Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Beschwerdebegründung
Leitsatz (amtlich)
1) Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerde gründe die Beschwerde gestützt wird. Es genügt nicht, „die arbeitsrechtliche Würdigung” des – unstreitigen – Sachverhalts zu rügen.
2) Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde ist trotz § 89 Abs. 3 ArbGG dann möglich, wenn der Verwerfungsbeschluß aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht. § 89 Abs. 3 ArbGG ist so zu verstehen, daß der Beschluß, in dem eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, nur dann endgültig ist, wenn er ohne mündliche Verhandlung ergangen ist.
Normenkette
ArbGG § 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1, § 89 Abs. 2-3
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 16.12.1986; Aktenzeichen 3 BV 18/86) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16.12.1986 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle vom 14.8.1986, in dem diese ihre Zuständigkeit verneint hatte.
Gegenstand des Unternehmens der Beteiligten zu 2) und Antragsgegnerin war der Vertrieb von Geräten und Systemen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung. Ab dem Sommer 1983 war alleinige Gesellschafterin der Antragsgegnerin die Firma J. GmbH in B. C., Am 1.1.1986 waren 34 Arbeitnehmer beschäftigt. In der Zeit vom 10.1. bis 2.4.1986 schieden 10 Arbeitnehmer aufgrund Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrages aus. Am 14.2.1986 kündigte die Antragsgegnerin betriebsbedingt 3 Arbeitnehmern zu Ende März 1986.
Am 28.2.1986 fand eine Betriebsversammlung statt, in der ein Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl gewählt wurde. Es wurde eine Kandidatenliste für die Betriebsratswahl aufgestellt.
Am 2.4.1986 erhielt die Antragsgegnerin die Anweisung ihrer alleinigen Gesellschafterin, den Betrieb zum 30. 6.1986 zu schließen. Am 3.4.1986 unterrichtete sie das Landesarbeitsamt über die beabsichtigte Kündigung von 21 Arbeitnehmern und zeigte dies am 14.4.1986 beim Arbeitsamt an.
Am 15.4.1986 sprach die Antragsgegnerin die Kündigung aller Arbeitnehmer mit den jeweils geltenden Kündigungsfristen (30. 6./30. 9./31.12.1986) aus.
Am 28.4.1986 fand die Wahl des Betriebsrats und Antragstellers im vorliegenden Verfahren statt.
Der Antragsteller verlangte daraufhin Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan, die die Antragsgegnerin ablehnte. Daraufhin kam eine Einigungsstelle zustande, die in der Sitzung vom 14.8.1986 durch Beschluß ihre Zuständigkeit verneinte. Auf die schriftlichen Gründe des Spruchs der Einigungsstelle (Bl. 11 – 16 d.A.) wird Bezug genommen.
Der Antragsteller hat behauptet, die Kündigungen seien allein im Hinblick darauf ausgesprochen worden, daß die Belegschaft im Begriff gewesen sei, einen Betriebsrat zu gründen. Die Betriebsratswahl sei behindert worden durch Beeinträchtigung der Betätigungsmöglichkeiten der Kandidaten bzw. des Wahlvorstandes. Der Antragsteller hat gemeint, der Spruch der Einigungsstelle verstoße gegen den Grundsatz, wonach Beschlüsse der Einigungsstelle unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der Arbeitnehmer nach billigem Ermessen zu fassen sein. Es liege Ermessensmißbrauch vor. Die Mitwirkung und Mitbestimmungsrechte des zukünftigen Betriebsrates sollten umgangen werden.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß der Spruch der Einigungsstelle in der Sitzung vom 14.8.1986 unwirksam ist und weiter festzustellen, daß die Einigungsstelle in dieser Angelegenheit zuständig ist.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung der Einigungsstelle verteidigt. Sie hat die Ansicht vertreten, der Antragsteller habe keine neuen rechtlichen Argumente aufgezeigt.
Mit seinem am 16.12.1986 verkündeten Beschluß hat das Arbeitsgericht Darmstadt die Anträge zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe (Bl. 43 – 46 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 30. 1.1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 25.2.1987 Beschwerde eingelegt. Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist ist ein Schriftsatz eingegangen, der die angekündigten Anträge und anschließend folgenden Text enthält:
„Der gesamte diesseitige Sachvortrag in diesem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Darmstadt wird zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens gemacht.
Der beschwerdeführende Betriebsrat ist nach wie vor der Überzeugung, daß die arbeitsrechtliche Würdigung des Sachverhaltes nur unter Beachtung des gesamten Zusammenhanges der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse im Betrieb der Firma P. erfolgen kann. Die Überprüfung der Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht ist unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Grundsätze von Treu und Glauben im besonderen Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hin geboten.”
Mit am 29.4.1987 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller vorgetragen und unter Beweis gestellt, da...