Entscheidungsstichwort (Thema)

Reisetätigkeit des Gesamtbetriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

Dienstreisen von Gesamtbetriebsratsmitgliedern unterliegen nicht der Genehmigungspflicht des Arbeitgebers. Bei der Wahrnehmung von Gesamtbetriebsratstätigkeit handelt es sich nicht um weisungsgebundene Tätigkeit (wie BAG, Beschluß vom 23.06.1983, 6 ABR 65/80; DB 83, S. 2419). Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf die Verwendung von betriebsüblichen Formularen einer Reisekostenordnung durch Gesamtbetriebsratsmitglieder, wenn darin das An- u. Abmeldeverfahren so gestaltet ist, daß Voraussetzung der Reise eine Genehmigung des Vorgesetzten ist.

 

Normenkette

BetrVG §§ 51, 37 Abs. 2, § 30

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 04.02.1986; Aktenzeichen 4 BV 72/85)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Offenbach vom 4. Februar 1986 – 4 BV 72/85 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um das einzuhaltende Verfahren bei Reisen von Gesamtbetriebsratsmitgliedern in Ausübung ihres Amtes.

Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete Gesamtbetriebsrat.

Bei der Antragsgegnerin existiert eine Reisekostenordnung vom 19. März 1980, die für alle Mitarbeiter der Antragsgegnerin gilt. Hierin ist unter I Ziffer 3 geregelt:

„Genehmigung für Dienstgänge und Dienstreisen” 3.2 Dienstreise jede Dienstreise bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den jeweiligen direkten Vorgesetzten. Die Genehmigung erfolgt durch Handzeichen auf dem Formular „… – Reiseplan” – Formular VD-V-9/1 – oder in sonstiger er schriftlich Form unter gleichzeitiger Angabe des Verkehrsmittels. Flugreisen bedürfen einer GL-Genehmigung”.

Das Formular „… -Reiseplan” enthält Angaben über den besuchten Händler/sonstige Firmen, den Reiseort, den Reisezweck und den Reiseerfolg sowie die Zeit der Reise und noch weitere Angaben. Eine Rubrik für eine Genehmigung der Reise ist nicht vorgesehen. Die Reisekostenabrechnung erfolgt auf einem weiteren Formular, wie es in der Reisekostenordnung geregelt ist.

Die Mitglieder des Antragstellers teilten in der Vergangenheit jeweils Ort und Zeit einer Gesamtbetriebsratssitzung mit, bevor die Reise angetreten wurde.

Mit Schreiben vom 25.3.1985 an den Vorsitzenden des Antragstellers teilte der Leiter der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin bezüglich einer Reisekostenabrechnung wegen einer Außendienstversammlung vom 23.2. sowie einer Gesamtbetriebsratssitzung vom 4.3.1985 u. a. mit:

„Grundsätzlich ist an der Teilnahme der GBR-Sitzung nichts einzuwenden, nur hätten Sie, wie dies in unserer Reisekostenordnung vorgeschrieben ist, sich eine Genehmigung der Dienstreise auf dem dafür vorgesehenen Formular „-Reiseplan” besorgen müssen. Dies ist nicht geschehen.

Wir werden davon absehen, in diesem Fall eine Erstattung der abgerechneten Kosten zu verweigern, fordern Sie jedoch auf, künftig Reisen vorher auf dem Formular „Reiseplan” vom Unterzeichner genehmigen zu lassen.”.

Ein weiteres Schreiben an den Vorsitzenden des Antragstellers lautet:

„Uns liegt Ihre Reisekostenabrechnung vom 15.4.1985 vor, die eine Reise nach C. -R. betrifft.

Wir wir Ihnen schon mit Schreiben vom 25.3.1985 mitteilten, ist Voraussetzung für die Abzeichnung der Reisekosten ein genehmigter „… -Reiseplan”.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir diesen nachreichen würden.”

Mit am 6.5.1985 beim Arbeitsgericht Offenbach eingegangenen Antrag hat der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß Dienstreisen von Gesamtbetriebsratsmitgliedern im Rahmen ihrer Gesamtbetriebsratstätigkeit nicht der Genehmigungspflicht unterliegen.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die Mitglieder des Gesamtbetriebsrates nicht verpflichtet sind, vor der Durchführung von Reisen im Zusammenhang mit der Gesamtbetriebsratstätigkeit eine Genehmigung auf dem Formular „Reiseplan” einzuholen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, daß innerbetriebliche Regelungen wie die Reisekostenordnung gleichmäßig für alle Arbeitnehmer gelten müßten, also auch für die Gesamtbetriebsretsmitglieder. Andernfalls würden diese bevorzugt. Die Reiseplanregelung unter Verwendung des Formulars sei gleichzusetzen mit den An- und Abmeldeverpflichtungen des Betriebsrats. Auch dessen Mitglieder unterlägen den für alle Mitarbeiter geltenden betrieblichen Regelungen.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluß vom 4.2.1986 dem Antrag des Antragstellers stattgegeben. Wegen des weiteren Sachverhalts und der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 4.2.1986 (Bl. 19 – 22 d.A.) Bezug genommen.

Gegen diesen ihr am 11.4.1986 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin am 28.4.1986 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitiger Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 28.6.1986 am 16.6.1986 begründet. Die Antragsgegnerin trägt vor, mit dem Reiseplan und der Reisekostenabrechnung sei kein Genehmigungsverfahren verbunden, eine inhalt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?