Entscheidungsstichwort (Thema)
Tatbestandsberichtigungsantrag. Besetzung des Spruchkörpers bei Verhinderung des Berufsrichters
Leitsatz (amtlich)
Eine sofortige Beschwerde ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen einen Beschluss, der einen Tatbestandsberichtigungsantrag zurückweist, statthaft, wenn dieser Antrag wegen der Versäumung der Frist des § 320 Abs. 2 S. 3 ZPO zurückgewiesen wurde.
Bei diesem Beschluss wirken nur die ehrenamtlichen Richter mit, die das Urteil gefällt haben, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende als Berufsrichter verhindert ist.
Normenkette
ArbGG § 78; ZPO § 567 ff., § 320
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 16.06.2003; Aktenzeichen 6 Ca 374/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom16. Juni 2003 – 6 Ca 374/01 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin nach einem Beschwerdewert von EUR 4.561,00 zurückgewiesen.
Tatbestand
I
Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Wirksamkeit mehrerer seitens des Beklagten ausgesprochenen Kündigungen.
Mit seinem am 13. Dezember 2002 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Offenbach – 6 Ca 374/01 – der Klage nur teilweise stattgegeben, im übrigen abgewiesen, so dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach diesem Urteil zum 22. Januar 2002 sein Ende gefunden hat. Wegen der. Gestaltung und des Inhalts dieses Urteils wird auf Bl. 360–373 d. A. Bezug genommen. Nach dem Vermerk auf dem Urteilsdeckblatt ist dieses Urteil am 17. Februar 2003 zur Geschäftsstelle gelangt und der Klägerin am 13. März 2003, dem Beklagten am 13. März 2003 zugestellt worden. Dies ergibt sich aus den anwaltlichen Empfangsbekenntnissen (Bl. 374f d. A.).
Mit Schriftsatz vom 25. März 2003, per Fax laut Eingangsstempel beim Arbeitsgericht Offenbach am 24. März 2003 eingegangen, hat die Klägerin die Berichtigung des Tatbestands des am 17. Februar 2003 verkündeten Urteils – 6 Ca 374/01 – beantragt. Wegen der Gestaltung, des Inhalts und der Begründung dieses Tatbestandsberichtigungsantrags wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 25. März 2003 (Bl. 386ff d. A.) Bezug genommen.
Die Vorsitzende der Kammer 6 des Arbeitsgerichts Offenbach, die das Urteil – 6 Ca 374/01 – am 13. Dezember 2002 verkündet und den Urteilstatbestand und die Entscheidungsgründe abgesetzt hat, ist nicht mehr als Richterin in der Hessischen Arbeitsgerichtsbarkeit tätig. Mit Beschluss vom 3. April 2003 hat sich der mittlerweile den Vorsitz ausübende Richter Gaumann für die Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag für unzuständig erklärt. Wegen des Inhalts und der Gestaltung dieses Beschlusses wird auf die Ausfertigung vom 3. April 2003 (Bl. 97 d. A.) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2003 ist der Beklagte dem Tatbestandberichtigungsantrag entgegen getreten und hat die Zurückweisung beantragt. Wegen der Gestaltung und des Inhalts diese Schriftsatzes vom 10. Juni 2003 wird auf Blatt 402ff d. A. bezug genommen.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2003 hat das Arbeitsgericht Offenbach – 6 Ca 374/01 – den Tatbestandsberichtigungsantrag nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen. Gegenwärtig in dieser Verhandlungen waren- als Mitglieder des Spruchkörpers die ehrenamtliche Richterin … sowie der ehrenamtliche Richter … Nach geheimer Beratung wurde sodann in dieser Besetzung des Spruchkörpers ein den Tatbestandsberichtigungsantrag zurückweisender Beschluss verkündet. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2003 wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Datum (Bl. 406f d. A.) Bezug genommen. Wegen der Gestaltung und des Inhalts des Beschlusses des Arbeitsgerichts Offenbach vom 16. Juni 2003 wird auf die Ausfertigung (Bl. 409ff d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat in seiner Rechtsmittelbelehrung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde für statthaft erklärt. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der Klägerin am 18. Juni 2003 (Bl. 413 d. A.) zugestellt.
Mit ihrer beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 30. Juni 2003 eingereichten sofortigen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 16. Juni 2003 – 6 Ca 374/01 – für gegenstandslos zu erklären.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren Beschlüsse von den ehrenamtlichen Richtern alleine nicht erlassen werden könnten.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2003 hat das Arbeitsgericht Offenbach in der gleichen Besetzung wie bei der Ausgangsentscheidung vom 16. Juni 2003 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Gestaltung und des Inhalts dieses Nichtabhilfebeschlusses wird auf Bl. 481 d.A. Bezug genommen.
Der Beschwerdegegner verteidigt den angefochtenen Beschluss mit der Begründung, dass die ehrenamtlichen Richter die gleichen Rechte und Pflichten wie die Berufsrichter hätten.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 78 ArbGG iVm §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2, 571 Abs. 1 und 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist unbegründet und damit kostenpflichtig zurückzu...