Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Tierpflegerin in Gehalts-TV Hessen. Zur Auslegung der §§ 2 Nr 3 Buchst a, Nr 3 Buchst b und § 3 des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Hessen vom 04.08.2008 (GTV)

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Berufsausbildung, die wie die zum Tierpfleger nur in untergeordnetem Umfang einzelne im Einzelhandel nützliche Kenntnisse und Tätigkeiten vermittelt, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer abgeschlossenen kaufmännischen oder technischen Berufsausbildung im Sinne von § 2 Nr. 2, § 3 GTV (entgegen Hess. LAG 17.06.1999 – 5 Sa 2543/98 –).

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 03.12.2008; Aktenzeichen 2/21 BV 418/08)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.08.2011; Aktenzeichen 4 ABR 122/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Dezember 2008 – 2/21 BV 418/08 – abgeändert:

Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die Beschäftigungsgruppe A von § 3 des Gehaltstarifvertrages für den hessischen Einzelhandel wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über eine Eingruppierung.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Textileinzelhandels, das deutschlandweit Filialen betreibt, die als eigenständige Betriebe organisiert sind. Der zu 2) beteiligte Betriebsrat repräsentiert die regelmäßig mehr als fünfzig Arbeitnehmer der Filiale 635 (B), die von der Arbeitgeberin jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmen gemäß der jeweils gültigen, vom Landesverband des Hessischen Einzelhandels mit ver.di geschlossenen Gehaltstarifverträge für den Einzelhandel in Hessen vergütet werden. Der zum 01. April 2007 in Kraft getretene aktuelle Gehaltstarifvertrag in der Fassung vom 04. August 2008 (nachfolgend GTV) enthält u.a. folgende Regelungen:

㤠2 Gehaltsregelung

1. Die Angestellten werden nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen unter Beachtung des § 99 BetrVG eingestuft. Die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele.

2. Die Gehaltsgruppen I – IV der Beschäftigungsgruppen B des § 3 umfassen die Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische oder technische Berufsausbildung erforderlich ist.

3. Der abgeschlossenen Berufsausbildung werden gleichgesetzt

  1. eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Bürogehilfe/in;
  2. eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren, im Übrigen von vier Jahren.

4. Die festgelegten Gehaltssätze sind Mindestgehälter. Die Vergütung erfolgt in der Gehaltsgruppe I a) nach Berufsjahren und in den Gehaltsgruppen II – IV nach Tätigkeitsjahren.

5. Die Berufsjahre der Angestellten mit Berufsausbildung (§ 2 Ziffer 2 oder 3) sind zu berechnen ohne Beschränkung auf die Wirtschaftszweige, in denen die bisherige Tätigkeit ausgeübt wurde. …

§ 3 Beschäftigungsgruppen

A.

Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung

Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung oder Angestellte, die die Voraussetzungen des § 2 Ziffer 3 a oder b nicht erfüllen, erhalten

ab 01.09.2006

ab 01.04.2008

im 1. Jahr der Tätigkeit

EUR 1.242,00

EUR 1.279,00

im 2. Jahr der Tätigkeit

EUR 1.297,00

EUR 1.336,00

im 3. Jahr der Tätigkeit

EUR 1.344,00

EUR 1.384,00

Mit Beginn des 4. Tätigkeitsjahres (§ 2 Ziffer 3 a oder b) bei einer kaufmännischen Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf erfolgt die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe B, Gehaltsgruppe I a), 2. Berufsjahr, im Übrigen erfolgt die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe B, Gehaltsgruppe I a), 1. Berufsjahr.

 

Entscheidungsgründe

B.

Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung (§ 2 Ziffer 2 oder 3)

Gehaltsgruppe I a)

Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit

Beispiele:

Verkäufer/in, Kassierer/in (auch in Selbstbedienungsläden), Stenotypist/in für einfache Tätigkeit, Telefonist/in, Schauwerbegestalter/in und Plakatmaler/in, Angestellte/r mit einfachen Büroarbeiten in allgemeiner Buchhaltung, Einkauf, Kalkulation, Kreditbüro, Lohnbuchhaltung, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik usw., Angestellte/r mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit in Warenannahme, Lager und Versand, Angestellte/r in Werbeabteilungen, Kontrolleur/in an Packtischen bzw. Warenausgaben, Personalkontrolleur/in.

ab 01.09.2006

ab 01.04.2008

1. Berufsjahr

EUR 1.407,00

EUR 1.449,00

2. Berufsjahr

EUR 1.451,00

EUR 1.495,00

3. Berufsjahr

EUR 1.572,00

EUR 1.619,00

4. Berufsjahr

EUR 1.629,00

EUR 1.678,00

5. Berufsjahr

EUR 1.726,00

EUR 1.778,00

n. d. 5. Berufsjahr

EUR 2.006,00

EUR 2.066,00

Gehaltsgruppe I b)

Angestellte mit erweiterten Fachkenntnissen

Tätigkeiten mit vertieften Warenkenntnissen, die beratungs- und bedienungsintensiv regelmäßig eingesetzt werden

  • mit einer Berufsausbildung, die in der Tätigkeit angewandt wird und
  • mindestens 5 Jahre Tätig...

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