Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleichsgebühr. Einbeziehung nicht „anhängiger” Gegenstände im gerichtlichen Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Das Hessische Landesarbeitsgericht halt an seiner ständigen Rechtsprechung (z. B. Beschluß vom 21.08.1996 – 6 Ta 291/9 = VersR 1998, 385 v. 23.04.1998 – 6 Ta 414/97 –) fest, daß der Rechtsanwalt für die Mitwirkung an einem gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht eine volle Gebühr nach dem Gegenstandswert des Vergleichs auch dann erhält, wenn in den Vergleich Gegenstände einbezogen werden, die nicht „anhängig” im Sinne der Zivilprozeßordnung waren.

 

Normenkette

BRAGO § 23 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 11.12.1998; Aktenzeichen 9 Ca 131/98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 11. Dezember 1998 – 9 Ca 131/98 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin hatte durch ihre Verkehrsanwälte Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Darmstadt erhoben und die Klage später um einen Klageantrag auf Zahlung von 1.500,– DM wieder einbehaltenen Weihnachtsgeldes nebst Zinsen erweitert. Für die Klage war der Klägerin durch Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 11. Mai und 31. Juli 1998 Prozeßkostenhilfe bewilligt worden und waren ihr die Antragsteller als Prozeßvertreter worden (Bl. 37 d. A.). Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht haben die Parteien am 31. Juli 1998 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung unter Nrn. 1 und 2 u. a. folgendes vereinbart wurde:

3. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

4. Damit sind sämtlichen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis erledigt.

…(Bl. 34 und 35 d.A).

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 14.800,– DM und für den Vergleich auf 16.650,– DM festgesetzt. Die Antragsteller haben die Festsetzung ihrer Vergütung beantragt, indem sie nach dem Wert der Klage eine volle Vergleichsgebühr von 465,– DM und u. a. für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gegenstandswert für die Verhandlung und für den Vergleich von 1.850,– DM eine 15/10-Vergleichsgebühr von 255,– DM unter Kürzung der Prozeß- und Vergleichsgebühr gem. § 13 Abs. 3 BRAGO und unter Ansatz der entsprechenden Umsatzsteuer, insgesamt einen Betrag von 1.693,30 DM, geltend machten (Bl. B-16 und B-17 d. A.). Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts hat die Vergleichsgebühr in Höhe einer vollen Gebühr aus dem Gegenstandswert des Vergleichs in Höhe von 475,– DM berechnet und die Vergütung für die Antragsteller unter Einstellung der entsprechenden Mehrwertsteuer auf 1.687,80 DM festgesetzt (Bl. B-18 und B-19 d. A.). Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller am 19. November 1998

Erinnerung

eingelegt, weil nach ihrer Meinung die von der Urkundsbeamtin zugrundegelegte Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts zum Ansatz nur einer vollen Gebühr nach dem Vergleichswert falsch und mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren ist (Bl. 54 und 55 d. A.).

Die Urkundsbeamtin (Bl. 58 d. A.) und die Vorsitzende des Arbeitsgerichts mit Beschluß vom 11. Dezember 1998 (Bl. 59 und 60 d. A.) haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Gegen den Beschluß des Gerichts haben die Antragsteller bei dem Arbeitsgericht

Beschwerde

unter Bezugnahme auf ihren Vortrag in der Erinnerungsschrift eingelegt (Bl. 63 und 64 d. A.). Die Vorsitzende hat mit Beschluß vom 8. Januar 1999 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Zu dem Inhalt der genannten Entscheidungen und der genannten Schriftstücke im übrigen wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Die gem. §§ 128 Abs. 4 BRAGO, 78 Abs. 1 ArbGG nach dem Beschwerdewert von 245,50 DM statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 11. Dezember 1998 – 9 Ca 131/98 – ist auch im übrigen zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Es schadet auch nicht, daß die Antragsteller keinen ausdrücklichen Antrag gestellt haben, denn ihr Begehren, daß der Festsetzungsbeschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und ihrem Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung in vollem Umfang stattgegeben werden soll, wird auch so hinreichend deutlich.

2. Sie kann aber keinen Erfolg haben, weil sie unbegründet ist. Zu Recht haben die ürkundsbeamtin der Geschäftsstelle und die Vorsitzende des Arbeitsgerichts, indem sie der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts gefolgt sind, die den Antragstellern als im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Prozeßbevollmächtigten aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für die Mitwirkung beim Abschluß des gerichtlichen Vergleichs gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 BRAGO aus dem für den Vergleich festgesetzten Gegenstandswert ...

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