Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenansatz. Auslagen. Dolmetscherkosten
Leitsatz (amtlich)
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren mit portugiesischen Parteien sind Dolmetscher- und Übersetzerkosten als gerichtliche Auslagen zu erheben, weil die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
Normenkette
GKG § 5 Abs. 2, § 1 Abs. 3, § 49 Abs. 1 S. 1; GKG KV Nr. 9005; ArbGG § 12 Abs. 5a
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 20.08.1998; Aktenzeichen 5 Ca 3319/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom 20. August 1998 – 5 Ca 3319/97 – wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet
Tatbestand
I. Die Klägerin hatte gegen die Beklagte Klage auf Auskunfterteilung bei dem Arbeitsgericht in Wiesbaden unter Vorlage einer Übersetzung derselben in die portugiesische Sprache eingereicht. Das Arbeitsgericht hatte nach Hinweis des Bezirksrevisors die mit der Klageschrift der Beklagten zuzustellende Ladung und die deutschen Eintragungen in die Vordrucke AVR 102 und 103 von einer vereidigten Übersetzerin für die portugiesische Sprache in diese übersetzen lassen und deren Bemühungen mit 102,40 DM honoriert (Bl. 34 d. A.). Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen. Das Arbeitsgericht hat den vorgenannten Betrag als von der Klägerin zu tragende Gerichtskosten angesetzt. Die Klägerin hat dagegen eine auf § 12 Abs. 5 a ArbGG gestützte (Bl. 35 und 36 d. A.) von dem Arbeitsgericht als
Erinnerung
angesehene Gegenvorstellung erhoben, die der Vorsitzende nach Anhörung des Bezirksrevisors (Bl. 37 d. A.) mit Beschluß vom 27. April 1998 (Bl. 39 d. A.) zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und unter Hinweis (Bl. 52–55, 78 und 79 d. A.) auf verschiedene Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die Zustellungen (HZÜ, Auszug Bl. 58 – 64 d. A.) und die Rechtshilfeordnung in Zivilsachen (ZRHO, Länderteil Portugal Bl. 57 und 58 d. A.) und beantragt
den Beschluß des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. April 1998 und den Kostenansatz aufzuheben.
Der Vorsitzende hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 75 d. A.) und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zu dem Inhalt der erwähnten Entscheidungen und der genannten Schriftstücke im einzelnen wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. April 1998 – 5 Ca 3319/97 – ist gem. §§ 5 Abs. 2 und 3, 1 Abs. 3 GKG, 567 Abs. 1 ZPO, 78 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt, § 569 ZPO.
2. Die Beschwerde der Klägerin kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.
a) Gem. §§ 1 Abs. 3, 49 Abs. 1 Satz 1 GKG ist die Klägerin als diejenige, die das Verfähren vor dem Arbeitsgericht beantragt hat, Schuldnerin der Gerichtskosten gegenüber der Staatskasse. Zu dem Gerichtskosten gehören gem. §§ 11 Abs. 1 mit Anlage 1, 1 Abs. 3 GKG; 12 Abs. 1 mit Anlage, 2 Abs. 5 ArbGG grundsätzlich Gerichtsgebühren und Auslagen.
Gerichtsgebühren sind hier entfallen, weil das Verfahren durch die Klagerücknahme ohne streitige Verhandlung beendet worden ist, Nr. 9112, 9110 Anl. 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG. Bestehen geblieben ist aber die Pflicht der Klägerin, die Auslagen des Gerichts für die Übersetzung der Ladung und der deutschen Einträge in die Vordrucke AVR 102 und 103 – nicht, wie die Klägerin in der Beschwerde gemeint hat, der Klageschrift – in die portugiesische Sprache gem. § 17 ZSEG zu tragen, Nr. 9005 Anl. 1 zu § 11 Abs. 1, 1 Abs. 3 GKG.
b) Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die Zustellungen, die Rechtshilfeordnung in Zivilsachen oder § 12 Abs. 5 a ArbGG berufen.
Das Haager Übereinkommen regelt nicht, ob und inwieweit in Deutschland eine Partei eines Zivilprozesses gerichtliche Auslagen zu tragen hat. Die ZRHO ist, selbst wenn sie über die Verpflichtung einer Partei, Auslagen zu tragen, Bestimmungen enthalten würde, eine reine Verwaltungsanordnung (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 199 Rn 46; MünchKomm-ZPO/v. Feldmann, § 199 Rn 3), die gesetzliche Kostentragungsvorschriften nicht aufheben oder ändern kann.
Auch aus § 12 Abs. 5 a ArbGG kann nicht entnommen werden, daß die Klägerin zur Tragung der Übersetzungskosten nicht verpflichtet wäre, weil solche nicht zu erheben wären. Zwar sind der Beschwerdekammer die Erwägungen des Bezirksrevisors und des Arbeitsgericht, warum § 12 Abs. 5 a ArbGG in Hinblick auf § 185 GVG grundsätzlich nicht anwendbar sein soll, insbesondere, warum die Übersetzerin nicht vom Gericht beigezogen worden wäre, nicht nachvollziehbar. Es fehlt aber im Gegensatz zur Auffassung der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 10/966, S. 2) an der Verbürgung der Gegenseitigkeit (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 12 Rn 87; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn 34). Es mag zwar sein, daß in Portugal von deutschen Arbeitnehmern auch ohne völkerrech...