Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwaltes
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwaltes „jedoch unter Ausschluß der Erstattungsfähigkeit von Tages- und Abwesenheitsgeldern oder etwaigen Reisekosten… ist zulassig.
2. Wenn sich aus den örtlichen Gegebenheiten feststellen läßt, daß Mehrkosten anfallen können, kann das Gericht unter Umständen verpflichtet sein, vor der Beiziehung eine Erklärung des Prozeßbevollmächtigten herbeizuführen, ob er bereit sei, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes tätig zu werden.
Normenkette
ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Hanau (Beschluss vom 31.01.1986; Aktenzeichen 1 Ca 17/86) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Hanau vom 31. Januar 1986 – 1 Ca 17/86 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 127 II, 2 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht begründet.
Die vom Arbeitsgericht mit Beschluß vom 31. Januar 1986 ausgesprochene Beschränkung der Beiordnung „jedoch unter Ausschluß der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern oder etwaigen Reisekosten vom Ort seiner Kanzlei zum Gericht” ist rechtmäßig. Sie entspricht dem Gesetz. Nach § 121 II, 3 ZPO kann im Parteiprozeß ein nicht beim Prozeßgericht zugelassener Anwalt im Rahmen der PKH nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Dies bedeutet auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren: Reisekosten, die nur dadurch entstehen, daß die arme Partei einen Rechtsanwalt wählt, der sie beim Prozeßgericht zwar vertreten kann, dort aber weder wohnt noch residiert, sieht das Gesetz stets als überflüssig und damit – soweit es die Staatskasse angeht – als nicht vergütungspflichtig an.
Die Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, wonach die beanstandete Beschränkung unzulässig sei, stützt sich auf die in § 116 b ZPO a. F. enthaltene frühere Rechtslage (vgl. OLG Hamm Jur. Büro 1982, 1736; Jur. Büro 1983, 615).
Ob das Arbeitsgericht verpflichtet war, vor der Beiordnung eine Erklärung des Beschwerdeführers herbeizuführen, daß er bereit sei, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes tätig zu werden, wenn sich aus den örtlichen Gegebenheiten ergibt, daß Mehrkosten anfallen können (so Zöller ZPO 14. Auflage § 121 Rdz. 8), war nicht zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hat nämlich stillschweigend der eingeschränkten Beiordnung zugestimmt. Der Beiordnungsbeschluß ist am 3.2.1986 beim Arbeitsgericht versandt worden und einige Tage danach zugegangen. Im Gütetermin am 18.2.1986 ist der Beschwerdeführer vor dem Arbeitsgericht aufgetreten, ohne Einwendungen gegen die eingeschränkte Beiordnung zu erheben. In einem solchen Verhalten vor und im Termin ist das Einverständnis des Beschwerdeführers mit der erfolgten Beiordnung und ihren Bedingungen zu sehen (vgl. OLG Hamm Jur. Büro 1982, 1736).
Ob aus besonderen Umständen die Beiordnung eines am Gericht ansässigen Rechtsanwaltes als Prozeßbevollmächtigten und die Beiordnung des Beschwerdeführers als Vertreteranwalt erforderlich gewesen wäre (vgl. § 121 III ZPO), brauchte nicht entschieden zu werden. Eine solche Beiordnung setzt einen ausdrücklichen Antrag voraus. Aus diesem Grunde kommt im vorliegenden Fall auch eine Gebührenberechnung analog § 121 III ZPO nicht in Betracht.
Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Unterschriften
gez. Launhard Richter
Fundstellen