nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung. Zustimmungsersetzung. Streitgegenstand

 

Leitsatz (amtlich)

Verfahrensgegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist bei Einstellungen und Versetzungen nicht die Zulässigkeit der personellen Maßnahme zum Zeitpunkt des Widerspruchs des Betriebsrats oder zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Zeitpunkt der Umsetzung der personellen Maßnahme, sondern die Zulässigkeit im Zeitpunkt der letzten Anhörung. Aus diesem Grund bedarf es nicht der Einleitung einer erneuten Zustimmungs- und Zustimmungsersetzungsverfahrens, wenn der Arbeitgeber während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens die Versetzung individualrechtlich durch eine Änderungskündung ermöglichen will. Ein gleichwohl eingeleitetes weiteres Zustimmungsersetzungsverfahren führt nicht zur Erledigung des ersten. Es ist vielmehr wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.

 

Normenkette

ZPO § 261; BetrVG §§ 99-100

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.01.2005; Aktenzeichen 12 BV 150/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2005 – 12 BV 150/04 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor zu 1) die Passage „zum 1. April 2004” entfällt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die Durchführung personeller Maßnahmen.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist eine große Luftverkehrsgesellschaft. Sie betreibt mehrere Bodenbetriebe in Deutschland, u.a. in A und in B. Der zu 2) beteiligte Betriebsrat repräsentiert das in B beschäftigte, etwa 7.000 Mitarbeiter umfassende Bodenpersonal. Die Arbeitgeberin beschloss im Jahr 2002, aus Rationalisierungsgründen das Rechnungswesen von zehn Standorten, u.a. das in B, in A zu zentralisieren. Um den Jahreswechsel 2002/2003 unterrichtete sie den im Unternehmen für das Bodenpersonal gebildeten Gesamtbetriebsrat und die Einzelbetriebsräte der betroffenen Betriebe. Der Betriebsrat erhielt u.a. die in den Anlage 1 und 2 zum Schriftsatz vom 04. Juli 2005 (Bl. 363 – 365 d.A.) ersichtlichen Schreiben vom 18. Februar und 14. April 2003, auf die Bezug genommen wird. In Letzterem ist von einem Transfer von 22,51 BJ (= Beschäftigungsjahren), d.h. 22 Vollzeitmitarbeitern, nach A die Rede. In einem sog. Eckpunktepapier vom 29. September 2003, wegen dessen Inhalts auf die Anlage 3 zum Schriftsatz vom 04. Juli 2005 (Bl. 366 d.A.) Bezug genommen wird, kündigte der Betriebsrat an, Versetzungen auch gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmer zuzustimmen, falls bestimmte Forderungen erfüllt würden. Dazu gehörte u.a., dass keine Mitarbeiter gegen ihren Willen versetzt werden, die mindestens fünfzig Jahre alt sind und eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren aufweisen.

Gemäß einer Abrede mit dem Gesamtbetriebsrat schrieb die Arbeitgeberin im August 2003 die potentiell betroffenen Arbeitnehmer an und bat um Überprüfung und um Mitteilung von deren für die Versetzung relevanten Sozialkriterien. Die Stellungnahmen der Arbeitnehmer wurden dem Betriebsrat am 02. März 2004 zugeleitet. Die wesentlichen Antworten sind in den in den Anlagen A 2 b und A 2 c zur Antragsschrift im Anlageband I ersichtlichen Unterrichtungsschreiben gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sowie in den in der Anlage 3 zur Antragsschrift im Anlagenband I ersichtlichen Widerspruchsschreiben des Betriebsrats sowie in deren Anlagen wiedergegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Unterlagen Bezug genommen. Am 16. Januar 2004 schlossen die Beteiligten einen Interessenausgleich (nachfolgend: IA), der u.a. folgende Regelungen enthält:

„… wird in Ausgestaltung des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 20.11.1992 in der Fassung vom 01.01.2001 im Rahmen des Projekts Redesign Rechnungswesen und Informationsprozesse bezüglich der Teilmaßnahme Verlagerung von FRA RE nach CGN folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Der Interessenausgleich gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung FRA RE.

§ 2 Verlagerung der Abteilung FRA RE

Im Rahmen des o.g. Projekts werden die Aufgaben und Arbeitsplätze der Abteilung FRA RE zum 01.04.2004 von B nach A verlagert. Dies hat Auswirkungen für diejenigen Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt in der Abteilung FRA RE beschäftigt sind.

§ 5 Bordverkaufsabrechnung

Der Bereich der Bordverkaufsabrechnung (7 BJ) verbleibt unter der bisherigen Gruppenleiterin in FRA. Die Auswahl der übrigen Mitarbeiter für die in FRA verbleibenden Arbeitsplätze erfolgt nach den Gesichtspunkten der Sozialauswahl.

§ 6 Umzugsregelung und Unterstützung von Pendlern

(1) Mitarbeitern, die ihren Lebensmittelpunkt aufgrund ihrer Versetzung nicht umziehen und täglich pendeln, gewährt die Lufthansa für einen Zeitraum von 5 Jahren ein ICE-Job-Ticket.

(2) Mitarbeitern, die eine Zweitwohnung in A anmieten, ihren Lebensmittelpunkt jedoch nicht verlagern (Wochendpendler), haben statt der Leistungen gemäß Absatz 1 alternativ die Möglichkeit, für...

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