Entscheidungsstichwort (Thema)

Reisekosten bei Betriebsrats-/Gesamtbetriebsratstätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Unzulässigkeit eines Antrages, mit dem ein Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat eine gerichtliche Feststellung seiner zukünftigen generellen Berechtigung begehrt, Reisemittel für die Erledigung von betriebsratsbezogenen/gesamtbetriebsratsbezogenen Dienstreisen (Flugzeug, I. Wagenklasse der Bundesbahn, PKW) ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des zu erledigenden Betriebsrats-/Gesamtbetriebsratsgeschäfts selbst festzulegen.

 

Normenkette

BetrVG § 40

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.07.1988; Aktenzeichen 7 BV 3/88)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen denBeschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt vom06. Juli 1988 – 7 BV 3/88 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die mit Wirkung ab dem 1.12.1986 vom Antragsgegner (AGg.) herausgegebenen Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Reisekosten auch/bzw. nicht für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats und Antragstellers (ASt.) gelten.

Seinen diesbezüglichen erstinstanzlichen Hauptantrag (vgl. Bl. 39 d.A.) hat der ASt. im Beschwerdetermin fallen lassen (Bl. 75 d.A.) und verfolgt nunmehr nur noch den zunächst im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellten Antrag weiter,

festzustellen, daß die Mitglieder des Gesamtbetriebsrates nicht verpflichtet sind, vor dem Antritt einer Dienstreise bzw. eines Dienstganges die vorherige Genehmigung des jeweiligen Vorgesetzten bzw. der jeweiligen Betriebsstättenleitung einzuholen;

daß die Mitglieder des Gesamtbetriebsrates nicht verpflichtet sind, vor dem Antritt von Dienstreisen von und nach B. und der Benutzung von Flugzeugen eine Genehmigung durch das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung einzuholen und daß die Mitglieder des Gesamtbetriebsrates berechtigt sind, ohne Genehmigung durch den Vorgesetzten Dienstreisen/Dienstgänge mit einen privaten PKW durchzuführen, sofern und solange es sich um Dienstreisen bzw. Dienstgänge handelt, die in Zusammenhang mit der Gesamtbetriebsratstätigkeit des jeweiligen Gesamtbetriebsratsmitgliedes stehen und festzustellen, daß für solche Reisen nicht ausschließlich die 2. Wagenklasse der Bahn zu benutzen ist.

Wegen des erstinstanzlich ermittelten Streitstoffs wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 37–40 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat „den” Antrag des ASt. zurückgewiesen und sich dabei zu dem erstinstanzlich letztgestellten Hilfsantrag des ASt. (Bl. 32 B d.A.) nicht geäußert. Wegen der Einzelheiten der für diese Entscheidung gegebenen Begründung wird auf Bl. 40–41 d. A. verwiesen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der ASt. zuletzt geltend, die Reisetätigkeit der Mitglieder des A St. könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von einer Genehmigung des AGg. abhängig gemacht werden.

Der Beurteilungsspielraum, der dem ASt. insoweit einzuräumen sei, beziehe sich auch darauf, zu entscheiden, ob seine Mitglieder zu einer in W. – B. durchzuführenden GBR-Sitzung mit dem Flugzeug oder privaten PKW's an- und abreisen könnten, oder mit der Bundesbahn. Gleiches gelte für die Benutzung privater PKW's für die An- und Abreise zu sonstigen GBR-Sitzungen. Es seien insoweit eine Reihe vor Gesichtspunkten vom ASt. einzubeziehen, z.B. auch die Zeitersparnis oder ausnutzbare Flugsondertarife. Auch könne in diesem Sinne die Benutzung der 1. Wagenklasse der Bundesbahn „erforderlich” sein, weil nur so „eine einigermaßen akzeptable Anreise” zu einer „langen Sitzung” ermöglicht werde. In Kern gehe es darum, daß es „allein der Geschäftsführungskompetenz” des GBR und seiner Mitglieder „obliege, die entsprechenden Reisemittel und Reisewege festzulegen” (Bl. 72/73 d.A.).

Der AGg. bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Er meint, der verbliebene Antrag sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Jedenfalls gehe es nach dem Inhalt der novellierten Reisekostenrichtlinien nicht darum, eine Genehmigung von Reisen des GBR als Kosten-Erstattungsvoraussetzung vorzunehmen. Soweit allerdings GBR-Mitglieder über die Reisekostenordnung hinausgehende Kosten aufwendeten, sei dann im Einzel fall zu prüfen, ob diese tatsächlich „erforderlich” waren. Andererseits seien damit nicht Flugzeugreisen oder Bahnfahrten erster Klasse oder die PKW-Nutzung generell für GBR-Mitglieder genehmigt. Es komme auf die Erforderlichkeit im Einzelfall an wobei die vorher eingeholte Genehmigung des AGg. das oder die GBR-Mitglieder davor sichern solle sich anschließend über die Kostenerstattung mit dem AGg. auseinandersetzen zu müssen.

Ergänzend wird auf den erst- und zweitinstanzlich entstandene Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

Der frühere Hilfsantrag und jetzige Hauptantrag, über (den in der Beschwerde allein noch zu entscheiden ist, ist bereits unzulässig, jedenfalls aber auch unbegründet.

I. Der letztgestellte Antrag blei...

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