Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlvorschlag i. S. des BetrVG
Leitsatz (amtlich)
1. Aus dem Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) selbst muß erkennbar sein, wer Wahlbewerber sein will und wer mit seiner unterschriftlichen Bereiterklärung nicht nur seine Kandidatur erklären sondern zugleich auch die eigene Liste stützen will.
2. Ggfs. muß der Wahlvorschlag durch eine entsprechende Rubriküberschrift deutlich ausweisen, daß von Wahlbewerbern abgegebene Unterschriften sowohl die Funktion der bestätigten Bereiterklärung zur Kandidatur wie auch ferner die einer „Stütz”-Unterschrift für die gesamte Liste haben sollen.
Normenkette
BetrVG § 14 VI; WahlO § 6 Abs. 4 Sätze 2, 6 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.04.1989; Aktenzeichen 2 BVGa 9/89) |
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) bis 8) gegen denBeschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt vom06. April 1989 – 2 BV Ga 9/89 – werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1) (Arbeitgeberin) und die Beteiligten zu 2) – 8) (Listenmitglieder) streiten im Eilverfahren mit dem Beteiligten zu 9) (W.) über die Zulassung der „Wählerliste” der Beteiligten zu 2) – 8) („Alternative Liste”) (Bl. 52 d.A.) als Wahlvorschlag bei der im Betrieb der Beteiligten zu 1) in F. für den 24.4.1989 angesetzten (außerordentlichen) Betriebsratswahl.
Wegen des hierzu erstinstanzlich ermittelten Streitstoffs wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 47, 48 d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat den auf Listenzulassung gerichteten einheitlichen Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) – 8) aus den im einzelnen aus Bl. 48–50 d.A. ersichtlichen Gründen, für die auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Mit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden verfolgen die Beteiligten zu 2) – 8) und die Beteiligte zu 1) ihr gemeinsames Antragsziel weiter. Die Beteiligten zu 2) – 8) rügen, die Ansicht des Erstgerichts, wonach die Alternative-Liste keine Stützunterschriften enthalte, sei fehlerhaft. Dabei sei das Zustandekommen dieser Liste unberücksichtigt geblieben. Auch sei das Erstgericht nicht auf die glaubhaft gemachten, vom Wahlvorstandsmitglied D. gegenüber der Listenführerin, F. F. (Beteiligte zu 2)), ausgegangenen „wahlbehindernden” Maßnahmen, insbesondere die Erteilung unzutreffender Informationen, eingegangen, die dieser aus Eigeninteresse als Führer einer konkurrierenden Liste unrichtig erteilt habe.
Die Beteiligte zu 1) meint, das Arbeitsgericht habe übersehen, daß das Betriebsverfassungs-Wahlrecht kein Verbot von Blanko-Unterschriften kenne. Jedenfalls sei es nicht angängig, von Wahlbewerbern, die zugleich auch die von ihnen getragene Liste stützen wollten, zwei Unterschriften zu verlangen. Unerheblich sei, ob die Umstände des Zustandekommens der Liste erkennbar gewesen seien oder nicht. Bei Zweifeln hatte der Wahlvorstand nachfragen müssen.
Der Beteiligte zu 9) bittet um Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den angefochtenen Beschluß mit Rechtsausführungen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerden sind zulässig aber unbegründet.
Wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, fehlt den Antragstellern für ihr Begehren bereits der erforderliche Verfügungsanspruch.
1.) Es kann vorliegend offenbleiben, ob – wofür einiges spricht – gerichtliche Eingriffe in ein laufendes Betriebsratswahlverfahren immer nur bei so schweren Wahlfehlern in Betracht kommen können, daß ansonsten die Wahlnichtigkeit anzunehmen wäre, nicht jedoch schon, wenn diese Wahl lediglich nach § 19 BetrVG anfechtbar wäre (LAG München, Urt. v. 3.8.1988 – 6 Ta Bv 41/88 – LAG E § 19 BetrVG Entsch. 7 m.w.N.); Held, DB 1985, 1691 (1693)). Unentschieden kann hier auch bleiben, ob dies nur dann gilt, wenn ansonsten eine betriebsratslose Zeit drohte (so wohl: Held, a.a.O., S. 1694), oder allgemein.
Demnach kommt es für die Beschwerdeentscheidung nicht darauf an, daß im Zeitpunkt der hier streitigen Betriebsratswahl ein noch voll funktionsfähiger Betriebsrat im Amt war und ferner auch nicht darauf, ob das behauptete Verkennen der rechtlichen Bedeutung von Unterschriften auf als „Wählerliste” bezeichneten „Wahlvorschlägen” durch den Wahlvorstand zur Nichtigkeit oder nur zur Anfechtbarkeit der betreffenden Wahl führt.
2.) Der übereinstimmende Antrag der Beteiligten zu 1) – 8) scheitert, was das Erstgericht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer richtig gesehen hat, bereits daran, daß die als „Wählerliste” bezeichnete Alternative Liste keinen gültigen Wahlvorschlag im Sinne des betriebsverfassungsrechtlichen Wahlrechts darstellte und deshalb vom Wahlvorstand zu recht zurückgewiesen worden ist.
a) Ein wirksamer „Wahlvorschlag” i. S. des § 15 BetrVG muß die Namen der vorgeschlagenen Wahlbewerber enthalten und ferner von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, mindestens jedoch von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein (§ 14 Abs. 6 Satz 1 BetrVG). Dabei wird eine räumlich-körperliche, gegen Trennung gesicherte Verbindu...