Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung. Einstweilige Einstellung bei Vollstreckungsabwehrklage

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Verfahrensbevollmächtigter, der nicht Rechtsanwalt ist, muß seine Bevollmächtigung auch dem Beschwerdegericht gegenüber durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zu den Gerichtsakten nachweisen. Eine in den Generalakten irgendeines anderen Gerichts hinterlegte Vollmacht reicht nicht aus.

 

Normenkette

ZPO §§ 793, 769

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 28.08.1991; Aktenzeichen 6 Ca 2300/91)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom 28. August 1991 – 6 Ca 2300/91 – wird auf ihre Kosten nach einem Wert des Beschwerdegegenstandes von 17.280,– DM zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagte ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland zu den. Sozialkassen des Baugewerbes. In dem Zeitraum von Januar 1986 – Dezember 1987 waren alle baugewerblichen Arbeitgeber verpflichtet, der Klägerin nach einem tarifvertraglich im einzelnen näher geregelten Verfahren mitzuteilen, wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, sie beschäftigten, deren Bruttolohnsumme und die auf diese entfallenden Beiträge. Diese Verpflichtung richtete sich 1986 nach § 13 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19. Dezember 1983 in der Fassung vom 17. Dezember 1985, im Kalenderjahr 1987 nach § 27 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (jeweils Verfahrenstarifvertrag, VTV). Diese Tarifverträge waren für allgemeinverbindlich erklärt. Auf eine Auskunftsklage der damaligen Klägerin und jetzigen Beklagten erging im Termin vom 7. Dezember 1990, nachdem für die damalige Beklagte und jetzige Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen war, antragsgemäß Versäumnisurteil dahingehend:

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

    1.1 wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar 1986 – Dezember 1987 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft i. d. genannten Monaten angefallen sind,

    1.2 wieviele Angestellte insgesamt und wieviele Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden betrug, in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehaltssummen (ab 01.01.1987) und in welcher Höhe Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die … in d. genannten Monaten angefallen sind,

  2. für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:

    Zu Nr. 1.1

    DM 86.400,–

    Zu Nr. 1.2

    DM –

    Gesamtbetrag:

    DM 86.400,–.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 86.400,– festgesetzt.

Das Versäumnisurteil wurde der Klägerin am 6. Februar 1991 zugestellt. Am 14. Februar 1991 ging ein Einspruch vom 12. Februar 1991 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden ein. In der mündlichen Verhandlung über den Einspruch am 24. April 1991 nahm die Klägerin den Einspruch zurück. Zuvor hatte der Steuerberater der Klägerin unter dem 18. April 1991 Meldungen nebst Erläuterungen der Beklagten erteilt (Bl. 15–28 d. A.). Die Beklagte lehnte diese Meldungen als verspätet und unvollständig ab (Schriftverkehr Bl. 29–33 d. A.) und leitete wegen der Entschädigungssumme die Zwangsvollstreckung ein. Am 15. August 1991 hat die Klägerin Vollstreckungsabwehrklage erhoben und zugleich beantragt:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. Dezember 1990 – 6 Ca 3395/90 – wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einstweilen eingestellt.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, bezüglich der Arbeitnehmer, die in einer Betriebsabteilung baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt hätten, seien die Meldungen abgegeben worden, bezüglich der übrigen nicht. Die Prozeßvertreterin der Beklagten habe ihr im Termin am 22. April 1991 erklärt, die Geschäftsführer könne den Einspruch zurücknehmen, wenn er bereits die beanspruchten Meldungen abgegeben habe. Ihr Entschädigungsanspruch sei dann hinfällig.

Die Beklagte hat unter anderem beantragt,

den Antrag der Gegenseite vom 13. August 1991, die Vollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 7. Dezember 1990 – 6 Ca 3395/90 – einstweilen einz...

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