Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zurückweisung an das Arbeitsgericht bei fehlerhafter Nichtabhilfeentscheidung durch den Vorsitzenden allein. Voraussetzungen für die Annahme der Arbeitnehmerähnlichkeit im Einzelfall
Leitsatz (redaktionell)
Es spricht nicht gegen die Eigenschaft als arbeitnehmerähnliche Person, wenn diese für mehrere Auftraggeber tätig ist, solange die Beschäftigung für einen Auftraggeber überwiegt und die daraus fließende Vergütung die Existenzgrundlage darstellt.
Normenkette
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Beschluss vom 23.11.2010; Aktenzeichen 2 Ca 673/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 23.11.2010 – 2 Ca 673/10 – aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.077,73 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges für Zahlungsansprüche des Klägers.
Der Kläger verrichtete für die Beklagte, die auf dem Gebiet des Veranstaltungsmanagements tätig ist, in der Zeit vom 01.09.2006 bis einschließlich Oktober 2010 Dienstleistungen unter der Firmenbezeichnung „K1 Event”. Schriftliche Vereinbarungen bestehen nicht.
Für seine Tätigkeiten für die Beklagte erhielt der Kläger einen monatlichen Festbetrag in Höhe von 1600 EUR netto, der jedenfalls auch für Bürotätigkeiten gezahlt wurde. Die Bürotätigkeiten wurden in den Räumen der Beklagten und unter Inanspruchnahme der Betriebsmittel der Beklagten erledigt. Ob die Beklagte „sämtliches Equipment” zur Verfügung stellte ist zwischen den Partien streitig. Ebenfalls streitig ist, ob der Kläger an feste Bürozeiten gebunden war und ob mit dem monatlichen Festbetrag von 1.6000 EUR auch die vom Kläger entfalteten Akquisetätigkeiten abgegolten war. Darüber hinaus stellte der Kläger der Beklagten für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Vorbereitung und Durchführung von Messen und sonstigen Veranstaltungen Rechnungen aus, in denen für jeden vollen Tag eine Pauschale von 220 EUR einschließlich Umsatzsteuer enthalten ist. Wegen der Einzelheiten der einzelnen Rechnungen wird auf Bl. 39 bis 43 und 47 bis 54 der Gerichtsankte Bezug genommen.
Nach den vom Kläger überreichten Übersichten der Einnahmen aus den Jahren 2008 und 2009 machen die bei der Beklagten erzielten Einnahmen rund 90 % der Gesamteinnahmen aus. Die vom Kläger erwirtschafteten Gewinne, die zu versteuern waren, beliefen sich im Jahr 2006 auf 25.761,00 EUR, im Jahr 2007 auf 22.989,00 EUR und im Jahr 2008 auf 36.535 EUR, wobei im Jahr 2008 die Betriebseinnahmen bei rund 5.300 EUR und die Betriebsausgaben bei 20.780 EUR.
Wegen der Einzelheiten der Aufstellungen für die Jahre 2008 und 2009 wird auf Bl.44 und 45 und der Steuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 auf Bl. 71 bis 77 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit seiner beim Arbeitsgericht eingereichten Zahlungsklage macht der Kläger Ansprüche auf rückständige Provisionen und Tätigkeitsvergütung sowie Urlaubsabgeltung geltend. Zur Begründung seiner Ansprüche hat der Kläger vorgetragen, dass er mindestens 90 % seiner Einnahmen bei der Beklagten erzielt habe, so dass diese Tätigkeit seine wirtschaftliche Existenzgrundlage dargestellt habe. Er sei daher von der Beklagten wirtschaftlich abhängig gewesen sei. Ob ihm die Ausübung einer anderen Tätigkeit erlaubt gewesen sei, sei für die tatsächlich bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beklagten ohne Bedeutung. Er sei auch einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig gewesen. Seine regelmäßige Arbeitszeit bei der Beklagten sei zwischen 09.00 Uhr und 18.00 Uhr gewesen, wobei er bei Bedarf auch länger tätig gewesen sei. Als Grundvergütung für diese Bürotätigkeit, die neben den Telefongesprächen auch die Erledigung der Korrespondenz mit Kunden erfasst habe und in den Räumlichkeiten der Beklagten unter Inanspruchnahme deren Sachmittel erledigt worden sei, habe er eine Grundvergütung von 1.600,00 Euro netto erhalten. Im Rahmen dieser Bürotätigkeit sei er darüber hinaus zuständig gewesen für den Materialeinkauf sowie die Buchung von Personal und technische Planung von Veranstaltungen. Außer der Bürotätigkeit sei er für die Akquise und die Betreuung vorhandener Kunden zuständig gewesen, wobei ihm für erfolgreiche Akquise und Betreuung der Kunden zusätzlich eine Provisionszahlung zugestanden habe. Im Außenverhältnis sei seine Tätigkeit als die eines Mitarbeiters der Beklagten dargestellt worden, die ihm auch eine Visitenkarte zur Verfügung gestellt habe. Die Beklagte habe ihm darüberhinaus „sämtliches Equipment” zur Verfügung gestellt, so dass an seinem Status als zumindest „arbeitnehmerähnlich” kein Zweifel bestehen könne.
Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger mindestens 90 % seiner Einnahmen bei ihr bezog. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger jedenfalls de...