Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersdiskriminierung durch eine Höchsteinstiegsaltersgrenze. Zustimmungsersetzung. Flugverkehr
Orientierungssatz
1. Die Regelung des § 4 Abs 1 S 2 TV Auswahlrichtlinien vom 18. Dezember 2006 über ein Höchsteinstiegsalter für außerhalb des Lufthansakonzerns ausgebildete Flugzeugführer verstößt gegen §§ 1, 7 Abs 1 AGG und ist deshalb gem. § 7 Abs 2 AGG unwirksam.
2. Die an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung der Bewerber ist auch nicht nach § 8 oder § 10 AGG gerechtfertigt.
3. Für tarifvertragliche Regelungen, mit denen aufgrund eines Merkmals im Sinne von § 1 AGG differenziert wird, bestehen gegenüber den §§ 8, 10 AGG keine Sonderregelungen. Auch die mit dem AGG umgesetzte Richtlinie EGRL 78/2000 sieht keine erweiterten Befugnisse für Tarifvertragsparteien oder andere Sozialpartner vor. Eine die Vorgaben der Richtlinie berücksichtigende Auslegung der §§ 8, 10 AGG führt daher zu der Schlussfolgerung, dass die Tarifvertragsparteien jedenfalls nicht befugt sind, in Tarifnormen weitergehende Ungleichbehandlungen wegen des Alters von Arbeitnehmern vorzusehen als es der nationale Gesetzgeber in eigenen Regelungen könnte.
4. Überwiegend parallel zur Entscheidung des LArbG Frankfurt vom 17.03.2009 – 4 TaBV 168/08. Bei den betroffenen Arbeitgebern handelt es sich allerdings um unterschiedliche Konzernunternehmen.
Normenkette
AGG § 7 Abs. 1-2, § 10 Sätze 1-2, 3 Nrn. 2-3, § 6; BetrVG § 99; EGRL 78/2000 Art. 6; AGG §§ 1, 8
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.05.2008; Aktenzeichen 2 BV 1344/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2008 – 2 BV 1344/07 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten über eine Einstellung.
Die antragstellende Arbeitgeberin ist die Muttergesellschaft des A-Konzerns. Die von ihr beschäftigten Copiloten werden von der zu 2) beteiligten Gruppenvertretung repräsentiert, die auf der Grundlage des gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG zwischen der die Unternehmen des A-Konzerns tarifrechtlich vertretenden Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH), der Gewerkschaft ötv und der Deutschen Angestelltengewerkschaft geschlossenen Tarifvertrages Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 (TV PV) gebildet wurde.
Die Konzernunternehmen decken ihren Pilotenbedarf durch im Konzern ausgebildete Nachwuchsflugzeugführer (sog. NFF) ab. Soweit diese für die benötigte Kapazität nicht ausreichen, werden sog. „Ready Entries” (RE) eingestellt. Die als RE eingestellten Piloten verfügen über eine bei einem anderen Luftfahrtunternehmen abgeschlossene Flugzeugführerausbildung sowie in unterschiedlichem Umfang über Flugerfahrung in fremden Fluggesellschaften. Die Arbeitgeberin unterzieht sie vor der Einstellung dem sog. DLR-Test, der aus einem dreistufigen Auswahlprozess besteht. Die erste Stufe umfasst eine Grunduntersuchung der von der Arbeitgeberin als notwendig betrachteten Kenntnisse und Fähigkeiten. Weiter wird die Adaptionsfähigkeit der Bewerber an die im Konzern üblichen speziellen Verfahren und Arbeitsweisen überprüft. Darauf schließt sich ein Simulator-Screening an, in dem die fliegerischen Fähigkeiten der Piloten und deren Anpassung an die im Konzern üblichen Prinzipien der Tätigkeit im Cockpit beobachtet werden. Nach der Einstellung müssen die RE das „Type Rating”, d.h. die Musterberechtigung, erwerben und sich einer Einweisung unterziehen. Im nationalen und internationalen Luftfahrtsicherheitsrecht ist neben der allgemeinen Altershöchstgrenze für Piloten gemäß 1.060 JAR-FCL1 eine zusätzliche spezielle Höchstaltersgrenze für den Wechsel von Piloten zwischen verschiedenen Fluggesellschaften nicht vorgesehen. Bei zahlreichen Luftfahrtunternehmen bestehen dafür auch keine internen Altersgrenzen, etwa bei B und C.
Die Arbeitgeberin schloss am 07. Februar 2003 mit der ihr fliegendes Personal vertretenden Gesamtvertretung die Betriebsvereinbarung „Auswahlrichtlinien für die personelle Auswahl bei der Auswahl von Flugzeugführern bei der D” (BV). Diese enthält u.a. folgende Regelungen:
„§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung regelt die personelle Auswahl von künftigen Flugzeugführern der D Passage Airline.
§ 2 Grundsätze zur Einstellung von Flugzeugführern bei D
I.
D deckt den Pilotenbedarf grundsätzlich durch Nachwuchsflugzeugführer ab, die an der Verkehrsfliegerschule der E GmbH (LFT) geschult werden (= ab initio – geschulte NFF).
…
III.
Wird der personelle Bedarf nicht gemäß Absatz 1 gedeckt, kann D Flugzeugführer mit Lizenzen (Ready Entry) einstellen.
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen für NFF
I.
Personenbezogene Einstellungsvoraussetzungen
1. Deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines EU-Landes oder eine Aufenthaltsberechtigung oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die BRD. Zudem muss der Bewerber im Besitz eines uneingeschränkten ...