keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswegbeschwerde. Nichtabhilfebeschluss. Zurückverweisung. Parteifähigkeit. GmbH i.G.
Leitsatz (amtlich)
1. Zweifel an der Parteifähigkeit und der Rechtsfähigkeit der durch den erstinstanzlichen Beschluss beschwerten Beschwerdeführerin (hier GmbH i. G., wohl Einmann-Gründungsgesellschaft, deren Eintragung offenbar über einen langen Zeitraum nicht erfolgt war) führen weder zur Zurückweisung der Rechtswegbeschwerde noch zur Zurückverweisung an das Arbeitsgericht nach §§ 78 ArbGG, 572 Abs. 3 ZPO. Vielmehr sind sowohl die Parteifähigkeit als auch – im Hinblick auf die Arbeitgeberstellung – die Rechtsfähigkeit der beklagten Beschwerdeführerin im Rahmen des Rechtswegbeschwerdeverfahrens zu unterstellen.
2. Ist der Nichtabhilfebeschluss nicht von der Kammer, sondern vom Vorsitzenden allein erlassen worden, ist trotz dieses Verfahrensfehlers durch das Beschwerdegericht in der Sache zu entscheiden. Eine Zurückverweisung nach §§ 78 ArbGG, 572 Abs. 3 ZPO erfolgt nicht (ebenso LAG Hessen 15.2. 2008 – 8 Ta 259/07 – juris, anders LAG Rheinland-Pfalz, 25.1. 2007 – 11 Ta 10/07 – juris; LAG Baden-Württemberg, 7.8.2002 – 15 Ta 2/02 – juris; LAG Schleswig-Holstein – 2 Ta 160/05 – NZA 2005, 1079).
Normenkette
GVG § 17a Abs. 4; ZPO § 572 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Hanau (Beschluss vom 12.12.2007; Aktenzeichen 6 Ca 7696/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2007 – 6 Ca 7696/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Klage auf Vergütung und Erteilung einer Gehaltsabrechnung betreffend den Monat Juli 2007 um den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen. Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin und Beklagte (künftig: Beklagte) wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, durch den dieses den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt hat.
Die Beklagte ist eine GmbH i.G, deren Unternehmensgegenstand die Durchführung von Computerschulungen bildet. Die ursprünglich als Beklagte zu 1) verklagte Frau A, gegen die die Klage im Gütetermin zurückgenommen worden ist, ist im Klagerubrum als ihre Geschäftsführerin angegeben.
Auf eine Bewerbung des Klägers hin war dieser für die Beklagte ab 1. Juli 2007 stundenweise neben seinem Vollzeitarbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber tätig. Die Tätigkeit erfolgte zu wechselnden Arbeitszeiten, abhängig von seinem Schichtdienst im Rahmen des Hauptarbeitsverhältnisses. Zum 1. August 2007 kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis – dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 1. August 2007 (Bl. 9.d.A.) zufolge per Fax – fristlos (Bl. 5 d.A.).
Ein schriftlicher Vertrag über die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte existiert nicht. Vereinbart war jedoch, dass der Kläger im Rahmen eines Geringverdienerbeschäftigungsverhältnisses im Betrieb der Beklagten Adressen eingeben, Backups erstellen und für die Beklagte Botengänge erledigen sollte, wobei ihm die Einsatzzeiten vorgegeben werden sollten. Weiterhin sollte der Kläger Computer installieren und konfigurieren. Hierfür sollte die Beklagte 400 Euro netto zahlen und die Abgaben an die Bundesknappschaft übernehmen.
Der Kläger teilte der Beklagten Zeiten mit, zu denen er für sie tätig werden konnte. Auf die zur Akte gereichte Aufstellung des Klägers, die unter der Überschrift „mögliche Arbeitszeiten im August” unter der Angabe von Tagen und Tageszeiten für den Monat August 2007 insgesamt 56 Arbeitsstunden ausweist (Bl. 46 d.A.), wird insofern Bezug genommen.
Soweit der Kläger keine Botengänge erledigte, wurde er in den Räumen der Beklagten tätig. Im Zusammenhang mit einer Werbeaktion der Beklagten sollten bei dieser Serienbriefe anhand der vom Kläger erstellten Adressdatenbank gefertigt werden. Da dies mit dem Computerprogramm „Works” nicht gelang, wies die Beklagte den Kläger an, ein Anwenderhandbuch zu erwerben, das bei der Problemlösung helfen konnte. Der Kläger begab sich mit dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Geld zwar in die angegebene Buchhandlung, erwarb jedoch kein Buch, weil er zu der Ansicht kam, dass die von ihm eingesehenen Bücher nicht zur Problemlösung beitragen konnten.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, für seine Ansprüche auf Erteilung einer Lohnabrechnung und Zahlung von Vergütung sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Er sei Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Insoweit hat er behauptet, er habe die Botengänge, das Aufspielen von Programmen auf Computer und die sonstigen Tätigkeiten stets auf Weisung der Beklagten ausgeführt. Seine möglichen Arbeitszeiten habe er der Beklagten lediglich mitgeteilt, damit sie in diesem Rahmen bestimmen konnte, wann sie ihn einsetzen wollte.
Die Beklagte hat die Unzulässigkeit des angerufenen Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten gerügt und insofern die Auffassung...