Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Kündigungsschutzklage betreffend ein noch nicht sechs Monate andauerndes Arbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate bestanden hat, bemisst sich der Wert für die Kündigungsschutzklage auf das Vierteljahreseinkommen, außer aus der Klage und ihrer Begründung ergibt sich, dass der Fortbestand nur für einen kürzeren Zeitraum geltend gemacht werden soll.
Normenkette
RVG § 33; GKG § 42
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26.02.2014; Aktenzeichen 19 Ca 8503/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2014 - 19 Ca 8503/13 - aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren 20.213,18 und für den Vergleich auf € 20.348,18 festgesetzt.
Im Übrigen werden die Beschwerde der Bezirksrevisorin und die Beschwerde der Klägervertreter zurückgewiesen.
Die Klägervertreter haben die Beschwerdegebühr zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger hatte seit 1. Oktober 2013 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von € 1.639,35 gearbeitet. Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. September 2014 vereinbart. Unter dem 5. November 2013 hat die Beklagte eine ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit ausgesprochen. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben, verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag, einem Weiterbeschäftigungsantrag, einem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der monatlichen Vergütung von € 1.639,35 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einem Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses (Bl. 1 f. d.A.). Im Gütetermin vom 16. Dezember 2013 haben die Parteien einen Vergleich mit dem sich aus Bl. 20 d.A. ergebenden Inhalt geschlossen.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt. Weiterhin hat es nach vorheriger Anhörung des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 26. Februar 2014 den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit für das Verfahren auf € 27.868,95 und für den Vergleich auf € 28.003,95 festgesetzt. Gegen diesen, ihnen am 28. Februar 2014 zugestellten Beschluss haben die Klägervertreter mit einem am 14. März 2014 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingereicht (Bl. 36 d.A.), der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat (Bl. 37 d.A.). Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Bl. 36 d.A.) und im Schriftsatz vom 17. Juli 2014 (Bl. 53 f. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 hat die bisher im Wertfestsetzungsverfahren nicht beteiligte Bezirksrevisorin Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss vom 26. Februar 2014 eingereicht, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2014 (Bl. 47 d.A.) ebenfalls nicht abgeholfen hat. Wegen der Begründung dieser Beschwerde wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift Bl. 44 d.A. Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse ist teilweise begründet. Die Beschwerde der Klägervertreter hat keinen Erfolg.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren ist auf € 20.213,18 zu bemessen. Dieser Betrag ermittelt sich wie folgt:
Klageantrag zu 1): 3 Gehälter á € 1.639,35:
Auch wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien noch keine 6 Monate bestanden hat, bemisst sich der Wert für die Kündigungsschutzklage auf das Vierteljahreseinkommen. Weder aus dem Klageantrag noch aus der Klagebegründung ergibt sich, dass der Kläger in Kenntnis der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses und der sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen nur einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von unter 3 Monaten geltend machen wollte. Diese Auffassung stützt die Beschwerdekammer auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr orientiert, und der hinsichtlich der Wertermittlung keine Unterscheidung mehr zwischen Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und danach macht (siehe Streitwertkatalog 2014 veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung, abgedruckt in NZA 2014, 745 ff., dort I. Nr. 19). Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 - 4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 - 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 - 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070).
Klagean...