Entscheidungsstichwort (Thema)
Honorar für Einigungsstellen-Beisitzer
Leitsatz (amtlich)
Für die Erforderlichkeit kommt es nicht nur auf die Sach- und Rechtsfragen an, die Inhalt der Einigungsstellen-Verhandlungen sind oder sein sollen. Daneben kann der Betriebsrat bei der Beisitzerauswahl – ungeachtet seiner Verpflichtung, auf die finanziellen Belange des Arbeitgebers gem. § 2 Abs. 1 BetrVG Rücksicht zu nehmen – auch verhandlungstaktische Gesichtspunkte mitabwägen und heranziehen. Kann der Betriebsrat aus der ihm mitgeteilten Beisitzer-Benennung der Arbeitgeber-Seite erkennen, daß diese die in der Einigungsstelle anstehenden Regelungsfragen schwerpunktmäßig unter überbetrieblichen oder rechtlich-grundsätzlichen Gesichtspunkten diskutieren wird, kann er sich seinerseits mit seiner Beisitzer-Auswahl darauf einstellen, um so gleichgewichtige Durchsetzungschancen für die von ihm zu verteidigenden Interessenposition zu gewährleisten. Diese Ansicht; haben die Beschwerderichter in der Parallelentscheidung (LAG Frankfurt, Beschluß vom 13.08.1987 – 12 Ta BV 21/87 –) näher begründet.
Normenkette
BetrVG § 76
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 26.11.1986; Aktenzeichen 4 BV 7/86) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26.11.1986 – 4 BV 7/86 – teilweise abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 3.440,– DM nebst 4 % Zinsen sei dem 09.08.1986 zu zahlen.
Im übrigen werden die Beschwerde der Antragsgegnerin und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Antragsgegnerin (AGg.), an den Antragsteller (ASt.) (Gewerkschaftssekretär) als Einigungsstellen-Beisitzer-Honorar 4.035,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4.9.1986 zu zahlen.
Die AGg. und der BR des Distriktslagers in V. konnten sich über die betriebliche Umsetzung der tariflichen Wochenarbeitszeitverkürzung nicht einigen. Im Vergleich vor dem Arbeitsgericht Darmstadt vom 18.12.1985 (– 4 Bv 23/85 –) kamen beide Seiten überein, einen bestimmten Einigungsstellen-Vorsitzenden und je drei Beisitzer für jede Seite zu bestellen. Der BR benannte insoweit Herrn RA St., den ASt. und den BR-Vorsitzenden, Herrn O.. Die AGg. benannte Frau Rechtsanwältin Dr. Sch., und die Herren Dr. N. (Betriebswirt) und B. (Dipl. Volkswirt) von der Zentralverwaltung der AGg. in K.
Die AGg, erklärte sich gegenüber dem BR nur zur Zahlung von Honorar an einen externen Beisitzer bereit.
Der ASt, hat gemeint, seine Zuziehung sei für den BR erforderlich gewesen, weil er besondere Tarifkenntnisse und einen Branchenüberblick habe und es um schwierige Rechts- und Sachfragen in der Einigungsstelle gegangen sei.
Er hat beantragt,
die Beteiligte Ziff. 2 wird verurteilt, dem Beteiligten Ziff. 1 ein Honorar für dessen Tätigkeit als Beisitzer der Einigungsstelle vom 21.1.1986 und 26.3.1986 wegen der Durchführung der Arbeitszeitverkürzung im Distriktlager V. der Beteiligten Ziff. 2 in Höhe von DM 4.035,60 nebst 4 % Zinsen seit dem 4.6.1986 zu bezahlen.
Die AGg. hat um Antragszurückweisung gebeten und die Zuziehung des GS D. als Beisitzer für nicht erforderlich gehalten. Das gelte insbesondere, weil die tarifliche Wochenarbeitszeitverkürzung in die Basis eines Kaufhaus-Distriktslagers leichter umzusetzen sei, als bei einer Kaufhausfiliale, in der im Rolliersystem gearbeitet werde. Im übrigen spreche dafür auch, daß GS D. in den Einigungsstellensitzungen kein Wort gesagt habe. Zudem habe der ASt, nicht dargetan, der BR habe keine Möglichkeit gehabt, von Anfang an einen (kostengünstigeren) betrieblichen Beisitzer zuzuziehen. So sei Herr O. in der Einigungsstellensitzung am 26.3.1986 (vgl. Protokoll Bl. 20 ff d.A.) von Herrn K. (stellvertr. BR-Vorsitzender) vertreten worden. Das belege, daß auch Herr K. rechtskundig gewesen sei und das Vertrauen des BR gehabt habe.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag aus den im einzelnen aus Bl. 37, 38 d.A. ersichtlichen Gründen, für die auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, in vollem Umfang stattgegeben.
Hiergegen wendet sich die AGg. mit der Beschwerde und verfolgt ihr auf Antragszurückweisung gehendes Verfahrensziel weiter. Sie meint, zum einen habe das Erstgericht nicht ausreichend beachtet, daß mit dem BR eine konkludente Vereinbarung über die honorarpflichtige Zuziehung nur eines externen Beisitzers zustandegekommen sei. Falls es aber hieran fehle, dann sei jedenfalls die Bestellung des GS D. weder objektiv noch subjektiv erforderlich gewesen.
Der ASt. beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt das erstgerichtliche Urteil.
Ergänzend wird auf den in beiden Rechtszügen entstandenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig aber nur zum geringeren Teil begründet.
Die AGg. schuldet dem ASt. Beisitzer-Honorar in Höhe von DM 3.400,– sowie DM 40,– an Fahrtauslagen nebst Zinsen, aber keine Mehrwertsteuer auf beides.
Im einzelnen:
A Formelle Bedenken beste...