Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratswahl. Vorschlagsliste. Bereiterklärung. Zustimmungserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Die gesonderten einzelnen Zustimmungserklärungen von 20 Wahlbewerbern ersetzen nicht die nach § 14 Abs. 4 BetrVG notwendigen Stützunterschriften zur Vorschlagsliste

Im Beschwerdeverfahren im Eilbeschlussverfahren kann nach §§ 87 Abs. 2, 85 Abs. 2, 62 Abs. 2 ArbGG, 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung (Anhörung) über die Beschwerde gegen den antragszurückweisenden, aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Beschluss des Arbeitsgerichts entschieden werden, wenn diese z. B. wegen der unmittelbar bevorstehenden Betriebsratswahl nicht mehr möglich ist.

 

Normenkette

BetrVG § 14 Abs. 4; WahlO §§ 6, 8

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 24.01.2002; Aktenzeichen 7 BV Ga 2/02)

 

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 24. Januar 2002 – 7 BV Ga 2/02 – werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Antragsteller verfolgen im Eilbeschlussverfahren die Zulassung der Vorschlagsliste „Die Freien” zu der am 28. Jan. 2002 stattfindenden Betriebsratswahl.

Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschläge endete nach dem Wahlausschreiben am 28.12.2001 um 16 Uhr. Der Listenvertreter hat die Liste am 28.12.2001 um 15.05 Uhr beim Wahlvorstand abgegeben. Die „Vorschlagsliste „Die Freien” zur Betriebsratswahl am 28.01.2002” enthält 20 Bewerber mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Tätigkeit. Für jeden Bewerber ist eine „Einverständniserklärung” beigefügt. Diese lautet:

„Hiermit erkläre ich mein Einverständnis in die Vorschlagsliste „Die Freien”, Listenvorsteher Herr R. H. zur Betriebsratswahl am 28.01.2002.

Einen bereits vorher gemachten Eintrag in eine andere Liste werde ich rückgängig machen.”

Mit Schreiben vom 28.12.2001 teilte der Wahlvorstand dem Listenvertreter mit, die eingereichte Liste sei „nach § 8 Abs. 3 WO” ungültig. Mit Schreiben vom 4.1.2002 forderte der Listenvertreter den Wahlvorstand auf, die Liste zuzulassen. Er führte aus, an der in § 14 Abs. 4 BetrVG genannten Zahl der unterstützenden Unterschriften fehle es nicht, da die Anzahl der Bewerber auf dieser Liste die geforderte Zahl der Unterstützer übersteige und die Bewerber mit ihrem Einverständnis die Unterstützung der Liste zugesagt hätten. Eine zweite Unterschrift auf dem Listenformular sei nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 7.1.2002 erklärte der Wahlvorstand die Liste nach nochmaliger Prüfung für ungültig.

Die Antragsteller sind der Auffassung gewesen, die der Vorschlagsliste beigefügten Einverständniserklärungen der Wahlbewerber seien zugleich als Stützunterschriften im Sinne des § 14 Abs. 4 BetrVG zu werten. Ein Wahlbewerber, der seiner Bewerbung zustimme, unterstütze regelmäßig auch seine Liste.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, die Vorschlagsliste der Antragsteller zur Betriebsratswahl zuzulassen und die weitere Betriebsratswahl nur unter Berücksichtigung der Liste durchzuführen.

Der Wahlvorstand hat beantragt.

den Antrag zurückzuweisen.

Der Wahlvorstand ist der Auffassung gewesen, die Einverständniserklärungen der Bewerber könnten nicht als Stützunterschriften gewertet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat den Antrag durch Beschluss vom 24. Jan. 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Es hat einen Verfügungsanspruch verneint, weil der Wahlvorstand die Vorschlagsliste zu Recht nicht zur Betriebsratswahl zugelassen habe. Die Vorschlagsliste sei gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig gewesen. Sie habe nicht die gemäß § 14 Abs. 4 BetrVG (n. F.) erforderliche Zahl von Unterschriften aufgewiesen. Ihr seien lediglich unterschriebene „Einverständniserklärungen” beigefügt gewesen, mit der die in der Vorschlagsliste aufgeführten Kandidaten ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Vorschlagsliste „Die Freien” und darüber hinaus erklärt hätten, dass ein bereits vorher gemachter Eintrag in eine andere Liste rückgängig gemacht würde. Die Einverständniserklärungen im Sinne des § 6 Abs. 4 S. 2 WO könnten nicht zugleich als „Stützunterschriften” im Sinne des § 14 Abs. 4 BetrVG (n. F.) angesehen werden. Die Bewerber seien zwar zur Unterstützung der eigenen Liste berechtigt. Es müsse aber aus dem Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) selbst erkennbar sein, wer Wahlbewerber sein wolle und wer mit seiner unterschriftlichen Bereiterklärung nicht nur seine Kandidatur erklären, sondern zugleich auch die eigene Liste stützen wolle. Gegebenenfalls müsse der Wahlvorschlag durch eine entsprechende Rubriküberschrift deutlich ausweisen, dass von Wahlbewerbern abgegebene Unterschriften sowohl die Funktion der bestätigten Bereiterklärung zur Kandidatur wie auch ferner die einer Stützunterschrift für die gesamte Liste hätten. Eine derartige Klarstellung sei...

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