keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung. Zustimmungsersetzung. Aufhebung. Gruppenvertretung. Widerantrag
Leitsatz (amtlich)
1. Den Gruppenvertretungen des fliegenden Personals im XXXXXXXXkonzern steht in entsprechender Anwendung von § 101 S. 1 BetrVG ein Anspruch auf Aufhebung einer unter Verletzung ihrer Beteiligungsrechte durchgeführten personellen Maßnahme zu.
2. Der Aufhebungsanspruch gemäß § 101 S. 1 BetrVG kann unter den Voraussetzungen einer Klage auf zukünftige Leistung als Widerantrag im Verfahren nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG geltend gemacht werden.
Normenkette
TV PV DLH 88; TV PV DLH 89; BetrVG 99; BetrVG 100; BetrVG 101; ArbGG 89
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.08.2007; Aktenzeichen 2 BV 125/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2007 – 2 BV 125/07 – wird hinsichtlich des Antrags zu 2) der Antragstellerin als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über eine Einstellung.
Die antragstellende Arbeitgeberin stellte den vom vorliegenden Verfahren betroffenen Flugkapitän A am 19. Februar 2007 ein. Mit einem der Gruppenvertretung am 20. Februar 2007 zugegangenen Schreiben unterrichtete sie diese über die Einstellung. Die Gruppenvertretung widersprach mit Schreiben vom 27. Februar 2007. Mit einem bei der Gruppenvertretung am 28. Februar 2007 eingegangenen Schreiben teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie die Einstellung gemäß § 89 TV PV vorläufig durchführen werde. Nachdem die Gruppenvertretung mit einem am 01. März 2007 zugegangenen Schreiben der vorläufigen Durchführung der Maßnahme widersprach, leitete die Arbeitgeberin am Montag, dem 05. März 2007 das vorliegende Verfahren ein. Die Arbeitgeberin hat beantragt,
- die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zur Einstellung des Herrn A als Kapitän auf dem Flugzeugmuster A 340 bei MUC NA zu ersetzen.
- festzustellen, dass die Einstellung des Herrn A als Kapitän auf das Flugzeugmuster A 340 bei MUC NA aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
Die Gruppenvertretung hat, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, beantragt,
die Anträge zurückzuweisen sowie im Wege des Widerantrags der Beteiligten zu 1) aufzugeben, die Einstellung betreffend Herrn A bis spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses aufzuheben.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 113 – 116 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen und nach dem Widerantrag der Gruppenvertretung erkannt. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Zustimmung zur Einstellung könne nicht ersetzt werden, da die Gruppenvertretung nicht im Sinne von § 88 Abs. 1 TV PV vor deren Durchführung unterrichtet wurde und die Maßnahme daher unheilbar unzulässig sei. Die Durchführung der vorläufigen Einstellung sei unzulässig, da die Arbeitgeberin die Gruppenvertretung entgegen § 89 Abs. 2 S. 1 TV PV nicht unverzüglich unterrichtet habe. Der Widerantrag ergebe sich aus dem allgemeinen Anspruch der Gruppenvertretung auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands analog § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 1 TVG, 88 TV PV. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin hat gegen den am 30. August 2007 zugestellten Beschluss am 05. September Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 30. November 2007 am 22. November 2007 begründet. Sie ist der Auffassung, ihr sei das Betreiben des Zustimmungsersetzungsverfahrens deshalb nicht verwehrt, weil sie nicht zuvor von der Gruppenvertretung auf Aufhebung der personellen Maßnahme in Anspruch genommen wurde. Aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Arbeitgeberin ergebe sich, dass die vorläufige Einstellung von Herrn A dringend erforderlich gewesen sei.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom 22. November 2007 Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2007 – 2 BV 125/07 –
- die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zur Einstellung des Herrn A als Kapitän auf das Flugzeugmuster A 340 bei MUC NA zu ersetzen,
- festzustellen, dass die Einstellung des Herrn A als Kapitän auf das Flugzeugmuster A 340 bei MUC NA aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war,
- die Wideranträge insgesamt zurückzuweisen.
Die Gruppenvertretung verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags den angefochtenen Beschluss wie im Schriftsatz vom 27. Dezember 2007 ersichtlich.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist hinsichtlich des Antrags zu 2) der Arbeitgeberin unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1. Im Umfang des Antrags zu 2) der Arbeitgeberin fehlt eine der gesetzlichen Form entsprechende Beschw...