keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliches Erscheinen. Ordnungsgeld. Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Maßstab für die Verhängung und Bemessung eines gegen eine die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens missachtende Partei festgesetzten Ordnungsgeldes ist das Verschulden der Partei in Zusammenhang mit ihrem Nichterscheinen. Stimmt sie später einem Vergleich zu, rechtfertigt dies weder die Aufhebung noch die Herabsetzung des Ordnungsgeldes.

 

Normenkette

ZPO §§ 141, 380-381

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 27.12.2005; Aktenzeichen 6 Ca 493/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Dezember 2005 – 6 Ca 493/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer war für die Beklagte als Bauleiter tätig. Er machte im Ausgangsverfahren die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die Beklagte sowie Vergütungs- und Herausgabeansprüche geltend. Die Parteien stritten unter anderem darüber, wann die Beklagte dem Beschwerdeführer einen Dienstwagen entzogen hat und welche privaten Gegenstände des Klägers sich zu diesem Zeitpunkt in dem Fahrzeug befunden haben. Das Arbeitsgericht ordnete das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers zum Gütetermin vom 08. Dezember 2005 an. Er Kläger notierte sich seiner Darstellung nach irrtümlich den 12. Dezember 2005 als Termin und erschien am 08. Dezember 2005 nicht. Auf einen Anruf seines Prozessbevollmächtigten stellte er fest, dass er an diesem Tag das Arbeitsgericht nicht mehr rechtzeitig erreichen konnte. In dem Termin schlossen die Parteien einen beiderseits widerruflichen Vergleich, den der Beschwerdeführer später widerrufen ließ. Wegen des Ausbleibens im Gütetermin verhängte das Arbeitsgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 EUR. Gegen den am 06. Januar 2006 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden, am 09. Januar 2006 eingelegten sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Zwischenzeitlich schlossen die Parteien einen Vergleich, der im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO tituliert wird.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes lägen nicht vor, da im Gütetermin auch ohne den Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert werden konnte. Im Termin hätte er auch persönlich keine weitergehenden Angaben zur Sache machen können. Da die Beklagte den Vergleich ebenfalls nicht unwiderruflich schloss, sei keine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten. Zudem sei der spätere Vergleichsschluss und der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer derzeit über keine Einkünfte verfüge. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers im Gütetermin nicht umfassend informiert gewesen sei, insbesondere den Zeitpunkt der Abholung des Fahrzeug betreffend.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat das Ordnungsgeld rechtsfehlerfrei festgesetzt.

1. Der Beschwerdeführer hat die Anordnung seines persönlichen Erscheinens gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht erfüllt. Dies rechtfertigt nach §§ 51 Abs. 1 S. 2 ArbGG, 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 1 S. 2 ZPO die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Der Beschwerdeführer hat seine Säumnis auch nicht im Sinne von § 381 ZPO entschuldigt. Er hat vielmehr eingeräumt, aufgrund einer falschen Notiz nicht erschienen zu sein. Er handelte damit fahrlässig.

Der Festsetzung des Ordnungsgeldes steht § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kommt ein Ordnungsgeld nicht in Betracht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsschluss, ermächtigt ist. Diese Voraussetzungen erfüllte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers jedenfalls nicht vollständig. Es kann dahinstehen, ob er im Sinne dieser Norm über den Sachverhalt hinreichend unterrichtet war. Jedenfalls fehlte eine ausreichende Vollmacht zum Vergleichsschluss. Gemäß der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer und der herrschenden Meinung erfordert eine Vertretung im Sinne von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO die Bevollmächtigung zum unwiderruflichen Vergleichsschluss (vgl. nur Hess. LAG 01. November 2005 – 4 Ta 475/05 – z.V.v., zu II 4 b, mit näherer Begründung und zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Erteilung einer solchen Vollmacht vor dem Gütetermin hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Gegen das Vorlegen einer solchen spricht der Widerrufsvorbehalt in dem später vereinbarten widerruflichen Vergleich und der Umstand, dass der Beschwerdeführer an sich selbst im Termin erscheinen wollte und daher überhaupt keine Veranlassung zu einer derartigen Bevollmächtigung seines Prozessbevollmä...

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