Verfahrensgang
ArbG Hanau (Beschluss vom 09.10.1998; Aktenzeichen 3 Ga 4/98) |
Tenor
wird – wegen der Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung – auf die Beschwerde des Antragstellers der Beschluß des Arbeitsgerichts Hanau vom 09. Oktober 1998 – 3 Ga 4/98 – aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, den Antragsteller in der Zeit vom 26. bis 30. Oktober 1998 zum Zwecke der Teilnahme an der Bildungsurlaubsveranstaltung „Wer hat Angst vorm Euro?” des (in …) von der Arbeitsleistung freizustellen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteiler ist im Eigenbetrieb des Antragsgegners als Deponiearbeiter beschäftigt. Er begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung – der Antragsschriftsatz ist am 08. Oktober 1998 beim Arbeitsgericht eingegangen – die Freistellung nach dem HBUG für die Zeit vom 25. bis 30. Oktober 1998 zum Zwecke der Teilnahme an einer Bildungsurlaubsveranstaltung, die im Tenor naher umschrieben ist.
Die Veranstaltung ist im Sinne des HBUG anerkannt. Der Antragsteller beantragte hierfür die Freistellung mit Formularschreiben vom 20. Juni 1998 (Kopie Blatt 7 d.A.) – der Antragsteller behauptet, diesen Antrag mit Anlage (=Programm: Kopie Blatt 30 d.A.) am 20. Juni 1998 dem Antragsgegner ubergeben zu haben, wahrend der Antragsgegner insoweit von einem Eingang erst am 19 August 1998 ausgeht. Mit einem weiteren Schreiben vom 18. August 1998 (Kopie Blatt 8 d.A.) wurde vom Antragsteller erneut ein entsprechender Antrag unter Bezugnahme auf das Schriftstuck vom 20. Juni 1998 gestellt. Der Antragsgegner antwortete ablehnend mit Schreiben vom 08 September 1998 (Kopie Blatt 9 d.A., worauf hinsichtlich des Inhalts im einzelnen ausdrucklich Bezug genommen wird).
Der Antragsteller hat im ersten Rechtszug die Ansicht vertreten, es liege kein sachlicher Grund für die Verweigerung der Dienstbefreiung vor. Es bestehe kein Personalmangel auf den Entsorgungsanlagen. Für den erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers wird Bezug genommen auf den Antragsschriftsatz vom 08. Oktober 1998 (Blatt 1 bis 3 d.A.) mit Anlagen (Blatt 7 bis 10 d.A) Der Antragsteller hat seinen Sachvonrag glaubhaft gemacht durch eine eigene eldessrattliche Versicherung vom 08 Oktober 1998. für deren Inhalt auf Blatt 5 d.A. Bezug genommen wird.
Bereits am 07 Oktober 1998 war eine Schutzschrift des Antragsgegners vom selben Tage – ohne Anlagen – per Fax eingegangen, auf die Bezug genommen wird (Blatt 11 bis 15 d.A.). Der Antragsgegner hat darin dargelegt, daß bei Gewahrung des beantragten Bildungsurlaubs ein ordnungsgemaßer Deponiebetrieb nicht mehr gewährleistet werden könne; die Personalsituation auf der Kreismulldeponie sei zur Zeit extrem angespannt.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß vom 09. Oktober 1998 (Blatt 16 bis 20 d.A.) den Antrag kostenpflichtig zuruckgewiesen. Auf diesen Beschluß wird zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes und bezuglich der Begründung im einzelnen Bezug genommen.
Danach ist am 13. Oktober 1998 die Originalschutzschrift vom 07. Oktober 1998 eingegangen (mit Anlagen Blatt 24 bis 47 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1998 (mit Anlage Blatt 48 bis 50 d.A., hierauf wird für den Inhalt verwiesen) hat der Antragsteller gegen den Beschluß vom 09. Oktober 1998 Widerspruch eingelegt. Auf eine Nachfrage des Arbeitsgerichts vom 20. Oktober 1998 (vgl. die Verfugung Blatt 51 d.A.) teilten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unter dem 21 Oktober 1998 mit (Blatt 52 d.A.), sie bäten, den Widerspruch als Beschwerde umzudeuten, es solle eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts herbeigeführt werden.
Noch am selben Tage hat das Arbeitsgericht beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Auf den Text des Nichtabhilfebeschlusses wird Bezug genommen (Blatt 54 d.A.). Die Sache ist dernentsprechend dem Landesarbeitsgericht als dem Beschwerdegericht vorgelegt worden. Hier sind die Akten am 22. Oktober 1998 eingegangen.
Entscheidungsgründe
II.
Da die Bildungsurlaubsveranstaltung vor der Tür steht – sie soll nach Anreise am 25. Oktober 1998 am 26. Oktober 1998 beginnen –, ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen (§§ 64 Absatz 7, 62 Absatz 2 Satz 2 ArbGG), womit sie durch den Vorsitzenden allein ergeht (§§ 64 Absatz 7, 53 Absatz 1 Satz 1 ArbGG).
Die Beschwerde erweist sich als begründet. Dem Antrag des Antragstellers ist Erfolg beschieden.
Es ist zunachst ein Verfügungsgrund für die hier erstrebte Leistungsverfügung zu bejahen (§ 940 ZPO) Die Kammer hat bereits im Urteil vom 29. September 1995 – 15 SaGa 1558/95 – deutlich gemacht, daß im Bereich des Bildungsurlaubs eine sog. Leistungs Verfügung, die bereits zu einer Befriedigung des Anspruchs führt, durchaus denkbar ist, zumal es beim Arbeitnehmer liegt, sich für eine bestimmte Veranstaltung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entscheiden (vgl. auch § 8 Absatz 1 HBUG). Andererseits sind gerade bei einer derartigen Leistungsverfügung sehr strenge Anforderungen zu stellen...