Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmtheit des Antrags. Unmöglichkeit der Beschäftigung. Zwangsgeld für Weiterbeschäftigungstitel. Zwangsvollstreckung auf Weiterbeschäftigung - Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung - Feststellungen im Erkenntnisverfahren. Verhängung eines Zwangsgelds
Leitsatz (redaktionell)
Mit der Einwendung, die titulierte Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers sei unmöglich geworden, ist grundsätzlich im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu beachten. Verweist die Schuldnerin für die Unmöglichkeit der Beschäftigung auf dieselben Gründe, die sie bereits im Erkenntnisverfahren vorgebracht hat und die sämtlich vor den Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz bereits entstanden sind,ist allein im Erkenntnisverfahren zu überprüfen.
Normenkette
ZPO § 888
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 23.10.2012; Aktenzeichen 22 Ga 223/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2012 - 22 Ga 223/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 08.11.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 25.10.2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a. Main, durch den sie zu der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 25.01.2012 (Az. 22 Ga 223/11) ausgesprochenen Verpflichtung, den Gläubiger zu den vertraglichen Arbeitsbedingungen als Spezialist Handelsbetreuung in Frankfurt/Main bis zur Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen, durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist.
Die Schuldnerin sprach gegenüber dem Gläubiger am 29.06.2011 zum 31.12.2011 eine betriebsbedingte Änderungskündigung aus, weil sie das Ressort Financial Markets, in dem der Gläubiger nach seinem Arbeitsvertrag als Spezialist Handelsbetreuung tätig war, zum Jahresende nach Bonn verlagern wollte. Der Gläubiger nahm das Änderungsangebot, seine Tätigkeit in Bonn fortzusetzen, nicht an. Mit seiner gegen die Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage blieb er in erster Instanz erfolgreich. Über die von der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 21.03.2012 am 09.07.2012 eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht bislang noch nicht entschieden.
Mit Antrag vom 23.12.2011 machte der Gläubiger im einstweiligen Verfügungsverfahren seinen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. V BetrVG geltend. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag mit Urteil vom 25.01.2012 (22 Ga 223/11) stattgegeben. Das Urteil ist mit der Zurückweisung der von der Schuldnerin dagegen eingelegten Berufung durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 03.07.2012 (15 SaGa 243/12) rechtskräftig geworden.
Da die Schuldnerin sich in der Folge weigerte, den Gläubiger in Frankfurt/Main weiter zu beschäftigen, hat der Gläubiger am 11.07.2012 beim Arbeitsgericht einen Zwangsgeldantrag zur Durchsetzung seines rechtskräftigen Weiterbeschäftigungsanspruchs eingereicht, auf den das Arbeitsgericht Frankfurt mit Beschluss vom 03.10.2012 Zwangsmittel verhängt hat.
Die Schuldnerin beruft sich zur Rechtfertigung ihrer Weigerung auf die fehlende Bestimmtheit des Titels, der nicht erkennen lasse, mit welchen Arbeitsaufgaben der Gläubiger in Frankfurt/Main zu beschäftigen sei, sowie die Unmöglichkeit seiner Beschäftigung in Frankfurt/Main, nachdem das gesamte Ressort Financial Markets, zu dem der Gläubiger gehörte, nach Bonn umgezogen sei und sein bisheriger Arbeitsplatz deshalb in Frankfurt nicht mehr bestehe.
Die Schuldnerin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a. Main vom 23.10. 2012, Az. 22 Ga 223/11, aufzuheben und den Antrag des Gläubigers auf Verhängung von Zwangsmitteln zurückzuweisen.
Der Gläubiger beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den Titel für hinreichend bestimmt. Seine Beschäftigung in Frankfurt/Main sei auch weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.
In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg; denn der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor. Bei der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung handelt es sich um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO.
2. Der arbeitsgerichtliche Titel ist zur Vollstreckung auch geeignet; denn die Leistungspflicht der Schuldnerin ist darin hinreichend bestimmt.
Der Maßstab für die Bestimmtheit einer vollstreckungsfähigen Leistung deckt sich mit den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO für die Bestimmtheit des Antrags in der Klageschrift. Der b...