Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertbeschwerde. Arbeitsentgelt i. S.v. § 12 VII 1 ArbGG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Arbeitsentgelts im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG bleiben aus besonderen Anlässen gewährte Leistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgelder sowie (sonstige) Gratifikationen unberücksichtigt.

2. Ein als Arbeitsentgelt geschuldetes 13. Monatsgehalt hingegen ist anteilig zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BRAGO § 10 Abs. 1, 3 Sätze 1, 3; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.02.1999; Aktenzeichen 11 Ca 8571/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter vom 10. März 1999 wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 1999 – 11 Ca 8571/98 – teilweise (hinsichtlich des Vergleichswertes) aufgehoben: Der Wert gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO wird für den Vergleich auf DM 11.600,08 festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen (nach einem insoweit in Aussicht genommenen Gerichtsgebührenwert in Höhe von DM 336,40).

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin, die bei der Beklagten zu einem Bruttostundenlohn von DM 15,23 beschäftigt gewesen war, hat geklagt gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. Oktober 1998 zum 31. Januar 1999. Es ist im Gütetermin vom 19. Januar 1999 ein Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 1999 geschlossen worden. In dem Vergleich ist weiter geregelt, daß die Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis erhält und daß sie ab dem 01. März 1999 unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Die Beklagtenvertreter haben darauf beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, und dabei ausgeführt, daß die Bruttovergütung der Klägerin einschließlich Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) durchschnittlich DM 3.097,– betrug.

Mit Beschluß vom 12. Februar 1999 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 10 BRAGO für das Verfahren auf DM 7.950,06 und für den Vergleich im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zeugniserteilung auf DM 8.950,06 festgesetzt. Der Beschluß ist den Beklagtenvertretern am 24. Februar 1999 zugestellt worden, und deren dagegen gerichtete Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, ist am 10. März 1999 beim Arbeitsgericht eingegangen. Die Beschwerde erstrebt die Festsetzung des Verfahrenswertes auf DM 9.291,–, außerdem soll der Vergleichswert wegen der Freistellung um den Betrag eines Monatsverdienstes erhöht werden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO) und auch im übrigen zulässig (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO). Sie hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat den Wert zutreffend im Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO festgesetzt (Kammerbeschluß vom 21. Januar 1999 – 15/6 Ta 630/98 – NZA-RR 1999, 156)

Der Wert für das Verfahren beträgt wie vom Arbeitsgericht festgesetzt DM 7.950,06 (= dreifacher Betrag des Bruttomonatsverdienstes der Klägerin in Höhe von DM 2.650,02; § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG). Der Betrag des Bruttomonatsverdienstes als solcher wird von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen, und es ist nicht gerechtfertigt, die Beträge der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) anteilig bei der Höhe der nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG maßgebenden Vergütung (dazu Kammerbeschluß vom 21. Januar 1999 – 15/6 Ta 630/98 – NZA-RR 1999, 156: Vergütung für das Quartal nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach dem Zugang der außerordentlichen Kündigung) mit zu berücksichtigen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Ausschaltung von Zufälligkeiten haben bei der Feststellung der maßgeblichen Vergütung (einschließlich etwaiger Sachbezüge: GK-ArbGG/Wenzel § 12 Rz. 140) aus besonderen Anlässen gewährte Leistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgelder sowie (sonstige) Gratifikationen unberücksichtigt zu bleiben (ebenso etwa LAG Köln Beschluß vom 18. Juli 1994 – 10 Ta 113/94 – LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 100, GK-ArbGG/Wenzel § 12 Rz. 140 mit weit. Nachw. zum Meinungsstand), anders als ein unzweifelhaft als Arbeitsentgelt geschuldetes 13. Monatsgehalt (zutreffend dazu LAG Köln Beschluß vom 17. November 1995 – 5 Ta 288/95 – NZA-RR 1996, 392: anteilige Berücksichtigung; vgl. auch GK-ArbGG/Wenzel § 12 Rz. 140 mit weit. Nachw. zum Streitstand).

Der Vergleichswert ist auf DM 11.600,08 festzusetzen. Dieser Betrag setzt sich zunächst aus dem Verfahrenswert und einem weiteren Betrag in Höhe eines Bruttomonatsentgelts (DM 2.650,02) zusammen. Dieser weitere Betrag rechtfertigt sich durch die Freistellungsregelung im Vergleich (dazu bereits Kammerbeschluß vom 23. April 1999 – 15/6 Ta 426/98 – NZA-RR 1999, 382). Es kommt der vom Arbeitsgericht für die Zeugniserteilung angesetzte Wert von DM 1.000,– hinzu, der zwar über die Grundsätze der Kammer hinausgeht (Kammerbeschluß vom 23. April 1999 a.a.O.), aber wegen des hier geltenden Verschlechterungsverbots (Kammerbeschluß vom 21. Januar 1999 – 15/6 Ta 630/98 – NZA...

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