Entscheidungsstichwort (Thema)

Laufende Betriebsratswahl. Bühnenbetrieb. Personalgestellungsvertrag. Regiebetrieb. Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Einstweilige Verfügung

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Eingriff in die in einem Bühnenbetrieb laufenden Betriebsratswahlen, da nicht festgestellt werden kann, dass der Wahlvorstand willkürlich und missbräuchlich vom Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes der privatisierten Bühnengesellschaft und der Stadt ausgegangen ist, sondern mehr für als gegen einen gemeinsamen Betrieb spricht.

 

Normenkette

BetrVG §§ 1, 7-9, 19, 130; AÜG § 1; BetrVG § 122; ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.02.2005; Aktenzeichen 16 BVGa 34/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2005 – 16 BVGa 34/05 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten im Eilverfahren um das passive Wahlrecht von 663 Arbeitnehmern, die der Antragstellerin von der Beteiligten zu 3) im Rahmen eines Personalgestellungsvertrages überlassenen worden sind, ferner um deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder gemäß § 9 BetrVG und der danach gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG zu berechnenden Minderheitsquote.

Die Antragstellerin ist im Zuge der Neustrukturierung der bis dahin von der Stadt F. (Beteiligte zu 3)) als Regiebetrieb geführten S. (O. F., S. F., Z. T.) gegründet worden. Sie hat 292 Mitarbeiter. Gemäß Übertragungsvertrag vom 1. April 2004 (Bl. 273–277 d.A.) zwischen der Beteiligten zu 3) und der Antragstellerin wurde der Betrieb der S. auf die Antragstellerin übertragen. In diesem Vertrag wurden das Immobilienvermögen und die Beschäftigungsverhältnisse des damaligen Regiebetriebes ausdrücklich ausgenommen. Hierzu sollte eine gesonderte Regelung getroffen werden.

Die Arbeitnehmer, die dem Betriebsübergang von der Beteiligten zu 3) auf die Antragstellerin widersprochen hatten, blieben Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3). Zwischen dieser und der Antragstellerin wurde unter dem 1. April 2004 ein Personalgestellungsvertrag geschlossen, wonach die Beteiligte zu 3) der Antragstellerin die Arbeitsleistung der bei ihr verbliebenen Arbeitnehmer ab 1. September 2004 nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrages zur Verfügung stellt. Unter den gestellten Mitarbeitern befinden sich keine Beamten.

Mit Wirkung vom 1. September 2004 wurde bei der Beteiligten zu 3) eine Organisationseinheit 46 – „Restamt” S. – eingerichtet, der die gestellten Mitarbeiter der S. angehören und die die Aufgabe der Grundstücks- und Gebäudeverwaltung sowie der Personalverwaltung und -betreuung hat. Amtsleiter dieses Amtes ist in Personalunion der geschäftsführende Intendant der S. und Geschäftsführer der Antragstellerin. Damit soll laut Organisationsverfügung der Oberbürgermeisterin vom 28. September 2004 (Bl. 172, 173 d.A.) die Ausübung der Arbeitgeberfunktion vor Ort sichergestellt werden. § 3 Ziff. 2 des Personalgestellungsvertrags vom 1. April 2004 lautet:

„Die Stadt ermächtigt die GmbH zur arbeitsvertraglichen Weisungserteilung hinsichtlich der Arbeitsausführung innerhalb der für die Beschäftigten der Stadt jeweils geltenden, unter Beachtung der Beteiligungsrechte des Personalrates festgelegten, städtischen Arbeitszeitregelungen.”

In § 9 Ziff. 1 des Vertrages ist geregelt, dass die gestellten Arbeitnehmer weiterhin Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes bleiben und dass der Personalrat der S. gemäß § 103 HPVG deren zuständige Interessenvertretung ist. In § 12 Ziff. 1 des Vertrages ist bestimmt, dass die Beteiligte zu 3) für die Personalgestellung von der Antragstellerin keine finanziellen Leistungen im Sinne der Vorschriften der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung erhält. Im Konsens aller Beteiligten nahm der Personalrat der Beteiligten zu 3) ein Übergangsmandat für die bei der Antragstellerin beschäftigten Mitarbeiter bis zur Wahl eines eigenen Betriebsrats wahr. Das Übergangsmandat des Personalrats endet am 1. März 2005.

Am 13. Dezember 2004 wurde ein Wahlvorstand gewählt. Dieser setzt sich aus drei Personen zusammen, von denen zwei, darunter der Vorsitzende, auf Grund des Personalgestellungsvertrages für die Antragstellerin tätig sind. Am 7. Januar 2005 erließ der Antragsgegner ein Wahlausschreiben (Bl. 113–115 d.A.). Dieses geht von einem passiven Wahlrecht der gestellten Mitarbeiter im Sinne des § 8 Abs. 1 BetrVG sowie von deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder gemäß § 9 BetrVG und der Minderheitenquote gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG aus. Die Betriebsratswahl soll am 21. Februar 2005, 22. Februar 2005 und 23. Februar 2005 stattfinden. Einigkeit besteht zwischen den Beteiligten dahingehend, dass den gestellten Arbeitnehmern das aktive Wahlrecht zusteht.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 (Bl. 116, 117 d.A.) teilte der Geschäftsführer der Antragstellerin dem Wahlvorstand mit, die Einbindung der gestellten Mitar...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge