keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliches Erscheinen. Ordnungsgeld. Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Sachaufklärung im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ein Vertreter einer persönlich geladenen Partei auch dann nicht geeignet, wenn er zwar über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, aber nicht Willens oder berechtigt ist, diese Kenntnisse in die mündliche Verhandlung einzubringen.

2. Ein Vertreter einer persönlich geladenen Partei ist nicht im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zum Vergleichsschluss legitimiert, wenn die Partei die von ihr erteilte Prozessvollmacht durch die Weisung einschränkt, im Termin keinen Vergleich zu schließen.

 

Normenkette

ZPO § 141

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 06.02.2006; Aktenzeichen 3 Ca 535/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 06. Februar 2006 – 3 Ca 535/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten des Ausgangsverfahrens, den Beschwerdeführer, auf die Zahlung von Ausbildungsvergütung in Höhe von 735,20 EUR in Anspruch. Das Arbeitsgericht ordnete das persönliche Erscheinen der Parteien im Gütetermin vom 16. Dezember 2005 an. Der Beschwerdeführer rügte die Zulässigkeit des Rechtswegs und erschien zu dem Termin ohne Ankündigung nicht. Sein Prozessbevollmächtigter gab zu Protokoll, er solle „nur heute mitteilen …, dass der Beklagte einen Kammertermin wünscht”. Auch wenn das Gericht der Auffassung sei, dass die Klägerin arbeitnehmerähnliche Person gewesen sei, werde in der Güteverhandlung nicht weiter vorgetragen. Das Arbeitsgericht setzte wegen des Nichterscheinens des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 06. Februar 2006 ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 EUR mit der Begründung fest, der Beschwerdeführer habe sich der Sachaufklärung entzogen.

Gegen den am 10. Februar 2006 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer am 17. Februar 2006 sofortige Beschwerde ein. Er rügt, er sei durch seinen zu „Vergleichsverhandlungen, sofern Vergleichsverhandlungen gewünscht werden” legitimierten Prozessbevollmächtigten ausreichend vertreten gewesen. Der Beschwerdeführer habe lediglich keinen Vergleich gewünscht. Er habe sich auch nicht der Sachverhaltsaufklärung entzogen, sondern dadurch zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen, dass er eine doppelte Erörterung des Sachverhalts in Güte- und im Kammertermin verhindert habe. Den Gütetermin habe er wegen anderweitiger unaufschiebbarer Termine nicht wahr- genommen. Wegen des weiteren Vortrags des Beschwerdeführers wird auf die Schriftsätze vom 18. Januar, 17. Februar und 21. März 2006 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat gegen den Beschwerdeführer zu Recht wegen seines Nichterscheinens im Termin 16. Dezember 2005 gemäß §§ 380 Abs. 1, 141 Abs. 3 S. 1 ZPO, 51 Abs. 1 S. 2 ArbGG ein Ordnungsgeld festgesetzt. Die dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

1. Eine den Anforderungen § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO genügende Entschuldigung hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Dazu genügt die pauschale Behauptung entgegenstehender unaufschiebbarer Termine nicht. Zudem hätte § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO eine Entschuldigung vor dem Termin geboten.

2. Der Beschwerdeführer war auch nicht durch seinen Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO hinreichend vertreten. Dazu wäre gemäß dieser Bestimmung Voraussetzung gewesen, dass dieser zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsschluss ermächtigt gewesen wäre. Beides war nicht der Fall.

a) Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt, der an den den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Vorgängen nicht selbst beteiligt war, kommt nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt über den Kenntnisstand über die die Grundlage des Rechtsstreits bildenden Lebensvorgänge und die betrieblichen Verhältnisse verfügt, die die vertretene Partei selber hat. Die Regelung soll gewährleisten, dass die Sachaufklärung und die verfahrensökonomische Erledigung des Rechtsstreits durch das Ausbleiben der persönlich geladenen Partei nicht beeinträchtigt wird (etwa Hess. LAG 22. August 2005 – 4 Ta 384/05 –; 01. November 2005 – 4 Ta 475/05 –, zu II 4 a; jeweils z.V.v. und m.w.N.). Dieser Zweck gebietet es, dass die Partei einen Vertreter in den Termin entsendet, der nicht nur über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, sondern auch legitimiert und willens ist, Kenntnisse in die mündliche Verhandlung einzubringen (vgl. Zöller-Greger ZPO 25. Aufl. § 141 Rn. 17; a.A. Tschöpe/Fleddermann NZA 2000/1269,1274). Das Tatbestandsmerkmal „zur Sachaufklärung in der Lage” bezieht sich nicht nur auf die Kenntnisse, über die der Vertreter tatsächlich verfügt. Zu...

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