Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterbeschäftigungsanspruch. Zwangsvollstreckung
Leitsatz (amtlich)
Eine im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens unter Berufung auf den Beschluß des Großen Senats des BAG vom 27.02.1985 – GS 1/84 – erfolgende Verurteilung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers beinhaltet in der Regel nur die Weiterbeschäftigungspflicht bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens. Nach Rechtskraft ist die Zwangsvollstreckung aus diesen Urteil daher unzulässig.
Normenkette
ZPO § 888
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.12.1987; Aktenzeichen 15 Ca 133/86) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 29. Dezember 1987 abgeändert:
Der Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die. Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrens wird auf 6.473,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Parteien haben einen Kündigungsrechtsstreit geführt. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 15 Mai 1987 hat das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung festgestellt und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den Kläger als Art-Director entsprechend seinem Arbeitsvertrag vom 24.2.1971 weiterzubeschäftigen. Der Kläger hatte diesen Antrag gestützt auf die „dem Gericht bekannte Rechtsprechung des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichts”. Im Verlauf des Kündigungsschutzverfahrens war zwischen den Parteien unter den Gesichtspunkt des Wegfalles des bisherigen Arbeitsplatzes und der Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung sowie unter dem Gesichtspunkt der Sozialauswahl streitig vorgetragen worden zu der Frage, ob der Kläger zuletzt als Art-Director oder als Layouter eingesetzt gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat einen substantiierten Sachvortrag der Beklagten über eine Abänderung des ursprünglichen Arbeitsvertrages vermißt, die Frage aber als „letztlich unerheblich „betrachtet, da der Kläger zumindest objektiv in der Lage sei, eine Tätigkeit als Art-Director auszuüben. Es hat die Kündigung als nicht sozial gerechtfertigt angesehen. Hinsichtlich der Berechtigung des geltendgemachten Weiterbeschäftigungsanspruch bedürfe „es nur eines Hinweises auf die Entscheidung des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichts”. Das Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem die Beklagte Berufung nicht eingelegt hat.
Der Kläger hat unter dem 16. November 1987 beantragt, die Beklagte durch Festsetzung eines Zwangsgeldes dazu anzuhalten, ihn als Art-Director entsprechend seinem Arbeitsvertrag weiterzubeschäftigen. Er hat dazu vorgetragen, die Beklagte habe – wenn auch erst nach Abmahnung – ihm einen Arbeitsplatz als Layouter zugewiesen, wo er allerdings nur zu einem geringen Teil seiner Arbeitszeit ausgelastet gewesen sei. Er habe aber nicht nur Anspruch auf volle Beschäftigung, sondern vor allem auf eine Beschäftigung als Art-Director mit den entsprechenden Funktionen. Auf die Frage, wie er angeblich in den letzten Jahren eingesetzt gewesen sei, komme es in Anbetracht des vorliegenden Urteils nicht an. Die Beklagte sei verpflichtet, ihn so zu beschäftigen, wie es dem Urteilstenor entspreche.
Die Beklagte hat die Zurückweisung des Antrags beantragt. Sie hat vorgetragen, sie habe sich um die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers bemüht. Der Kläger sei jedoch mit keiner der ihm zugewiesenen Tätigkeiten zufrieden gewesen. Ihm seien Arbeiten übertragen worden, wie er sie vor der Kündigung auch ausgeübt habe. Die Funktionen eines Art-Director -Grouphead- habe er bereits seit langem nicht mehr wahrgenommen. Gegen die stillschweigend vollzogene inhaltliche Änderung seiner Tätigkeit habe er sich auch nie gewehrt.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 29. Dezember 1987 gegen die Beklagte zur Erzwingung der im vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 15. Mai 1987 erfolgten Verurteilung, nämlich den Kläger als Art-Director entsprechend seinem Arbeitsvertrag vom 24.2.1971 weiterzubeschäftigen, für jeden Tag der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 1.000,– DM, ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 250,– DM einen Tag Zwangshaft, zu vollstrecken gegenüber den Geschäftsführern, verhängt.
Gegen diesen ihr am 4. Januar 1988 zugestellten Beschluß hat die Beklagte am 15. Januar 1988 sofortige Beschwerde eingelegt Sie hat wiederholt, daß sie nur verpflichtet sei, den Kläger so zu beschäftigen, wie er vor der Kündigungsschutzklage zuletzt eingesetzt gewesen sei. Der Tenor des Weiterbeschäftigungsurteils müsse entsprechend ausgelegt werden.
Die Beklagte beantragt,
den Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt abzuändern und den Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurück zuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise gegen die Beklagte ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Zwangsgeld in einem einheitlichen Betrag festzusetzen.
Er trägt vor, die Beklagte sei a...