Verfahrensgang
ArbG Gießen (Beschluss vom 03.12.1997; Aktenzeichen 4 Ca 269/96) |
Tenor
Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Klägervertreters (§§ 19 Aus. 2 S. 3 BRAGO, 11 Abs. 2 s. 5 RPflG, 104 Abs. 3 s. 1 ZPO) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Gießen vom 03.12.1997 – 4 Ca 269/96 – abgeändert
Auf den Antrag vom 03.11.1997 werden die vom Kläger an den Klägervertreter zu erstattenden Kosten auf 1.532,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.11.1997 festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden bei einem Beschwerdewert von 1.532,38 DM dem Kläger auferlegt (§ 91 ZPO).
Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Gründe
Der Klägervertreter begehrt für das unter dem Aktenzeichen 9 Sa 1982/96 geführte Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht die Festsetzung einer Beweisgebühr aus dem Gegenstandswert von 20.724,48 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen mit der Begründung, seine Tätigkeit habe sich auch auf ein Beweisverfahren erstreckt, in dem die durch das Gericht beigezogenen Personalakten des Klägers als Beweis verwertet worden seien.
Mit Auflagenbeschluß vom 27.01.1997 hat das Gericht beim Kläger angefragt, ob er mit der Beiziehung seiner Personalakten einverstanden sei. Nach entsprechender Einverständniserklärung hat der beklagte Landkreis die Personalakte mit Schriftsatz vom 03.04.1997 dem Gericht übersandt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.04.1997 vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht die Erklärung abgegeben, daß er der Beiziehung seiner Personalakte zustimme. Der Sitzungsniederschrift ist ferner zu entnehmen, daß die Personalakte sodann zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. In den Gründen seines Urteils vom 22.04.1997 – 9 Sa 1982/96 – hat das Hessische Landesarbeitsgericht ausgeführt:
Seine Behauptung, er sei von dem Beklagten eingestellt worden, weil er Anästhesist sei, findet in der Personalakte keine Stütze. Zum einen war er, als der Beklagte ihm unter dem 24. Oktober 1985 mitgeteilt hat, daß er sich für ihn als Bewerber entschieden habe (Bl. 24 PA), und als die Parteien am 06. Januar 1986 den Arbeitsvertrag geschlossen haben, noch gar kein Facharzt für Anästhesieologie, zum anderen ist in der Stellenbeschreibung nicht eine Ausbildung zum Anästhesisten erwähnt, sondern nur intensivmedizin an dritter Stelle nach Allgemeinmedizih und innerer Medizin im Hinblick auf die von dem Bewerber erwartete praxiserfahrung genannt.
Den Antrag des Klägervertreters vom 03.11.1997 auf Festsetzung einer Beweisgebühr hat der Rechtspfleger mit Beschluß vom 03.12.1997 mit Begründung zurückgewiesen, es sei nicht erkennbar, daß der Klägervertreter eine irgendwie geartete Vertretung in der Beweisaufnahme entfaltet habe. Im übrigen habe das Gericht allenfalls Beweis durch von dem beklagten Landkreis vorgelegten Urkunden erhoben.
Gegen den ihm am 04,12.1997 zugestellten Beschluß hat der Klägervertreter mit bei Gericht am 17.12.1997 eingegangenem Schriftsatz Erinnerung eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Klägervertreters ist zulässig (§§ 19 Abs. 2 S. 2 BRAGO, 11 Abs. 2 s. 5 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 577 Abs. 2, 567 Abs. 2 S2 ZPO). Auch in der Sache ist das Rechtsmittel begründet.
Der Klägervertreter hat den Kläger in dem durch Verwertung der durch das Gericht beigezogenen Personalakten stattgefundenen Beweisaufnahmeverfahren vertreten und die Beweisgebühr somit verdient (§§ 31 Abs. 1 Ziff. 3, 34 Abs. 2 3. Alt. BRAGO).
Die Personalakten des Klägers sind nicht einseitig vom beklagten Landkreis vorgelegt, sondern vom Prozeßgericht beigezogen worden. Dies folgt aus der gerichtlichen Anfrage im Beschluß vom 27.01.1997. ob der Kläger mit der Beiziehung seiner Personalakte einverstanden sei, sowie seiner in der Sitzungsniederschrift vom 22.04.1997 aufgenommenen Erklärung, er stimme der Beiziehung seiner Personalakten zu. Der umstand, daß der beklagte Landkreis die Personalakten dem Gericht bereits zwischenzeitlich übersandt hatte, steht der gerichtlichen Beiziehung nicht im Wege, da die initiative zu Heranziehung der Akten vom Gericht ausgegangen ist.
Die Beweisgebühr entsteht, wenn die Akten (zwar weder durch Beweisbeschluß noch sonst erkennbar zum Beweis, möglicherweise sogar nur zu Informationszwecken beigezogen worden sind, aber) – wie vorliegend geschehen – durch das Gericht als Beweis verwertet wurden. Um eine Beweiserhebung handelt es sich, wenn aus der gerichtlichen Entscheidung ersichtlich ist, daß das Gericht seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer von ihm für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsache durch Verwertung der beigezogenen Akten gebildet hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift waren die Personalakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung. In den Entscheidungsgründen ist das Gericht unter Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Personalakten zu dem Ergebnis gelangt, daß die Behauptung des Klägers, er sei v...