Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung. Reisekosten eines nicht am Sitz des Bundesarbeitsgerichts ansässigen Anwalts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Reisekosten eines Anwalts zum Termin vor dem Bundesarbeitsgericht sind erstattungsfähig, wenn er seine Kanzlei am Wohnsitz der Partei oder dem Sitz des erst- oder zweitinstanzlichen Gerichts hat, darüber hinaus nur, wenn er ein besonderer Kenner einer Spezialmaterie (z. B. Eingruppierungsrecht des öffentlichen Dienstes) ist und es in der Revision hierauf ankommt.

2. Sind danach Reisekosten des Anwalts nicht erstattungsfähig, müssen stattdessen fiktive Kosten der Partei für eine Informationsreise zu einem Anwalt am Sitz des Bundesarbeitsgerichts angesetzt werden.

3. Auch wenn die obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Festsetzung der von ihr tatsächlich aufgewandten Kosten hat, bestehen keine Bedenken, in Ermangelung ihrer Darlegung auf die Sätze der ZSEG zurückzugreifen.

 

Verfahrensgang

ArbG Marburg (Beschluss vom 21.09.1999; Aktenzeichen 2 Ca 530/96)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts in Marburg vom 21. September 1999 – 2 Ca 530/96 – unter teilweiser Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im übrigen teilweise abgeändert.

Die der Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten für das Revisionsverfahren werden auf 507,84 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 21. Januar 1999 festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Beschwerdewert von 103,37 DM der Beschwerdeführerin, die außergerichtlichen Kosten nach einem Beschwerdewert von 310,26 DM der Beklagten zu zwei Dritteln, der Klägerin zu einem Drittel auferlegt.

 

Tatbestand

I. Das Bundesarbeitsgereicht hat mit einem am 19. Januar 1999 verkündeten Urteil – 9 AZR 204/98 – der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt (Bl. 74 – 78 R d. A.) und mit einem Beschluß vom 5. Mai 1999 den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 1.378,74 DM festgesetzt (BL 79 d. A.). Die Beklagte hat mit einem am 21. Januar 1999 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen (BL 85 und 86 d. A.), am 12. Juli 1999 berichtigten Kostenfestsetzungsantrag (Bl. 89 und 90 d. A.) beantragt, ihr durch die Hinzuziehung ihres drittinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten entstandene Anwaltskosten in Höhe von 657,09 DM gegen die Klägerin festzusetzen. Nach Schriftsatzwechsel der Parteien (Bl. 91–96 und 100 – 102 d. A.) hat das Arbeitsgericht diesen unter dem 17. August 1999 mitgeteilt, daß es beabsichtige, unter Abzug der von der Beklagten geltend gemachten anteiligen Hotelkosten einen Betrag von 722,83 DM festzusetzen (BL 103 d. A.). Nach weiterem Schriftverkehr der Parteien (Bl. 104 – 110 d. A.) hat der Rechtspfleger den der Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Betrag mit einem der Klägerin am 23. September 1999 zugestellten Beschluß vom 21. September 1999 auf 714,73 DM festgesetzt (BL 111 und 112 d. A.).

Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin am 28. September 1999 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht

sofortige Beschwerde

wegen des Ansatzes von Reisekosten in Höhe von 310,26 DM eingelegt. Sie nimmt auf ihre bisherigen Schriftsätze in dieser Sache Bezug (Bl. 116 und 117 d. A.).

Die Beklagte bittet um die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde (Bl. 121 d. A.).

Zu dem Inhalt der genannten Entscheidungen und Schriftstücke im übrigen und im einzelnen wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 577 Abs. 1 ZPO; 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG; 78 Abs. 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts in Marburg vom 21. September 1999 – 2 Ca 530/96 – ist auch im übrigen zulässig, insbesondere als sofortige Beschwerde auch bei dem Landesarbeitsgericht form- und auch fristgerecht eingelegt worden, §§ 569, 577 Abs. 2 ZPO. Es schadet auch nicht daß die Klägerin keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, denn ihr Begehren, daß der Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts in Höhe von 310,26 DM abgeändert und der Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung insoweit zurückgewiesen werden soll, wird auch aus der Begründung auch so hinreichend deutlich.

2. Die sofortig Beschwerde hat auch überwiegend, nämlich in Höhe von 206,89 DM, Erfolg. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß ist insoweit abzuändern und der der Beklagten von der Klägerin zu erstattende Betrag auf 507,84 DM festzusetzen. Im übrigen, also in Höhe von 103,37 DM, ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die anteiligen Reisekosten ihres drittinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten von Köln nach Kassel zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht jeweils zu der auf diesen Rechtsstreit entfallenden Hälfte, mithin Fahrkosten in Höhe von 128,96 DM, Tagegeld in Höhe von 55,– DM und Hotelkosten ohn...

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