Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsverhältnis oder freie Mitarbeit
Leitsatz (amtlich)
(Einzelfall einer Abgrenzung Arbeitsverhältnis/freie Mitarbeit eines Sprachlehrers an privater Sprachschule mit folgenden Abgrenzungs-Kriterien:
Umfang der fachlichen Weisungen hinsichtlich Programm und Methode; Möglichkeit, die Arbeitszeit während der Dauer Vertragsbeziehung frei zu bedienen; Bindung des Mitarbeiters über den konkreten Auftrag hinaus; Unterrichtung freier Dozenten)
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.12.1984; Aktenzeichen 15 BV 8/84) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main/Az.: 15 BV 8/84 vom 19. Dezember 1984 abgeändert.
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der am 17.5.1984 in der F. Schule der Antragstellerin durchgeführten Betriebsratswahl.
In der Liste der wahlberechtigten Personen hatte der Wahlvorstand insgesamt 55 wahlberechtigte Arbeitnehmer aufgeführt. Auf Bl. 24 d.A. wird verwiesen. Es wurde ein Betriebsrat, bestehend aus 5 Mitgliedern gewählt, auf die Wahlniederschrift vom 23.5.1984 (vgl. Bl. 26 d.A.) wird verwiesen.
Die bei der Antragstellerin beschäftigten Lehrkräfte werden zunächst einem Methode-Training unterzogen, daß die Besonderheiten der „B.-Methode „, nach der der Unterricht erfolgen soll, vermittelt. Die „B.-Methode” besagt, daß Sprachunterricht ausschließlich in der zu erlernenden Sprache und von Lehrkräften unterrichtet wird, für die die Sprache die Muttersprache ist. Dabei wird nach einer sogenannten mathematischen Methode jedes neue Wort numeriert mit Erklärungen, wie es im Unterricht einzuführen ist. Über diese Methode sind im Werbematerial der Antragstellerin folgende Aussagen enthalten:
Die B.-Methode verlangt vom Trainer ganz besondere Qualifikationen. Neben der selbstverständlichen Beherrschung der von ihm zu vermittelnden Muttersprache muß er in der Lage sein, die B. Methode sicher anzuwenden. Deshalb steht am Anfang seiner Trainertätigkeit grundsätzlich ein spezielles Intensivtraining. Einige Methode-Trainer stehen den Sprachtrainern kontinuierlich zur Seite und überprüfen regelmäßig die kreative Anwendung der B.-Methode. Schließlich optimieren die Trainer laufend ihre Qualifikationen in systematischen Schulungen.
Der Unterricht erfolgt in den Unterrichtsräumen der Antragstellerin. Sprachtrainer sind verpflichtet, Lehrmaterial wie ein Lehrerhandbuch, ein Lehrerillustrationsbuch, ein Schülerübungsbuch und Tonkassetten zu verwenden, das in allen B.-Schulen einheitlich verwendet wird. Die Antragstellerin läßt durch besonders geschultes Personal die Qualität des Unterrichts prüfen. Der Sprachtrainer hat in sogenannten pädagogischen Karten die Teilnahme der angemeldeten Schüler zu vermerken sowie den Unterrichtsstoff anzugeben.
Es wird täglich der Stundenplan für den nächsten Tag erstellt.
Die Antragstellerin beschäftig festangestellte Lehrkräfte und sogenannte freie Mitarbeiter. Auf den Inhalt eines freien Mitarbeitervertrages (bl. 21 d.A.) wird verwiesen. An der Betriebsratswahl haben auch die als freie Mitarbeiter geführten Lehrkräfte F., M., P., S. und B. teilgenommen. Weiterhin hat A. C. gewählt.
Die Antragstellerin hält die Betriebsratswahl für unwirksam. Sie ist der Auffassung, die freien Mitarbeiter seien keine wahlberechtigten Arbeitnehmer. Neben 33 festangestellten Sprachtrainern gebe es ca. 25 freie Mitarbeiter. Diese würden im Rahmen der individuellen Bedarfsdeckung eingesetzt. Sie seien nicht fest in den Lehrplan eingegliedert, sondern würden von Fall zu Fall eingesetzt. Im Falle eines Bedarfs würden die freien Mitarbeiter gefragt, ob sie bereit seien Unterricht zu erteilen. Sie seien berechtigt die angebotenen Unterrichtsstunden abzulehnen. Auch die auf der Wählerliste stehenden freien Mitarbeiter hätten je nach den persönlichen Lebensumständen – es handele sich um Hausfrauen, Studenten oder Personen, die bereits einer Vollzeitbeschäftigung nachgingen – ihre Arbeitskraft von Fall zu Fall zur Verfügung gestellt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, auf der Wählerliste seien vier Mitglieder der Firma C. eingetragen gewesen, die in der Schule überhaupt nicht tätig geworden seien. Es habe sich herausgestellt, daß fünf Mitglieder dieser Familie als Raumpflegerteam eingestellt worden seien, daß allerdings nur A. C. eine Arbeitsleistung erbracht habe.
Die Antragstellerin hat beantragt,
festzustellen, daß die am 17.5.1984 in der Frankfurter Schule durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er hat vorgetragen, bei der Betriebsratswahl sei nicht gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen worden. Die von der Antragstellerin als freie Mitarbeiter bezeichneten Sprachtrainer seien als Arbeitnehmer i. S. des Betriebsverfassungsgesetzes einzustufen. Die vertraglich eingeräumte Möglichkeit, angebotene Überstunden abzulehnen, sei rein ...