Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltskosten eines Einigungsstellen-Beisitzers
Leitsatz (amtlich)
1) Macht ein externer Beisitzer einer Einigungsstelle die Anwaltskosten, die ihm wegen der gerichtlichen Durchsetzung seiner Beisitzer-Honorarforderung entstanden sind, mit einem Verpflichtungsantrag im Beschlußverfahren geltend, so ist eine zuständigkeitsbegründende „betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit” i. S. des § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG nur anzunehmen, sofern entweder eine entsprechende Kostenübernahmevereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber oder eine (u.U. kompetenzüberschreitende) einseitige Kostendeckungszusage des Betriebsrats an den Beisitzer behaupten wird.
2) Ansonsten ist der Antrag im Beschlußverfahren unzulässig. Weder handelt es sich bei den Honorardurchsetzungskosten um „Kosten der Einigungsstelle”, noch um einen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruchs-„Annex”.
3) Dem externen Beisitzer fehlt überdies die Antragsbefugnis. Das gilt auch, falls die Honorarforderung des Beisitzers mit einer das Verhältnis zum Betriebsrat betreffenden, betriebsverfassungsrechtlichen Einrede des Arbeitgebers „belastet” war.
Normenkette
BetrVG § 76
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 04.02.1987; Aktenzeichen 3 BV 35/86) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. Februar 1987 – 3 BV 35/86 – abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Beschlußverfahren über die Verpflichtung der Antragsgegnerin 485,64 DM nebst 4 % Zinsen an die Rechtsanwälte B. F., H., P. und N.-H. zu zahlen.
Es handelt sich dabei um Rechtsanwaltsgebühren, die dadurch veranlaßt sind, daß Rechtsanwalt P. zunächst den Betriebsrat und später – nach einem sog. „gewillkürten Parteiwechsel” (vgl. Schriftsatz vom 25./27.03.1986 im Verfahren 3 BV 5/86 Arbeitsgericht Offenbach = Bl. 15 d. BeiA.) – nur noch den Gewerkschaftssekretär P. in einem Beschlußverfahren vertreten hat, in dem diese mit der Antragsgegnerin über die Verpflichtung der Antragsgegnerin stritten, an Gewerkschaftssekretär F. 3.500,– DM Beisitzerhonorar für dessen Tätigkeit in einer Einigungsstelle zu zahlen (Verfahren 3 BV 5/86 Arbeitsgericht Offenbach/12 TaBV 3/87 Landesarbeitsgericht Frankfurt).
Als Antragsteller sind im vorliegenden Verfahren zunächst der Betriebsrat und Gewerkschaftssekretär P. aufgetreten (Sitzungsniederschrift vom 04.02.1987, Bl. 18 d.A.). Sie haben gemeint, das von ihnen eingeleitete Beschlußverfahren sei zulässig. Die Beiziehung eines Rechtsanwalts zur Vertretung im Verfahren 3 BV 5/86 Arbeitsgericht Offenbach sei erforderlich gewesen, weil auch die Arbeitgeberseite anwaltlich vertreten gewesen sei. Der Anspruch sei deshalb aus § 40 BetrVG gerechtfertigt. Jedenfalls sei der Erstattungsanspruch auch begründet, weil Gewerkschaftssekretär P. die Zuziehung eines Anwalts zur Durchsetzung seiner Beisitzerhonorarforderung bei pflichtgemäßer Ermessensausübung habe für erforderlich halten dürfen.
Die Antragsgegnerin ist diesem Begehren entgegengetreten und hat die Aktivlegitimation des Betriebsrats gerügt, weil dieser im Verfahren 3 BV 5/86 Arbeitsgericht Offenbach als Antragsteller ausgeschieden sei. Die Geltendmachung von Anwaltskosten der Beisitzer von Einigungsstellen sei im Beschlußverfahren vor den Arbeitsgericht unzulässig. Zudem habe es an einem Betriebsrat-Beschluß gefehlt, den Gewerkschaftssekretär P. als Antragsteller zu ermächtigen, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Beisitzerhonoraransprüche zu beauftragen. Abgesehen von diesen formellen Bedenken sei der der Anspruch auch materiell-betriebsverfassungsrechtlich unbegründet. Die Kosten der Durchsetzung von Beisitzerhonoraransprüchen seien keine Kosten des Betriebsrats aus § 40 BetrVG und auch keine Kosten der Einigungsstelle.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag aus den im einzelnen aus Bl. 31–34 d.A. ersichtlichen Gründen, auf die verwiesen wird, stattgegeben.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr auf Antragsrückweisung gerichtetes Verfahrensziel weiter. Sie rügt, das Arbeitsgericht habe zu unrecht den Antrag als solchen des Betriebsrat für zulässig gehalten. Diesem fehle schon die Antragsbefugnis, weil er im Verfahren 3 BV 5/86 Arbeitsgericht Offenbach nicht mehr als Antragsteller aufgetreten sei. Zudem sei verkannt, daß der Antrag des Gewerkschaftssekretärs P. nicht im Beschlußverfahren entschieden werden könne. Es habe in dessen alleiniger Entscheidung gelegen, einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Honoraransprüche zu beauftragen. Für die dadurch veranlaßten Anwaltsgebühren komme, wenn sie gegen die Antragsgegnerin geltend gemacht würden, nur das Urteilsverfahren in Betracht.
Im übrigen sei die Zuziehung eines Anwalts auch nicht erforderlich gewesen, selbst wenn sie einer betriebsverfassungsrechtlichen Beurteilung unterli...