Entscheidungsstichwort (Thema)
Art und Höhe der Festsetzung des Zwangsgeldes bei Durchsetzung der Weiterbeschäftigung. Fehlerhaftigkeit des Urteils als unbeachtlicher Einwand. Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung. Unbeachtliche Einwände
Leitsatz (amtlich)
1. Der Einwand, der Titel sei Unrecht ergangen, ist in der Zwangsvollstreckung unbeachtlich. Im Vollstreckungsverfahren ist nur zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin die Verpflichtung besteht und ob das Urteil zu Recht ergangen ist. Diese Prüfung bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten.
2. Das Zwangsgeld für die Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs ist in einem einheitlichen Betrag und in einer bestimmten Höhe festzusetzen. Kommt der Schuldner nach der Verhängung eines Zwangsgeldes seiner Verpflichtung weiterhin nicht nach, kann erneut die Verhängung von Zwangsmitteln beantragt werden. Eine Festsetzung für jeden Tag der Nichtbeschäftigung ist unzulässig.
3. Die Bemessung des Zwangsgeldes in Höhe einer Monatsvergütung ist regelmäßig angemessen.
Normenkette
ZPO § 888
Verfahrensgang
ArbG Fulda (Entscheidung vom 02.10.2012; Aktenzeichen 1 Ca 471/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 02.10.2012 - 1 Ca 471/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 04.12.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 20.11.2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda, mit dem sie zu der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 02.10.2012 (Az. 1 Ca 471/11) enthaltenen Verpflichtung, den Gläubiger als Maschinenführer weiter zu beschäftigen, durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist.
Die Schuldnerin hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt, eine Entscheidung über die Berufung steht noch aus. Die Schuldnerin ist der Ansicht, dass wegen der evidenten Rechtswidrigkeit des arbeitsgerichtlichen Titels kein Zwangsgeld verhängt werden dürfe. Auf jeden Fall aber hätte das Zwangsgeld aus demselben Grund wesentlich niedriger ausfallen müssen. Außerdem sei dem Beschluss nicht zu entnehmen, wann das Zwangsgeld verwirkt sei, ob für jeden Tag der Nichtbeschäftigung, ob es bei mehrfachem Verstoß mehrfach verwirkt sei. Genau so unklar sei, für welchen Zeitraum eines Verstoßes jeweils ein Zwangsgeld verhängt werden könne.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.
In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg; denn der Beschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.
1. Der Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln ist nach § 888 ZPO gerechtfertigt. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor. Bei der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung handelt es sich um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO. Auch ist der arbeitsgerichtliche Titel ohne Weiteres zur Vollstreckung geeignet; denn die Leistungspflicht der Schuldnerin - Beschäftigung als Maschinenführer - ist bereits im Tenor der Entscheidung eindeutig bestimmt.
2. In der Zwangsvollstreckung kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass der Titel zu Unrecht ergangen sei. Aufgabe und Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin die Verpflichtung besteht und ob das Urteil zu Recht ergangen ist (BAG 15.04. 2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917). Ob das Ergebnis des Erkenntnisverfahrens richtig und das Urteil zu Recht ergangen ist, kann nur im Berufungsverfahren oder ggfs. mit der Vollstreckungsgegenklage geklärt werden.
3. Das Arbeitsgericht hat das Zwangsgeld in der richtigen Weise und in angemessener Höhe festgesetzt.
Das Zwangsgeld für die Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs ist in einem einheitlichen Betrag und in einer bestimmten Höhe festzusetzen. Die Festsetzung für jeden Tag der Nichtbeschäftigung wäre unzulässig. Auch die Angabe einer Anzahl von Verstößen oder eines Zeitraums ist nicht erforderlich. Kommt der Schuldner nach der ersten Verhängung eines Zwangsgeldes seiner Verpflichtung weiterhin nicht nach, kann erneut die Verhängung von Zwangsmitteln beantragt werden (Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht, 8. Aufl. 2008 Rn. 1087; GMP/Germelmann § 62 Rn. 62; LAG Köln NZA-RR 1996, 108).
Die Bemessung des Zwangsgeldes in Höhe eines Bruttomonatsgehalts ist angemessen. Bei der Vollstreckung der Weiterbeschäftigung beträgt das regelmäßige Zwangsgeld ein Monatsgehalt, bei hartnäckiger Weigerung des Schuldners auch mehr Hess LAG 24.03.2003 - 16 Ta 125/03...