Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Bestimmtheit der Verteilung zur Erteilung eines Buchauszugs
Leitsatz (redaktionell)
Die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs ist hinreichend bestimmt, wenn sich aus der Urteilsformel unter Hinzuziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ergibt, über welche Geschäfte Auskunft zu erteilen ist.
Normenkette
ZPO § 887; HGB § 87c Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 03.12.2013; Aktenzeichen 19 Ca 1286/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Dezember 2013 - 19 Ca 1286/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 23.12.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 0.12.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 03.12.2013, mit dem es den Gläubiger ermächtigt hat, die der Schuldnerin im Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 18.07.2013 auferlegte Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Schuldnerin durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
Der Gläubiger, der bei der Schuldnerin als Gebietsleiter Großkunden im Vertrieb beschäftigt war, hat diese im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung von Provision in Anspruch genommen. Mit rechtskräftigem Teil-Urteil vom 18.07.2013 (19 Ca 1286/13) hat das Arbeitsgericht die Schuldnerin zur Erteilung eines Buchauszugs über die vom Gläubiger in der Zeit vom 01.10. - 31.12.2012 getätigten Geschäfte unter Angabe des Auftragsdatums, der Auftragsnummer, des Auftragswerts, des Rechnungsdatums, der Rechnungsnummer, des Rechnungsbetrages, des jeweiligen Kunden mit genauer Anschrift, der Höhe der eingegangenen Zahlungen sowie der Annullierungen verurteilt.
Nach Aufforderung des Gläubigers übersandte die Schuldnerin am 02.10.2013 eine von ihr als Buchauszug bezeichnete Aufstellung aller vom Gläubiger im vorgegebenen Zeitraum getätigten Geschäfte (Bl. 290 - 296 d.A.). Unter dem 19.02.2014 übersandte sie ihm einen zu den Punkten Auftragswert, Rechnungsbetrag, Höhe der eingegangenen Zahlungen und Annullierungen mit jeweiliger Begründung ergänzten Buchauszug (Bl. 392 - 402 d.A.). Der Gläubiger vermisste bei den Auskünften Angaben zur Gross Margin/Contribution und zum Credit Management/Receivables, unstreitig beides Größen, die die Höhe seiner Provision mit beeinflussen, und hat daher den Vollstreckungsantrag nach § 887 ZPO beim Arbeitsgericht eingereicht. Gegen den darauf erlassenen arbeitsgerichtlichen Beschluss vom 03.12.2013 hat die Schuldnerin am 23.12.2013 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Schuldnerin ist der Ansicht, mit den erteilten Auskünften den titulierten Anspruch erfüllt zu haben. Der Titel sei so auszulegen, dass der geschuldete Buchauszug dann erfüllt ist, wenn Auskünfte zu den im Tenor genannten Kriterien gegeben werden. Die Formulierung im Tenor, der Buchauszug sei "unter Angabe" der dann folgenden neun materiellen Kriterien zu erteilen, bedeute, dass diese Kriterien abschließend sind und in ihrer Summe den geschuldeten Buchauszug ergeben. Nach dem Tenor sei kein umfassender Buchauszug geschuldet. Sie sieht sich danach insbesondere nicht zu Angaben zu den in den Tenor nicht ausdrücklich aufgenommenen Faktoren "Gross Margin" und "Kreditmanagement/Receivables" verpflichtet. Wenn der Gläubiger Angaben dazu wolle, müsse er mit einer neuen Klage ins Erkenntnisverfahren zurückkehren. Der Zwangsmittelbeschluss des Arbeitsgerichts verstoße gegen den vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz und das Rechtsstaatsgebot.
Die Schuldnerin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 03.12.2013 - 19 Ca 1286/13 - aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
Der Gläubiger beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Der Gläubiger ist der Ansicht, dass die Schuldnerin mit den erteilten Auskünften die geschuldete Handlung nicht erfüllt habe. Schon allein die Verwendung des Begriffs" Buchauszug" im Tenor habe weitgehende Informationspflichten zur Folge, die darauf gerichtet sind, den Zweck eines Buchauszugs zu erfüllen. Der Buchauszug diene dazu, dem Gläubiger die Nachprüfung seiner Abrechnung über alle provisionspflichtigen Geschäfte und ihre Ausführung zu ermöglichen. Dafür sind alle für die Berechnung der Provision möglicherweise bedeutsamen Angaben aufzunehmen, die sich aus den schriftlichen Unterlagen des Unternehmens ergeben. Der Begriff "Buchauszug" habe durch die Rechtsprechung einen diesen allgemein verbindlichen Inhalt erhalten. Der Zusatz im Tenor "unter Angabe" habe lediglich dazu gedient, die einzelnen Aufträge übersichtlich zuordnen zu können. Auf keinen Fall werde damit zum Ausdruck gebracht, die mit der gleichzeitigen Verwendung des Begriffs "Buchauszug" vorgegebene Auskunftspflicht auf die im Tenor aufgeführten Punkte zu beschränken. In den von der Schuldnerin übersandten Aufstellungen fehle es - unstr...