Entscheidungsstichwort (Thema)
Kammerentscheidung zur Nichtabhilfe bei sofortiger Beschwerde gegen die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Versagung des Arbeitsrechtsweg für Klage auf Rückzahlung von Pensionsbeiträgen gegen Pensionskasse aufgrund eines Versicherungsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
1. Die Nichtabhilfeprüfung gemäß § 572 Abs. 1 ZPO muss bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 48 ArbGG über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen durch die vollbesetzte Kammer erfolgen.
2. Wegen des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ist erforderlich, dass der jeweils im Voraus bestimmte zuständige Spruchkörper entscheidet und der Spruchkörper der angefochtenen Entscheidung, d.h. grundsätzlich derselbe/dieselbe Berufsrichter/in und dieselben ehrenamtlichen Richter/innen, Gelegenheit erhält, seine Entscheidung inhaltlich zu überprüfen und damit eine Selbstkontrolle vorzunehmen. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn ein Fall der Verhinderung eines/r Richter/in vorliegt.
Normenkette
ZPO § 572 Abs. 1; ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 2; GVG § 17a Abs. 4; ArbGG § 2 Abs. 1 Nrn. 3, 4 Buchst. b), § 3
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 19.05.2015; Aktenzeichen 25 Ca 80/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und zu 2) vom 02. Juni 2015 und die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08. Juni 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Mai 2015 - 25 Ca 80/15 - werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger und die Beklagten wenden sich mit ihren sofortigen Beschwerden gegen eine Rechtswegentscheidung des Arbeitsgerichts, das den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg verwiesen hat.
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Pensionsbeiträgen. Der Kläger war bei der dem Rechtsstreit beigetretenen T. KG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Abwicklungsvereinbarung vom 29. November 2004 (Anlage K1) mit Ablauf des 31. Januar 2008. Gemäß Ziffer 5. der vorgenannten Abwicklungsvereinbarung verpflichtete sich der ehemalige Arbeitgeber des Klägers an diesen eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes in Höhe von € 65.750,00 brutto zu zahlen. Entsprechend einer Empfehlung des Arbeitgebers zahlte der Kläger von seiner Abfindung einen Betrag in Höhe von € 28.098,64 bei der Beklagten zu 1) ein, welche eine Pensionskasse ist, und zahlte ferner einen Betrag in Höhe von € 26.651,36 an die Beklagte zu 2), welche ebenfalls eine Pensionskasse ist, um Rentenleistungen zu erhalten, wobei er davon ausging, dass er nach Erreichen des Rentenalters eine Wahl hat, ob er die Auszahlung eines Einmalbetrages oder die monatliche Rentenzahlung von den Beklagten fordert. Am 06. Januar 2014 erhielt der Kläger von den Beklagten ein Schreiben, wonach der gewählte Versicherungstarif eine einmalige Auszahlung nicht vorsieht. Der Kläger ist der Auffassung, dass ein wirksames Versicherungsvertragsverhältnis zu den Beklagten nicht entstanden sei und hat deshalb mit seiner Klage vom 10. Februar 2015, die den Beklagten am 20. Februar 2015 zugestellt worden ist, die Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge gefordert.
In der Güteverhandlung vom 12. März 2015 hat das Arbeitsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass es Bedenken an der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen hat und insoweit auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05. Dezember 2013 (- 10 AZB 25/13 -) hingewiesen und den Parteien Gelegenheit gegeben, bis zum 26. März 2015 zur Frage der Rechtswegzuständigkeit Stellung zu nehmen.
Das Arbeitsgericht hat sich durch Beschluss vom 19. Mai 2015 - 25 Ca 80/15 - für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Hamburg verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im vorliegenden Fall komme eine Zuständigkeit allein nach § 2 Abs. 1 Nummer 4 b ArbGG in Betracht. Die Beklagten seien unstreitig keine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien aber auch keine Sozialeinrichtung des privaten Rechts im Sinne dieser Vorschrift. Die Beklagte zu 1) erbringt als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die Beklagte zu 2) erbringt als eingetragener Verein Pensionszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Die Leistungen der Beklagten bezweckten zwar die Verbesserung der sozialen Lebensbedingungen von Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen, allerdings dienten sie diesem Anliegen nicht allein gegenüber den Arbeitnehmern des früheren Arbeitgebers des Klägers und der mit diesem Arbeitgeber im Konzernverbund stehenden Unternehmen zum Zwecke der Altersversorgung abgesonderter Vermögensmassen. Es handele sich bei den Beklagten nicht um ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Sondervermögen. Durch die Einzahlung von Teilen der Abfindung habe der Kläger Altersversorgungsansprüche gegen die Beklagten aufgebaut, die auch für andere Arbeitgeber und Arbeitnehmer offen stünden. Die Leistungsfähigkeit der B...