeßgebühr um 140,– DM und der Vergleichsgebühr um 227,50 DM gem. § 13 Abs. 3 BRAGO und unter Ansatz der entsprechenden Umsatzsteuer, insgesamt einen Betrag von 1.911,10 DM, geltend gemacht (Bl. B-8 und B-9 d. A.). Die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts hat die Vergleichsgebühr in Höhe einer vollen Gebühr aus dem Gegenstandswert des Vergleichs in Höhe von 465,– DM berechnet und die Vergütung für die Antragsteller unter Einstellung der entsprechenden Mehrwertsteuer auf 1.641,40 DM festgesetzt (Bl. B-10 und B-11 d. A.). Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller am 14. Juli 1998
Erinnerung
eingelegt, weil nach ihrer Meinung die von der Urkundsbeamtin zugrundegelegte Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts zum Ansatz nur einer vollen Gebühr nach dem Vergleichswert falsch und mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren ist (Bl. B-15, B-16 und B-17 d. A.).
Die Urkundsbeamtin (Bl. B-13 d. A.) und der Vorsitzende des Arbeitsgerichts mit Beschluß vom 6. August 1998 (Bl. B-13 und B-13 R d. A.) haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Gegen den Beschluß des Gerichts haben sich die Antragsteller bei dem Arbeitsgericht mit einem Schriftsatz vom 25. November 1998 gewandt (Bl. 22 d. A.) und ihre Ansicht mit Schriftsatz vom 17. März 1999 in Hinblick auf den ihnen mitgeteilten Beschluß der Kammer vom 15. Februar 1999 – 9 Ta 12/99 – weiter begründet (Bl. 25 und 26 d. A.). Der Vorsitzende hat die Sache zur Entscheidung dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Zu dem Inhalt der genannten Entscheidungen und der genannten Schriftstücke im übrigen wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Der gem. §§ 128 Abs. 4 BRAGO, 78 Abs. 1 ArbGG nach dem Beschwerdewert von 269,70 DM als statthafte Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgericht vom 6. August 1998 anzusehende Schriftsatz der Antragsteller vom 25. November 1998 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 6. August 1998 – 2 Ca 183/98 – ist auch im übrigen zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Es schadet auch nicht, daß die Antragsteller keinen ausdrücklichen Antrag gestellt haben, denn ihr Begehren, daß der Festsetzungsbeschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und ihrem Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung in vollem Umfang stattgegeben werden soll, wird auch so hinreichend deutlich.
2. Sie kann aber keinen Erfolg haben, weil sie unbegründet ist. Zu Recht haben die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und der Vorsitzende des Arbeitsgerichts, indem sie der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts gefolgt sind, die den Antragstellern als im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Prozeßbevollmächtigten aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für die Mitwirkung beim Abschluß des gerichtlichen Vergl...