Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildung einer Einigungsstelle wegen Sozialplan. Beteiligte im Verfahren nach § 98 i.V. mit § 76 Abs. 2 ArbGG. subjektive Grenzen der Rechtshängigkeit im Beschlußverfahren. Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für Sozialplan

 

Leitsatz (amtlich)

1.a) In von einem örtlichen Betriebsrat eingeleiteten Verfahren nach § 98 ArbGG i.V. mit § 76 Abs. 2 BetrVG zwecks Bildung einer Einigungsstelle auf örtlicher (Einzelbetriebs-)Ebene ist der Gesamtbetriebsrat nicht gem. § 83 Abs. 3 ArbGG materiell beteiligt und am Verfahren zu beteiligen, auch wenn die Zuständigkeit des Gesamtbe triebsrates für die zu regelnde Angelegenheit in Frage steht und deshalb die (offensichtliche) Unzuständigkeit des örtlichen Betriebsrates geltend gemacht wird.

b) Im Beschlußverfahren erfaßt die Rechtshänigkeit in subjektiver Hinsicht weitere Beteiligte – außer Antragsteller und „Antragsgegner” – nur, wenn diese formell am Verfahren beteiligt werden und bei ihnen – wegen unmittelbarer Betroffenheit in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung – eine materielle Beteiligung/Beteiligtenstellung i. S. des § 83 Abs. 3 ArbGG gegeben ist.

2. Werden von einer Betriebsänderung mehrere Betriebe durch Zusammenlegung zweier Betriebe unter Verlegung aller Arbeitsplatze des einen Betriebes in den anderen Betrieb betroffen, so kann eine offensichtliche Unzuständigkeit des Betriebsrates des Betriebes, der geschlossen wird und dessen Arbeitsplätze verlegt werden, für die Aufstellung eines Sozialplanes nicht angenommen werden, wenn die greifbaren, nachteiligen Auswirkungen der Betriebsänderung im wesentlichen (zunächst) nur die Arbeitnehmer dieses Betriebes betreffen.

 

Normenkette

ArbGG § 98; BetrVG § 76 Abs. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 261; BetrVG §§ 112, 51

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.02.1999; Aktenzeichen 5 BV 24/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiligte zu 2.) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 12.02.1999 – 5 BV 24/99 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in dem vom antragstellenden Betriebsrats (des Betriebes F.) eingeleiteten Verfahren nach § 98 ArbGG i.V.m. § 76 Abs. 2 BetrVG um die durch die Bestellung eines Vorsitzenden und/oder Festsetzung der Zahl der Beisitzer vorzunehmende Bildung einer Einigungsstelle – zweitinstanzlich nur noch – zur Regelung eines Sozialplanes für die Belegschaft des Betriebs des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2.) in Frankfurt.

Nach dem Beschluß der Geschäftsführung des Arbeitgebers soll die Betriebsstätte Frankfurt zum 01.03.1999 nach Ratingen verlegt werden, wo sich der andere Betrieb des Arbeitgebers befindet. Das „Konzept zur Standortkonzentration LEG” sieht vor, daß die beiden Betriebsstätten (F. und R.) zu einer Betriebsstätte zusammengefaßt werden, der Standort Betriebsstätte in Frankfurt soll aufgegeben und die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer des Betriebs F. sollen nach R. verlagert werden. – Gegenüber den in F. beschäftigten Arbeitnehmern sprach der Arbeitgeber Versetzungen nach R. mit Wirkung zum 01.03.1999 aus. Durch einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts F. vom 05.02.1999 (5 BVGa 4/99) wurde dem Arbeitgeber, befristet bis zum 15.03.1999, die Umsetzung der Versetzungen untersagt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Arbeitgeber zurückgenommen (4 TaBVGa 28/99 Hessisches Landesarbeitsgericht). – Der überwiegende Teil der Arbeitnehmer des Betriebs F. hat zwischenzeitlich die Arbeit im Betrieb R. tatsächlich aufgenommen.

Auf Antrag des Arbeitgebers hat das Arbeitsgericht Düsseldorf (7 BV 18/99), das an dem Verfahren außer dem den beim Arbeitgeber gebildeten Gesamtbetriebsrat, die Betriebsräte der Betriebe F. und R. beteiligt hat, eine Einigungsstelle zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat gebildet. Gegen diesen Beschluß hat der Gesamtbetriebsrat Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf (6 TaBV 17/99) eingelegt.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten im übrigen und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Dem Antrag des Betriebsrats entsprechend hat das Arbeitsgericht durch Beschluß vom 12.02.1999 als Vorsitzenden einer Einigungsstelle für den Versuch eines Interessenausgleichs und zur Regelung eines Sozialplans wegen der Betriebsverlegung des Betriebs Frankfurt am Main nach R. den Vorsitzenden Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht, Herrn Dr. Günther R., bestellt und die Zahl der Beisitzer auf drei je Betriebspartei festgesetzt.

Gegen diesen Beschluß, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Beschwerde des Arbeitgebers, mit der er die Zurückweisung der Anträge des Betriebsrats weiterverfolgt. – Wegen der für die Zulässigkeit der Beschwerde erheblichen Daten wird auf die Feststellungen in der Niederschrift der Verhandlung des Landesarbeitsgerichts vom 13.04.1999 verwiesen.

Aufgrund entsprechender Erledigungserklärungen hat das Landesa...

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