Verfahrensgang
AG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 22.07.1998; Aktenzeichen 1 Ca 483/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 31. Juli 1998 wird derBeschluß des Arbeitsgerichts Limburg vom22. Juli 1998 – 1 Ca 483/98 – aufgehoben: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 10 BRAGO wird auf DM 12.202,47 festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat gegen seine Arbeitgeberin, die Beklagte, geklagt mit den Feststellungsanträgen, daß die Änderungskündigungen vom 28. Mai und 03. Juni 1998 unwirksam sind und daß das Arbeitsverhältnis über den Ablauf des 30. Juni 1998 unverändert fortbesteht. Hintergrund war, daß die Beklagte die Ansicht vertrat, im Rahmen eines Gespräches vom 28. Mai 1998 sei mit Wirkung vom 01. Juli 1998 die Lohngruppe V (DM 25,16 brutto pro Stunde – bisher DM 27,67 nach Lohngruppe VI) vereinbart worden. Die Veränderung der Lohngruppe hatte die Beklagte dem Kläger in einem Schreiben vom 03. Juni 1998 (Kopie Blatt 4 d.A.) mitgeteilt.
Die Klage ist im Gütetermin zurückgenommen worden, worauf die Klägervertreter Wertfestsetzung beantragt haben.
Mit Beschluß vom 22. Juli 1998 (handschriftliche Urschrift Blatt 14 d.A.) hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf DM 4.196,– festgesetzt. Es hat zur Begründung auf die ständige Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts hingewiesen, wonach der Streit um die unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung im Regelfall mit dem Betrag eines Monatseinkommens zu bewerten sei. Überdies handele es sich hier noch nicht einmal um eine Änderungskündigung, sondern um eine – unzulässige – Teilkündigung. Zudem würde die von den Klägervertretern angeregte Wertfestsetzung in Höhe von DM 13.282,92 den Betrag von drei Bruttomonatsgehältern übersteigen.
Der Beschluß ist den Klägervertretern am 31. Juli 1998 zugestellt worden. Diese haben dagegen im eigenen Namen mit Schriftsatz vom 31. Juli 1998 – eingegangen beim Arbeitsgericht am 03. August 1998 – Beschwerde eingelegt und darin einen Wert von DM 13.282,92 (= Differenzbetrag für 36 Monate) als zutreffend angesehen. Für die Beschwerdebegründung im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 31. Juli 1998 (Blatt 16 d.A.) mit Anlage (Blatt 17 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO) und fristgerecht (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO) eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat den Wert zutreffend im Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO festgesetzt (vgl. dazu den Kammerbeschluß vom 21. Januar 1999 – 15/6 Ta 630/98 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Der Wert für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist hier auf DM 12.202,47 festzusetzen.
Der Wert einer Feststellungsklage zur Berechnung der Anwaltsgebühren bemißt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kläger/die Klägerin nach ihrem/seinem Sachvortrag an der begehrten Feststellung hat (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO; §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO, vgl. dazu etwa LAG München Beschluß vom 29. Juni 1981 – 7(9) Ta 7/80 – AP Nr. 4 zu § 12 ArbGG 1979; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rz. 65).
Das wirtschaftliche Interesse richtet sich bei einer Klage, die auf die Feststellung der Sozialwidrigkeit der (unter Vorbehalt gemäß § 2 KSchG akzeptierten) geänderten Arbeitsbedingungen (§ 4 Satz 2 KSchG) gerichtet ist, nach dem entsprechend anzuwendenden § 12 Abs. 7 Satz 2, 1. Halbsatz, 2. Alternative ArbGG – mit der sich aus § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ergebenden Begrenzung –, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen eine geänderte Vergütung beinhalten (insoweit wird die von der bisher zuständigen Kammer 6 des hessischen Landesarbeitsgerichts vertretene Ansicht aufgegeben; vgl. diesbezüglich etwa den Beschluß vom 10. April 1985 – 6 Ta 27/85 – NZA 1986, 35 und die Beschlüsse vom 04. April 1995 – 6 Ta 173/95 – und vom 01. März 1996 – 6 Ta 519/95 –; vgl. im einzelnen den Beschluß der erkennenden Kammer vom 18. Februar 1999 – 15/6 Ta 352/98 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn etwa eine – angebliche – Teilkündigung vorliegt (vgl. BAG Urteil vom 22. Januar 1997 – 5 AZR 658/95 – NZA 1997, 711; Kammerbeschluß vom 18. Februar 1999 a.a.O.), mithin auch hier
Nach der von den Klägervertretern auf der Basis der unwidersprochen gebliebenen wöchentlichen Stundenzahl zutreffend errechneten monatlichen Vergütungsdifferenz von DM 368,97 ergibt sich gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2, 1. Halbsatz, 2. Alternative ArbGG (in entsprechender Anwendung) ein Betrag von DM 13.282,92 (= 36 × 368,97 DM). In dieser Höhe kann der Wert angesichts des gleichfalls entsprechend heranzuziehenden § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG indes nicht festgesetzt werden (näher dazu der Kammerbeschluß vom 18. Februar 1999 – 15/6 Ta 352/98 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Drei (alte) Bruttomonatsvergütungen belaufen sich nach Berechnung in entspr...