keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Zuständigkeit. Sozialeinrichtung. Pensionskasse. Nichtabhilfebeschluss
Leitsatz (amtlich)
1) Ist ein Nichtabhilfebeschluss im Beschwerdeverfahren fehlerhaft allein von der Vorsitzenden statt von der Kammer erlassen (hier: Verfahren nach § 17 a GVG) zwingt das nicht zur Zurückverweisung.
2) Pensionskassen sind keine Sozialeinrichtungen i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, wenn sie nicht nur bestimmten Mitgliedsunternehmen offenstehen, sondern unbeschränkt Versicherungleistungen anbieten.
Normenkette
GVG 17a; ZPO § 572; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4b
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 06.08.2007; Aktenzeichen 5 Ca 275/07) |
ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 10.05.2007; Aktenzeichen 5 Ca 275/07) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Mai 2007 und vom 6. August 2007 – 5 Ca 275/07 – werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten darüber, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die Klage gegen die beklagte „Pensionsversicherung auf Gegenseitigkeit” gegeben ist.
Der Arbeitgeber des Klägers, eine Zentralgenossenschaftsbank, hatte dem Kläger arbeitsvertraglich zugesagt, ihm aufgrund des zwischen dem Arbeitgeber und einer Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Vertrages zu einer bei dieser bestehenden Zusatzversicherung für ihre Betriebsangehörigen anzumelden (vgl. § 6 des Anstellungsvertrages Bl. 40 d. A.). Dementsprechend war der Kläger bei der Beklagten seit 1976 Mitglied und Versicherter.
Die Beklagte ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Die Mitgliedschaft bei ihr konnte von genossenschaftlichen Organisationen und Unternehmungen, den Bauernverbänden, den Verbänden des deutschen Gemüse-, Obst- und Gartenbaus und den Arbeitnehmern der genannten Institute durch Abschluss eines Gruppenvertrages erworben werden (vgl. Satzung Bl. 44 d. A. und Lagebericht Bl. 72 d. A). Seit 2002 bietet die Beklagte auch Nichtmitgliedern für die Entgeltumwandlung unter anderem Leibrentenversicherungen an, um über die Verbundunternehmen hinaus Firmenkunden der Genossenschaften mit einem Angebot im Durchführungsweg Pensionskasse zu versorgen. Die Satzung bestimmt dazu:
§ 2 Gegenstand und Geschäftsgebiet
1. Der Verein betreibt im In- und Ausland die Pensions-, Hinterbliebenen- und Rentenversicherung nach Maßgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplanes.
2. Der Verein darf die Versicherung gemäß 1. gegen festes Entgelt betreiben, ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder des Vereines werden.
Nach dem Geschäftsbericht 2004 entfielen von den Bruttobeiträgen 50,7 Millionen Euro auf das Mitgliedergeschäft und 35,1 Millionen Euro auf das Nichtmitgliedergeschäft (vgl. Bl. 87 d. A).
Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst die Herausgabe von Versicherungsunterlagen verlangt und sodann in 19 Punkte untergliederte Feststellungen beantragt, mit denen es ihm wohl um eine Anpassung der ihm von der Beklagten gezahlten Rente geht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass dafür der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben sei.
Nach Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit vom Arbeitsgericht München an das Arbeitsgericht Wiesbaden hat dieses mit Beschluss vom 10. Mai 2007 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Wiesbaden verwiesen. Auf den Beschluss des Arbeitsgerichts (Bl. 134 d. A.) wird Bezug genommen.
Gegen diesen, ihm am 5. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt mit am 14. Juni 2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit Beschluss vom 6. August 2007 und auch gegen diesen Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt.
Er vertritt weiter die Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben sei.
Die Beklagte hat die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10. Mai 2007 über die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ist statthaft nach § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG und form- und fristgemäß eingelegt.
Soweit der Kläger auch gegen den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. August 2007 „sofortige Beschwerde” eingelegt hat, ist dieser Schriftsatz vom 15. August 2007 nicht als eine weitere selbstständige sofortige Beschwerde anzusehen, die im Übrigen nicht statthaft wäre. Der Kläger strebt damit nicht die Aufhebung oder Abänderung des Nichtabhilfebeschlusses an, sondern verfolgt weiter seinen Antrag, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit festzustellen. In dem Schriftsatz ist daher lediglich eine weitere Begründung seiner sofortigen Beschwerde und Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss zu sehen.
2. Die ...