Leitsatz (amtlich)
Kinderbetreuungskosten können als persönliche Aufwendungen eines Betriebsratsmitgliedes zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats gehören (hier: Betreuung dreier minderjähriger Kinder durch eine zu bezahlende Tagesmutter an Nachmittagen, an denen die sonst beim Arbeitgeber in Teilzeit an Vormittagen beschäftigte Mutter als Mitglied des Gesamtbetriebsrates an dessen Sitzungen teilnahm)
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.05.1996; Aktenzeichen 14 BV 396/95) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. (Antragstellerin) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts in Frankfurt a. M. vom 29.05.1996 – 14 BV 396/95 – abgeändert und wie folgt gefaßt. Der Beteiligte zu 2. (Arbeitgeber) wird verurteilt, an die Beteiligte zu 1. DM 150,– (i.W.: Einhundertfünf zig D-Mark) zu zahlen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten auch zweitinstanzlich um die Erstattung der von der Antragstellerin (Beteiligte zu 1.). … geltend gemachten Kosten von insgesamt DM 150,– für die Betreuung ihrer drei minderjährigen Kinder an drei Nachmittagen, an denen die Antragstellerin als Mitglied des Gesamtbetriebsrates an Sitzungen des Gesamtbetriebsrates in Frankfurt teilgenommen hat. Die Antragstellerin ist beim Arbeitgeber (Beteiligter zu 2.) halbtags beschamgt – an fünf Tagen in der Woche jeweils von 8.30 bis 12.30 Uhr; die Antragstellerin wohnt in Stuttgart: ihr Ehemann steht in einem Vollzeitarbeitsverhältnis und sein Arbeitsplatz ist außerhalb Stuttgarts.
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den auf Zahlung von DM 150,– gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit dem diese ihr Zahlungsbegehren weiter verfolgt. – Wegen der für die Zulässigkeit der Beschwerde erheblichen Daten wird auf die Feststellungen zur Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 22.07.1997 Bezug genommen.
Die Antragstellerin bringt vor, die Betreuung ihrer Kinder durch einen Erwachsenen sei aufgrund der Minderjahrigkeit der Kinder entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts notwendig gewesen. Gerade wegen ihrer Kinder sei sie von Vollzeitarbeit in Teilzeitarbeit gewechselt. Für die Kinderbetreuung an den fraglichen Nachmittagen habe auch nicht ihr Ehemann zur Verfügung gestanden. Sie, die Antragstellerin, habe deshalb eine Kinderbetreuung durch eine zu bezahlende Tagesmutter für erforderlich halten dürfen. Die entstandenen Kosten habe der Arbeitgeber als persönliche Kosten der Tätigkeit als Gesamtbetriebsratsmitglied zu tragen. Ansonsten werde sie benachteiligt und in der ordnungsgemaßen Amtsausubung behindert. – Für das zweitinstanzliche Vorbringen der Antragstellerin wird im ubrigen auf ihre Beschwerdebegrundung mit Schriftsatz vom 27.10.1996 (nebst Anlage) verwiesen.
Der Arbeitgeber bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Er verteidigt den angegriffenen Beschluß. Insbesondere weist er wiederholend darauf hin, daß die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten auch bei Überstunden der Antragstellerin angefällen und dann aber nicht zu erstatten wären. Die Kosten seien auch nicht erforderlich gewesen. Der Gesamtbetriebsrat hätte bei der Terminierung seiner Sitzungen das Teilzeitarbeitsverhältnis der Antragstellerin berücksichtigen müssen und die Antragstellerin selbst hätte sich um eine ihre Teilzeitarbeit berücksichtigende Terminierung der Sitzungen des Gesamtbetriebsrates bemühen müssen. Jedenfalls hätte er, der Arbeitgeber, vorab auf die Entstehung der hier in Frage stehenden außergewöhnlichen Kosten hingewiesen werden müssen. Er, vorab informiert, hätte dann darauf hinwirken können, daß Sitzungen des Gesamtbetriebsrates in Stuttgart stattfinden sollten. – Für das Vorbringen des Arbeitgebers im Beschwerderechtszug wird im übrigen auf seine Beschwerdebeantwortung mit Schriftsatz vom 16.07.1997 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Die Antragstellerin kann gemäß §51 Abs. 1 i.V. mit §40 Abs. 1 BetrVG (Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnungen sind im folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) vom Arbeitgeber die Erstattung der von ihr aufgewendeten Kosten in der geltend gemachten Höhe von DM 150,– für die Betreuung ihrer Kinder an den Nachmittagendes 17.11.1994, 09.02.1995 und 09.03.1995 verlangen.
A. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß zu den durch die Tätigkeit des Betriebsrates oder – was hier in Frage steht und nur für die gleichen Regelungen gelten (siehe §51 Abs. 1) – des Gesamtbetriebsrates entstehenden und vom Arbeitgeber gemäß §40 Abs. 1 zu tragenden Kosten auch die persönlichen Aufwendungen des einzelnen Betriebsrats- oder Gesamtbetriebsratsmitgliedes gehören, wenn und soweit diese dem Betriebsrat/...