Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmtheit eines Titels auf Durchsetzung des Anspruchs auf ein Firmenfahrzeug und einen Telekommunikationsanschluss
Leitsatz (amtlich)
Der Maßstab für die Bestimmtheit einer vollstreckungsfähigen Leistung deckt sich mit den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO für die Bestimmtheit des Antrags in der Klageschrift. Er muss u.a. die Grundlage dafür schaffen können, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Zwangsverfahren zu erwarten ist. Unklarheiten aus dem Erkenntnisverfahren dürfen nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin die Verpflichtung besteht und ob das Urteil zu Recht ergangen ist (BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917).
Ein Titel auf Zurverfügungstellen eines Dienstfahrzeuges bzw. eines Telekommunikationsanschlusses ist auch ohne Angabe eines bestimmten Fahrzeugs oder Geräts hinreichend bestimmt, wenn er auf die gültigen Richtlinien und Car Policy verweist, die die Zuweisung detailliert regeln. Es fehlt ihm erst dann an der Bestimmtheit, wenn neuer Streit über die erfolgte konkrete Zuweisung entsteht und diese den Anspruch offensichtlich nicht erfüllt.
Normenkette
ZPO §§ 888, 253 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26.09.2012; Aktenzeichen 23 Ca 3031/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26.09.2012 - 23 Ca 3031/11 - wird mit der Maßgabe, dass zur Durchsetzung der Zurverfügungstellung eines Dienstfahrzeugs ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000,- € und zur Durchsetzung der Zurverfügungstellung eines Telekommunikationsanschlusses ein Zwangsgeld von 4.000,-- € festgesetzt wird, kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 12.02.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 2709.2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt, mit dem sie zu der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 22.06.2012 (Az. 23 Ca 3031/11) enthaltenen Verpflichtungen durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist. Die titulierten Verpflichtungen bestehen darin, der Gläubigerin ein Dienstfahrzeug zur Privatnutzung entsprechend der Regelung für leitende angestellte der Car Policy sowie einen Telekommunikationsanschluss entsprechend der hierzu bestehenden Konzernrichtlinie zu überlassen.
Die Schuldnerin hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt, eine Entscheidung über die Berufung steht noch aus. Daneben hat sie am 07.09.2012 beim Arbeitsgericht eine Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung als unzulässig zu erklären. Die Erinnerung hat sie auf dieselben Gründe gestützt, die sie auch mit der vorliegenden der sofortigen Beschwerde ausführt. Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwererde der Schuldnerin mit Beschluss vom heutigen Tage (12 Ta 375/12) ebenfalls zurückgewiesen.
Die Schuldnerin ist der Ansicht, dass der arbeitsgerichtliche Titel aus zwei Gründen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Zum einen gehöre die Gläubigerin nicht zum Personenkreis der von der Car Policy (CP) bzw. der Konzernrichtlinie zur Überlassung und Nutzung von betrieblichen Kommunikationsmitteln (TK-Richtlinie) begünstigten Personenkreis der "Executives". Der Kreis der im Urteil genannten leitenden Angestellten sei bei der ihr mit dem der Executives nicht identisch. Außerdem besitze die Gläubigerin aufgrund des Down-Gradings aus dem Jahre 2010, gegen das sie sich nicht gewehrt habe, seit dem 01.09.2010 nur noch den Status einer AT-Angestellten. Außerdem sei der Titel zu unbestimmt, weil ihm nicht zu entnehmen sei, welches Fahrzeug (Marke, Typ) der Gläubigerin zur Verfügung zu stellen sei. Die CP unterscheide bei den Berechtigten zwischen drei rangmäßig verschiedenen Beschäftigtengruppen, MG 1 - 3. Je nach Zuordnung zu einer dieser Gruppen stehen eine unterschiedliche Fahrzeugkategorie und ein unterschiedliches Gfz-Budget zur Verfügung. Ebenso enthalte die TK-Richtlinie für einen Festnetzanschluss und die Endeinrichtungen verschiedene Optionen, die das Urteil nicht berücksichtige.
Die Gläubigerin behauptet, dass es im Erkenntnisverfahren erster Instanz unstreitig gewesen sei, dass die Begriffe "leitender Angestellter" und "Executive" bei der Schuldnerin synonym verwendet werden. Sie ist der Auffassung, dass die Schuldnerin unter Beachtung der Regelungen der TK-Richtlinie sowie der Car Policy ihr einen Telekommunikationsanschluss und ein Fahrzeug zuweisen könne.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an...