Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulungsteilnahme von Betriebsratmitglied
Leitsatz (amtlich)
1. Das Verlangen, eine Schulung als „Grundkenntnisse” vermittelnd und deshalb bereits als „erforderlich” anzuerkennen, setzt die konkrete Darlegung voraus, daß ohne entsprechende Kenntnisse das betreffende Betriebsratsmitglied entweder sein Amt oder die ihm übertragenen besonderen Betriebsratsaufgaben (z.B.: Ausschußmitgliedschaft) nicht sachgerecht ausüben kann.
2. Dazu gehört auch die Darlegung eines differenzierten und –gerade bei Mehrtagesveranstaltungen– die zeitliche Gewichtung der behandelten Sachthemen verdeutlichenden Seminarplans.
Normenkette
BetrVG §§ 37, 40
Verfahrensgang
ArbG Wetzlar (Aktenzeichen 2 BV 9/87) |
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2), den Beteiligten zu 1) von Lehrgangsteilnahme- und Fahrtkosten in Höhe von 414,40 DM gegenüber der I. M. wegen der von der Beteiligten zu 3) besuchten Mehrtagesschulung „Lohn- und Gehaltsgestaltung I” (vgl. Übersicht: Bl. 3/4 d. BeiA 2 Ca 379/87 – ArbG Wetzlar) (vom 07. Dezember 1986–12. Dezember 1986) freizustellen.
Wegen des hierzu erstinstanzlich ermittelten Streitstoffs wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 14–16 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag aus den im einzelnen aus Bl. 16–22 d.A. ersichtlichen Gründen, für die auf den Akteninhalt verwiesen wird, zurückgewiesen,
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) und 3) ihr Verfahrens ziel weiter. Sie meinen, das Erstgericht habe zu Unrecht angenommen, es müsse die konkrete Erforderlichkeit der von der Beteil. zu 3) besuchten Schulung für die BR-Arbeit dargelegt werden. Vielmehr sei es um die Vermittlung betriebsverfassungsrechtlicher und allgemein arbeitsrechtlicher Grundkenntnisse gegangen. Lohn- und Gehaltsfragen seien generell schwierig.
Auch habe die Beteil. zu 3) dieser Schulung bedurft, weil eine Betriebs Vereinbarung über Ist-/Zeitkontrolle und Lohnfindung angestanden habe.
Die Beteil. zu 2) bittet um Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den angefochtenen Beschluß. Sie meint, in dem streitigen Seminar seien keine Grundkenntnisse in dem Sinne vermittelt worden, daß für sie die konkrete Erforderlichkeit für die Betriebsratsarbeit nicht mehr darzulegen sei. Das Seminar sei für einen eingeschränkten Adressatenkreis bestimmt und sei nicht als solches nach § 37 Abs. 6 BetrVG anerkannt, worauf die I. M. selbst hingewiesen habe.
Ergänzend wird auf den übrigen im Beschwerderechtszug entstandenen Akteninhalt Bezug genommen,
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beschwerderichter folgen dem Erstgericht im Ergebnis und im wesentlichen auch in den Gründen der Entscheidung. Weder steht den Beteil. zu 1) und 3) der geltendgemachte Freistellungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Vermittlung sog. Grundkenntnisse zu. Noch reicht der Vortrag der Beschwerdeführer aus, die konkrete Erforderlichkeit der im streitigen Seminar vermittelten Kenntnisse für die BR-Arbeit der Beteil. zu 3) zu belegen.
1.) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist für die Überprüfung, ob die betroffene Schulungsmaßnahme Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des BR erforderlich sind, auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung des BR abzustellen (BAG AP Nr. 18 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Frankfurt, Beschl. v. 27.1.1987 – 5 TaBV 75/86 –).
a) „Erforderlich” sind die Kenntnisse dann, wenn sie wegen konkreter Aufgaben des BR auf diesem Gebiet nötig sind. Dabei ist entscheidend, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen bestehen oder in naher Zukunft entstehen werden, die der Beteiligung des BR unterliegen.
b) Ferner muß die Schulungsteilnahme unter Berücksichtigung des Wissensstandes des BR erforderlich erscheinen, damit dieser seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (zum vorigen: BAG AP Nr. 54 zu § 37 BetrVG 1972 (zu U 2 d.Gr.); ähnlich: BAG AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Frankfurt, Beschl. v. 17.9.1987 – 12 TaBV 53/87 – (zu II 1 a d.G.)).
c) Auf die nähere Darlegung der Erforderlichkeit kann indes verzichtet werden, wenn es um die Vermittlung betriebsverfassungsrechtlicher oder allgemein arbeitsrechtlicher Grundkenntnisse geht (BAG, Beschl. v. 15.5.1986 – vorzitiert – AP Nr. 54 zu § 37 BetrVG 1972 (zu II, 2 d.Gr.); BAG, Beschl. v. 16.10.1986 – 6 ABR 14/84 – DB 1987, 891).
d) Maßgeblich für die Erforderlichkeit bei der Vermittlung dieser „Grundkenntnisse” ist, daß es sich um Kenntnisse handelt, über die jedes BR-Mitglied verfügen muß, um sein Amt in eigener Verantwortung richtig ausüben zu können. Auch bei Ausschußmitgliedschaft eines BR-Mitgliedes ist die Erforderlichkeit einschlägiger Grundkenntnisse für die Ausschußtätigkeit ohne Rücksicht auf die Vorkenntnisse der übrigen Ausschußmitglieder anerkannt, ohne daß die konkrete Erforderlichkeit dargelegt werden müßte (so bei Fragen der „Arbeitssicherheit” und „Unfallverhütung”: BAG, Beschl. v. 15.5.1986 – DB 1986, 2496).
e) D...