keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung. Widerspruch. E-Mail
Leitsatz (amtlich)
Ein Widerspruch eines Betriebsrats gegen eine personelle Maßnahme entspricht dem Schriftlichkeitsgebot von § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht, wenn er in elektronischer Form ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von § 126 a BGB übermittelt wird.
Normenkette
BetrVG § 99
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.03.2007; Aktenzeichen 19 BV 725/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. März 2007 – 19 BV 725/06 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Klarstellung folgendermaßen gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zu der Einstellung des Arbeitnehmers A als Operations Agent in der Abteilung GTS F und zu dessen Eingruppierung in die Tarifgruppe 2 des Vergütungstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Federal Express Europe Inc. (Deutsche Niederlassung) als erteilt gilt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des zu 2) beteiligten Betriebsrats zu einer Einstellung.
Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen des Speditionsgewerbes. Sie beschäftigt in ihrem von B aus gesteuerten Betrieb regelmäßig etwa 780 Arbeitnehmer, die vom Betriebsrat repräsentiert werden. Die Tarifbedingungen der Mitarbeiter der Arbeitgeberin ergeben sich aus Firmentarifverträgen, die die Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di schließt. Aktuell gilt u. a. der Vergütungstarifvertrag vom 20. Juli 2006, der u. a. folgende Regelungen enthält:
„§ 2 Eingruppierungsgrundsätze
1. Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend.
2. Für die Eingruppierung in eine der nachgenannten Vergütungsgruppen ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit entscheidend. Hierbei wird ein Bewertungszeitraum von mindestens 4 Wochen zugrunde gelegt. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer kann nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen.
§ 3 Vergütungsgruppen
Es werden folgende Vergütungsgruppen gebildet.
Tarifgruppe 1:
Einfache Tätigkeiten, die ohne Vorkenntnisse unter Anleitung ausgeübt werden können und in einem kurzen praktisch orientierten Anlernprozess erlernt werden.
Tarifgruppe 2:
Einfache Tätigkeiten, die mit aufgabenbezogenen Fachkenntnissen nach kurzer Anlern- und Einarbeitungszeit ausgeführt werden können.
Tarifgruppe 3:
Tätigkeiten, für deren Ausübung grundlegende Fachkenntnisse benötigt werden, welche die sachgemäße Erledigung von Routineabläufen gewährleisten. In der Regel sind grundlegende Sprachkenntnisse in Englisch und gute Deutsch-Kenntnisse in Wort und Schrift erforderlich.
…
Folgende Tätigkeiten werden in diese Vergütungsgruppen eingruppiert.
Vergütungsgruppe |
Stellenbezeichnung |
…
…”
Wegen des vollständigen Inhalts des Vergütungstarifvertrages wird auf die Anlage AS 11 zum Schriftsatz vom 27. Februar 2007 (Bl. 109 – 121 d. A.) Bezug genommen. Die an mit einem Computer ausgestatteten Arbeitsplätzen tätigen Mitarbeiter der Arbeitgeberin benötigen eine eigene Mitarbeiternummer und ein persönliches Passwort, um sich in ihren Account einzuloggen. Zum Versenden von E-Mails innerhalb des betrieblichen Intranet ist neben der Mitarbeiternummer der Gebrauch eines weiteren persönlichen Passworts erforderlich. Der Betriebsrat wurde im Jahr 2006 zunächst von seinem Vorsitzenden C gesetzlich vertreten. Dieser wurde von der Personalreferentin D darauf hingewiesen, dass er im Fall einer Mitteilung eines Widerspruchs gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG per E-Mail dafür sorgen müsse, dass der Widerspruch auch in schriftlicher Form innerhalb der Frist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in der Personalabteilung eingehe. Der Betriebsrat hat am 09. September 2005 eine Geschäftsordnung beschlossen, unter deren Ziffer 2) Folgendes bestimmt wurde:
„Der Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter vertreten den BR im Rahmen der gefassten Beschlüsse und sind zur Entgegennahme von Erklärungen, die den BR betreffen, berechtigt. Ist auch der Stellvertreter verhindert, tritt an seine Stelle in folgender Reihenfolge an seine Stelle
…”
Herr C legte sein Amt am 24. Oktober 2006 mit sofortiger Wirkung nieder. Am 27. Oktober 2006 wählte der Betriebsrat Frau E zu seiner neuen Vorsitzenden. Der Betriebsrat hat ein allgemeines Ausschreibungsverlangen gemäß § 93 BetrVG gestellt.
Die Arbeitgeberin schrieb unter dem 14. September 2006 die Stelle eines „Operations Agent” aus. Als Voraussetzung für die Tätigkeit forderte sie u. a. „Deutsch- und Englischkenntnisse” der Bewerber. Vergütet werden sollte die Tätigkeit nach der Tarifgruppe 2, was der bisher betriebsüblichen Eingruppierung entsprach und ebenso wie die geforderten Sprachkenntnisse in der einschlägigen Stellenbeschreibung, wegen deren vollständigen Inhalts auf...