keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwarzes Brett. Verbotene Eigenmacht. einstweilige Verfügung
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsrat hat einen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren besitzrechtlichen Anspruch auf Störungsbeseitigung, wenn der Arbeitgeber einseitig das Schwarze Brett des Betriebsrats vom Eingangsbereich der Kantine in einen Seitengang umhängt, weil nach seiner Auffassung betriebsfremde Kantinenbesucher nicht über Betriebsinterna informiert werden sollten.
Normenkette
BetrVG § 78; BGB §§ 859, 862; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO §§ 935, 940
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.01.2007; Aktenzeichen 8 BVGa 31/07) |
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2007 – 8 BVGa 31/07 – wird abgeändert.
Der Beteiligten zu 2) wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, das Schwarze Brett des Betriebsrats bis zur Verkündung einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache am bisherigen Standort im Eingangsbereich der Kantine gegenüber der Kaffeebar aufzuhängen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um den Standort eines Schwarzen Brettes.
Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der im Betrieb der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin in A gewählte Betriebsrat. Seit der Verlagerung des Betriebes nach A im Jahr 2000 hängt das dem Betriebsrat zur Verfügung gestellte Schwarze Brett im Eingangsbereich der Kantine gegenüber der Kaffeebar. Gebäude und Kantine werden auch von anderen Unternehmen und ihren Mitarbeitern genutzt. Am 12. Jan. 2007 ließ die Arbeitgeberin, nachdem sie dies bereits im Dezember 2006 angekündigt und der Betriebsrat dem widersprochen hatte, das Schwarze Brett mitsamt Aushängen in einen seitlichen Gang umhängen, in dem sich die Büros des Betriebsrats, des B Managements und der Gebäudeleittechnik befinden. Dort befindet sich ein weiteres Schwarzes Brett des Betriebsrats mit weniger aktuellen Informationen, eines für jedermann und eines der Arbeitgeberin mit Ausschreibungen (Ablichtungen von Lichtbildern Bl. 49 ff. d. A). Der Betriebsrat vertritt etwa 560 Arbeitnehmer.
Der Betriebsrat ist der Auffassung gewesen, die Arbeitgeberin habe durch das Umhängen des Schwarzen Brettes verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB verübt und sei verpflichtet, das Schwarze Brett wieder am bisherigen Ort aufzuhängen. Ein Eilgrund ergebe sich aus der Besitzstörung. Da der Betriebsrat ein Selbsthilferecht im Sinne des § 859 Abs. 1 BGB habe, sei ihm gerichtlicher Rechtsschutz im Eilverfahren zu gewähren.
Der Betriebsrat hat beantragt,
der Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das Schwarze Brett des Betriebsrats am bisherigen Standort im Eingansbereich der Kantine gegenüber der Kaffeebar aufzuhängen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, der bisherige Standort sei kein geeigneter Platz für das Schwarze Brett, da der Bereich vor der Kantine auch von rund 350 unternehmensfremden Personen genutzt werde. Diese hätten die Möglichkeit, Informationen einzusehen, die nur für die Betriebsangehörigen bestimmt gewesen seien. Es handele sich u.a. um die C GmbH mit etwa 175 Mitarbeitern, die D AG mit rund 90 Arbeitnehmern und die E mit ca. 80 Arbeitnehmern. Die vom Betriebsrat zum Teil mit Schärfe geführte Kommunikation sei nicht für die betriebsfremde Öffentlichkeit bestimmt. Verbotene Eigenmacht liege zudem nicht vor. Der Betriebsrat habe kein Besitzrecht am Standort des Schwarzen Brettes. Schließlich fehle es an der Eilbedürftigkeit für den Antrag. Alle Arbeitsplätze seien mit PC ausgestattet und jeder Mitarbeiter habe Zugang zum Intranet und damit auch zu dem vom Betriebsrat eingerichteten elektronischen Schwarzen Brett (Ausdrucke Bl. 43 ff. d. A.). Jeder Mitarbeiter könne dort Zugriff zu den Informationen des Betriebsrats nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag durch Beschluss vom 30. Jan. 2007 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Arbeitgeberin habe das Besitzrecht des Betriebsrates nicht beeinträchtigt. Es liege allenfalls eine Besitzstörung vor, durch die die Nutzungsmöglichkeiten des Betriebsrats bezüglich des Schwarzen Bretts nicht eingeschränkt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen.
Gegen diesen ihm am 6. Febr. 2007 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 15. Febr. 2007 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Der Betriebsrat rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das Besitzrecht am Schwarzen Brett auch das Recht beinhalte, den Ort zu bestimmen, wo es hängen solle. Der neue Standort sei abseitig und werde nur von wenigen Mitarbeitern aufgesucht und schränke die bisher übliche Kommunikation ein. Der...