Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildungsurlaub. einstweilige Verfügung
Leitsatz (amtlich)
Zum Verfügungsgrund beim Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Bildungsurlaubsangelegenheiten.
Normenkette
HBUG § 1; ZPO §§ 925, 940, 936, 920 Abs. 2; ArbGG § 62 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.08.1995; Aktenzeichen 11 Ca Ga 136/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 1995 – 11 Ga 136/95 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Verfügungskläger (künftig nur: Kläger) begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung für eine Bildungsurlaubsveranstaltung („Türkei – Geschichte und Gegenwart”) vom 16. bis zum 20. Oktober 1995 in Istanbul.
Er beantragte mit Schreiben vom 27. März 1995 (Kopie Blatt 15 d.A.) unter Beifügung einer Anmeldebestätigung und einer Ausschreibung der Veranstaltung (Kopien Blatt 16 und 17 d.A.) die entsprechende Freistellung. Die Verfügungsbeklagte (künftig nur: Beklagte) lehnte mit Schreiben vom 08. Mai 1995 (Kopie Blatt 13 d.A.) ab und blieb auch nach Vorlage eines detaillierteren Programms (Kopie Blatt 11/12 d.A.) mit Schreiben des Klägers vom 13. Juni 1995 (Kopie Blatt 9 d.A.) bei dieser Ablehnung: Schreiben vom 14. Juli 1995 (Kopie Blatt 10 d.A.).
Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Ansicht vertreten, die Frage seiner Freistellung lasse sich nur im Wege der einstweiligen Verfügung klären, da vor der fraglichen Veranstaltung nicht mit einer rechtskräftigen Entscheidung zu rechnen sei. Im übrigen handele es sich um politische Bildung im Sinne des § 1 Absatz 3 HBUG.
Dementsprechend hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 01. August 1995 – beim Arbeitsgericht am 11. August 1995 eingegangen – den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht.
Der Kläger hat beantragt,
im Wege der einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter, aufzugeben, ihm für die Zeit vom 16.10.1995 bis 20.10.1995 Bildungsurlaub gemäß dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.
Demgegenüber hat die Beklagte beantragt,
den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat vor allem die Ansicht vertreten, es handele sich weder um berufliche noch um politische Bildung im Sinne des § 1 Absatz 3 und 4 HBUG. Im übrigen bestehe keine Dringlichkeit.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. August 1995 (Blatt 30 bis 37 d.A.) den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf DM 1.000,-- festgesetzt. Auf dieses Urteil wird hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im einzelnen und bezüglich der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß nicht glaubhaft gemacht sei, daß es sich um ein Seminar politischer Bildung handele.
Das Urteil ist dem Kläger am 29. August 1995 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung (mit Begründung) ist am 12. September 1995 beim Landearbeitsgericht eingegangen.
Der Kläger hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Er intensiviert in der Berufungsinstanz seinen Vortrag aus erster Instanz. Für die Einzelheiten des klägerischen Vortrages im Berufungsrechtszug wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 12. September 1995 (Blatt 41 bis 44 d.A.). Der Kläger legt nunmehr – in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 1995 – ein aktualisiertes Seminarprogramm in Kopie sowie die Kopie einer Zusammenstellung von Lernzielen u.s.w. ebenfalls in Kopie (hierauf wird Bezug genommen: vgl. Anlage zum Protokoll vom 29. September 1995) vor und bezieht sich zur Glaubhaftmachung der Behauptung, daß das Seminar tatsächlich entsprechend diesem neuen Programm und mit den dort aufgeführten Referentinnen und Referenten durchgeführt werde, auf das Zeugnis des präsenten Zeugen Krause vom VAE (Verein für arbeitsorientierte Erwachsenenbildung, Frankfurt am Main). Der Kläger verweist weiter darauf, daß aus dem neuen Programm erkennbar sei, daß zur Vor- und Nacharbeit durchaus auch Gruppenarbeit vorgesehen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts iin Frankfurt vom 24.08.95, Az. 11 Ga 136/95, im Wege der einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter, aufzugeben, ihm für die Zeit vom 16.10.95 bis 20.10.95 Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.
Demgegenüber beantragt die Beklagte,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteitigt das angefochtene Urteil. Sie bleibt dabei, daß es sich nicht um politische Bildung in Sinne des § 1 Absatz 3 HBUG handele. Für den zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten im einzelnen wird Bezug...