Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtiger Zustellungsadressat im PKH-Nachprüfungsverfahren gem. § § 120 ZPO a.F.
Leitsatz (amtlich)
Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 ZPO a.F. haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, sofern dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (im Anschluss an BGH 11.05.2016, XII ZB 582/15, und BAG 19.07.2006, 3 AZB 18/06)
Die im Nachprüfungsverfahren versäumte Zustellung der Aufforderung zur Mitwirkung an den Prozessbevollmächtigten der Partei ist im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar, weil Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit des Beschlusses ist, mit dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120, 124 ZPO a.F. aufgehoben/abgeändert wurde.
Für die Durchführung des PKH-Prüfungsverfahrens ist das Gericht zuständig (§ 120 Abs. 4 ZPO a.F., § 120a Abs. 1 ZPO), dies ist dem Rechtspfleger gemäß §§ 3 Nr. 3, 20 Abs. 1 Nr. 4 c RPflG übertragen. Eine weitere Übertragung durch den Rechtspfleger ist nicht vorgesehen.
Normenkette
ZPO a.F. §§ 120, 124; ZPO § 329 Abs. 2, § 172 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 17.11.2014; Aktenzeichen 7 Ca 3476/13) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2014 - 7 Ca 3476/13 - aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im Beschwerdeverfahren wendet sich der frühere Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die Aufhebung der zunächst bewilligten Prozesskostenhilfe.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger am 14. Mai 2013 vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben, Prozesskostenhilfe beantragt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht. Mit Beschluss vom 06. August 2013 wurde dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Am 03. Juli 2013 haben die Parteien den Rechtsstreit mit einem Vergleich beendet.
Auf Veranlassung des Rechtspflegers wurde der Kläger mit formlos übersendeten Schreiben vom 03. September 2014 gebeten, den beigefügten Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" bis zum 06. Oktober 2014 ausgefüllt zurück zu senden (vgl. Bl. 23 und 24 des Beihefts). Auf Veranlassung des Rechtspflegers wurde der Kläger mit formlos übersendetem Schreiben vom 13. Oktober 2014 letztmalig aufgefordert, die gewünschte Erklärung bis zum 10. November 2014 abzugeben und darauf hingewiesen, dass er mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechnen müsse, wenn er der Erklärungspflicht nicht nachkomme. Eine Durchschrift davon wurde an die Prozessbevollmächtigte des Klägers gesendet (vgl. Bl. 23 und 25 des Beihefts).
Mit Beschluss vom 17. November 2014 hat die Rechtspflegerin den Beschluss über die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben (Bl. 26 des Beihefts). Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 24. November 2014 förmlich zugestellt (Bl. 27 des Beihefts).
Mit Schriftsatz, der am 24. November 2014 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 06. Januar 2015 hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 29 des Beihefts) und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt.
II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 11a ArbGG, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: ZPO a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO, zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 17. November 2014 ist unwirksam, weil vor seinem Erlass eine ordnungsgemäße Beteiligung des Klägers im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a. F. (=§ 120a Abs. 1 ZPO) nicht stattgefunden hat. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F., ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zugestellt. Dies kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden, weil die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Abänderungs- bzw. Aufhebungsbeschlusses Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Bestand ist.
1. Das Überprüfungsverfahren richtet sich im vorliegenden Verfahren aufgrund § 40 Satz 1 EGZPO nach §§ 120, 124 ZPO i.d.F. vom 05. Dezember 2005 (ZPO a. F.). Der Kläger hat vor dem 01. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so dass für diesen Rechtszug die §§ 114 - 127 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind.
2. Die Aufhebungsentscheidung beruht schon auf einem fehlerhaften Verfahren, sie ist deshalb rechtswidrig und aufzuheben. Für eine Aufhebung oder Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO a. F. ist erforderli...