Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung, Unmöglichkeit, Zumutbarkeit, Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels, Bestimmtheit des Titels. Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, mittlerweile ausgesprochene erneute Kündigung

 

Orientierungssatz

Verurteilung zur Beschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen, ohne diese näher auszuführen.

 

Normenkette

ZPO § 888

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 09.10.2009; Aktenzeichen 2 Ca 47/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27.01.2010 – 2 Ca 47/09 – wird mit der Maßgabe, dass das Zwangsgeld in Höhe von 2.000,– EUR für die Durchsetzung der Verpflichtung des Schuldners insgesamt festgesetzt wird, kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner wendet sich mit seiner am 12.02.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 1.02.2010 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt, durch den er zu der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 9.10.2009 (Az. 2 Ca 47/09) enthaltenen Verpflichtung, den Gläubiger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Klassenlehrer weiter zu beschäftigen, durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 9.10.2009, das außerdem die Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung vom 24.04.2009 feststellte, hat der Schuldner Berufung eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden ist. Seit dem 12.05.2010 wird der Gläubiger wieder beschäftigt. Der Schuldner wies ihm als Arbeitsaufgaben die Ausarbeitung eines Konzepts zur Einführung eines Faches „Lebenstechnik” und die Neuinventarisierung der Lehrmittel zu. Am 26.05.2010 sprach der Schuldner gegenüber dem Gläubiger eine außerordentliche Kündigung aus.

Der Schuldner ist der Ansicht, dass die Zwangsvollstreckung aus verschiedenen Gründen unzulässig sei. Zunächst sei der Titel zu unbestimmt; denn Klassenlehrer könnten im Rahmen der A-pädagogik in mehrfacher Weise eingesetzt werden. Der Titel enthalte dazu jedoch keine näheren Hinweise. Zudem sei ihm die weitere Beschäftigung des Gläubigers aus den der A-erziehung zugrunde liegenden pädagogischen Prinzipien unzumutbar und die Zwangsvollstreckung würde ihm so einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Daneben behauptet der Schuldner, dass ihm die Beschäftigung unmöglich sei; denn er habe die Stelle des Gläubigers wieder dauerhaft besetzen müssen. Letztendlich sieht er seine Verpflichtung zur Beschäftigung seit dem 12.05.2010 als erfüllt an; denn zu den Aufgaben eines Klassenlehrers gehöre laut Anhang zum Arbeitsvertrag auch, Aufgaben der kollegialen Selbstverwaltung wahrzunehmen und Beiträge zur Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption zu leisten. Außerdem sei er aufgrund der Ziffer 2 des Arbeitsvertrages generell berechtigt, dem Gläubiger im Bedarfsfall auch andere ihm zumutbare Tätigkeiten zuzuweisen.

Der Gläubiger ist der Auffassung, nicht dem Titel entsprechend als Klassenlehrer beschäftigt zu werden.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.

In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg; denn der Beschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.

1. Der Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln ist nach § 888 ZPO gerechtfertigt. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor. Bei der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung handelt es sich nach fast einhelliger Auffassung um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO.

2. Der arbeitsgerichtliche Titel ist zur Vollstreckung auch geeignet; denn die Lei-stungspflicht des Schuldners ist schon im Tenor eindeutig bestimmt.

Der Maßstab für die Bestimmtheit einer vollstreckungsfähigen Leistung deckt sich mit den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO für die Bestimmtheit des Antrags in der Klageschrift. Der bestimmte Antrag dient zum einen zur Abgrenzung des Streitgegenstands, zum anderen schafft er eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung. Er muss die Grundlage dafür schaffen können, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten ist. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin die Verpflichtung besteht und ob das Urteil zu Recht ergangen ist (BAG 15.04. 2009 – 3 AZB 93/08 – NZA 2009, 917).

Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich n...

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