Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung. CGZP. Tariffähigkeit. Zahlungsklage. Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf die Tarifunfähigkeit der CGZP

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10, stellt lediglich gegenwartsbezogen fest, dass die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) tarifunfähig ist.

 

Normenkette

ArbGG § 97 Abs. 5; ZPO § 148

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.12.2011; Aktenzeichen 12 Ca 50/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2011 - 12 Ca 50/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin war bei der Beklagten vom 5. März 2007 bis zum 4. März 2008 als Sekretärin, Assistentin und kaufmännische Mitarbeiterin beschäftigt. Während der Zeit ihrer Anstellung wurde sie als Leiharbeitnehmerin bei der A in B eingesetzt.

Nach § 2 Ziff. 6 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 2. März 2007 (Bl. 5 ff. d. A.) wurde die Anwendung der für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbart. Dies waren nach dem Arbeitsvertrag die zwischen dem AMP (Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) abgeschlossenen Tarifverträge. Für den fraglichen Zeitraum war der Entgelttarifvertrag "Zeitarbeit West" vom 19. Juni 2006 maßgeblich.

Die Klägerin hat den Entgelttarifvertrag aufgrund der vom Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 14. Dez. 2010 festgestellten Tarifunfähigkeit der CGZP für unwirksam gehalten und hat gemäß § 9 Nr. 2 AÜG die Vergütungsdifferenz zu dem im Entleiherbetrieb Anwendung findenden Tarifvertrag für C für die Jahre 2007 und 2008 geltend gemacht. Ihre Gesamtforderung beträgt EUR 46.106,24 brutto abzüglich EUR 19.099,25 netto.

Die Beklagte hat gemeint, ein etwaiger Anspruch sei nach den arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen verfallen. Im Hinblick auf die Vergütungsforderung aus dem Jahre 2007 hat sie die Einrede der Verjährung sowie die Einrede der Verwirkung erhoben. Da die Klägerin eine Ausgleichsquittung unterschrieben habe, derzufolge alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten seien, gelte zudem der Einwand unzulässiger Rechtsausübung.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat das Verfahren durch Beschluss vom 6. Dez. 2011 gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 14. Dez. 2010 wirke nur gegenwartsbezogen und beziehe sich nur auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 7. Dez. 2009.

Gegen den ihr am 12. Dez. 2011 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 15. Dez. 2011 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Die Klägerin ist der Auffassung, das Bundesarbeitsgericht habe auch über die Tariffähigkeit der CGZP ab 2005 entschieden. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze verwiesen.

II. Die nach §§ 78 ArbGG, 567 Abs. 1, 148, 252 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt. Die Beschwerde führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Rechtsstreit 12 Ca 50/11 - Arbeitsgericht Frankfurt am Main wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gemäß den §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG geführten bzw. zu führenden Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum ab 2. März 2007 einschlägigen Tarifverträge, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und der CGZP, nämlich am 19. Juni 2006 tariffähig war, ausgesetzt.

Eine Aussetzungspflicht besteht immer dann, wenn die Tariffähigkeit der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat, streitig ist (vgl. BAG Beschluss vom 28. Jan. 2008 - 3 AZB 30/07 - EzAÜG § 9 AÜG Nr. 26; BAG 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - AP BetrVG 1972 § 2 Nr. 5 = EzA GG Art. 9 Nr. 89, zu B III der Gründe). § 97 Abs. 5 ArbGG, wonach das Gericht das Verfahren auszusetzen hat, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits u. a. von der Tariffähigkeit einer Vereinigung abhängt, will mit der normierten Notwendigkeit im Procedere ein Höchstmaß an Klarheit für die Befugnis zur Normsetzung erreichen (vgl. BAG Beschluss vom 25. September 1996 - 1 ABR 25/96 = NZA 1997, 668, 670). Die materiell-rechtliche Prüfung durch das Arbeitsgericht hat das Beschwerdegericht hinzunehmen, sofern die Entscheidungserheblichkeit nicht etwa offensichtlich nicht gegeben ist (BAG Urte...

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