keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Persönliches Erscheinen. Ordnungsgeld. Terminsvertreter
Leitsatz (amtlich)
Behauptet eine zum persönlichen Erscheinen geladene Partei eine § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Bevollmächtigung eines an ihrer Stelle in den Termin entsandten Vertreters, kann gegen sie wegen ihres Nichterscheinens ein Ordnungsgeld nur dann festgesetzt werden, wenn die Unrichtigkeit der Behauptung zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Ob dies aus der Weigerung des Vertreters, über den Abschluss eine unwiderruflichen Vergleiches in dem Termin zu entscheiden, geschlossen werden kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab.
Normenkette
ZPO 141; ZPO 380; ZPO 381
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.03.2009; Aktenzeichen 24 Ca 203/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2009 – 24 Ca 203/09 – aufgehoben.
Dem Arbeitgericht wird die Aufgabe übertragen, nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses erneut über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführerin wegen deren Nichterscheinen im Termin vom 13. März 2009 sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150 EUR.
Die Beschwerdeführerin ist die Geschäftsführerin der Beklagten des Ausgangsverfahrens. In diesem wehrt sich der Kläger gegen eine Wartezeitkündigung. Weiter macht er einen Zeugnisanspruch sowie diverse Vergütungsansprüche geltend. Im Gütetermin vom 13. März 2009 erschien die Beschwerdeführerin trotz der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens ohne vorherige Entschuldigung nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten legte eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht vor, die dem Wortlaut von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO entspricht. In dem Termin schlossen die Parteien einen 15 Ziffern umfassenden, für die Beklagte widerruflichen Vergleich. Nachdem die Beklagte ihr Widerrufsrecht ausübte, setzte das Arbeitsgericht das angefochtene Ordnungsgeld. Gegen den am 22. April 2009 zugestellten Beschluss legte die Beschwerdeführerin am 06. Mai 2009 sofortige Beschwerde ein, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei am 13. März 2009 wegen eines Geschäftstermins über die Umsetzung eines Sanierungsgutachtens verhindert gewesen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sei im Sinne von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO instruiert und legitimiert gewesen. Er habe im Termin vom 13. März 2009 erklärt, den Vergleichsvorschlag nicht annehmen zu wollen. Er habe die Entscheidung über den Vergleich jedoch letztlich der Beklagten überlassen wollen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Da über die Festsetzung des Ordnungsgeldes noch nicht abschließend entschieden werden kann, führt dies gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur Übertragung der Entscheidung an das Arbeitsgericht.
1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beschwerdeführerin ihr Nichterscheinen im Termin vom 13. März 2009 nicht hinreichend im Sinne von § 381 Abs. 1 ZPO entschuldigt hat. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der von ihr geltend gemachte Geschäftstermin an sich als Entschuldigungsgrund geeignet war. Auch wenn dies der Fall sein sollte, rechtfertigt dies nicht die Aufhebung des Ordndungsgeldes. Nach § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO muss das Nichterscheinen einer Partei von dieser rechtzeitig entschuldigt werden. Die nachträgliche Entschuldigung einer trotz der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens ohne vorherige Entschuldigung nicht zu einem Gerichtstermin erschienenen Partei führt gemäß § 381 Abs. 1 S. 3 ZPO nur dann zur Aufhebung eines nach § 51 Abs. 1 S. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 1 S. 2 ZPO festgesetzten Ordnungsgeldes, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Verzögerung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Dafür besteht hier kein Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin hat keine Umstände dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, die es ihr unmöglich machten, sich in angemessener Zeit vor dem Termin zu entschuldigen.
2. Nicht abschließend zu klären ist, ob § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO der Festsetzung des Ordnungsgeldes entgegensteht. Nach dieser Norm ist gegen eine trotz der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens nicht erschienene Partei kein Ordnungsgeld zu verhängen, wenn diese zu der Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestands in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsschluss, ermächtigt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer sind die Partei vertretende Rechtsanwälte nicht von vornherein als Vertreter in diesem Sinne ungeeignet. Sie müssen allerdings über Kenntnisse der den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Vorgänge und die betrieblichen Verhältnisse verfügen, d...