keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebszusammenfassung. Eingliederung. Übergangsmandat

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Unterstellung zweier bisher selbständiger Betriebe unter eine gemeinschaftliche Betriebsleitung ohne sonstige Änderung der Betriebsorganisationen ist nicht von einer Eingliederung im Sinne von § 21 a Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BetrVG auszugehen, sondern von einer Betriebszusammenfassung, die zu einem Übergangsmandat des Betriebsrats des der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer nach größeren Betriebes führt.

 

Normenkette

BetrVG 21a

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.04.2008; Aktenzeichen 8 BV 1429/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2008 – 8 BV 1429/07 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat des Betriebes der Beteiligten zu 2) … Straße (Beteiligter zu 1) fortbesteht, hilfsweise um die Verpflichtung des Betriebsrats des Betriebes … Landstraße (Beteiligter zu 3), Neuwahlen einzuleiten.

Der Betrieb … Straße mit etwa 450 Beschäftigten gehörte bis zum 1. Juni 2007 zur A GmbH & Co. OHG (A OHG). Die Beteiligte zu 2) hielt alle Anteile an der B GmbH (B GmbH) und war alleinige Kommanditistin der C GmbH & Co. KG (C KG). Die B GmbH war einzige Komplementärin der C KG. Die B GmbH und die C KG waren alleinige Gesellschafter der A OHG. Zum 1. Juni 2007 erfolgte die gesellschaftsrechtliche Anwachsung der A OHG auf die Beteiligte zu 2) wie folgt: Die B GmbH erklärte mit Wirkung zum 31. Mai 2007 ihren Austritt als Gesellschafterin der A OHG. Das Vermögen der A OHG wurde mit ihrem Erlöschen automatisch das der einzig verbliebenen Gesellschafterin C KG. In einem zweiten Schritt erklärte die B GmbH mit Wirkung zum 1. Juni 2007 ihren Austritt als Gesellschafterin der C KG. Durch das so herbeigeführte Erlöschen der C KG ging das Vermögen dieser Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Juni 2007 auf die Beteiligte zu 2) über. Der Betrieb … Landstraße umfasst die Niederlassungen D sowie die Regionalorganisation Deutschland Region E. Auf die Geschäftsordnung der Regionalorganisation Deutschland (RD) wird Bezug genommen (Bl. 215 ff. d. A.).

Zur Regelung der betriebsverfassungsrechtlichen Auswirkungen „anlässlich der Integration” der A OHG in die F AG schlossen die Beteiligte zu 2) und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat unter dem 21. Mai 2007 einen Interessenausgleich (Bl. 32 ff. d. A.). Dort ist unter II. 2 vorgesehen, dass die bei der A OHG bestehenden Betriebsteile und regionalen Betriebseinheiten mit Betriebsratseinheiten zum 1. Jan. 2008 unter einheitlicher Leitung in der Beteiligten zu 2) zusammengefasst werden. Für den Betrieb … Straße in D war eine Zusammenfassung mit dem Betrieb der Beteiligten zu 2) … Landstraße mit rund 1000 Beschäftigten in D vorgesehen, wo der Beteiligte zu 3) Betriebsrat ist. Die personelle, disziplinarische und fachliche Zuordnung der Beschäftigten des Betriebes … Straße zu den jeweiligen Führungskräften erfolgte bundesweit dezentral. Die A OHG verfügte über eine eigenständige Personalabteilung. Daneben gab es im Betrieb … Straße zwei Betriebsleiter (G, H), die zum 31. Dez. 2007 abberufen wurden.

Der Beteiligte zu 1) hat behauptet, die zur Zeit der Anwachsung existierenden Leitungsstrukturen hinsichtlich personeller und sozialer Angelegenheiten seien über den 31. Dez. 2007 hinaus unverändert geblieben. Die Leitung in Personalangelegenheiten erfolge weiterhin dezentral und nicht durch eine ortsansässige Betriebsleitung. Die dezentrale Zuordnung wirke sich in der Wahrnehmung der Führungs- und Leitungsaufgaben aus. Die ortsansässige Betriebsleitung nehme keine eigenständigen Kompetenzen wahr. An der räumlichen Organisation des Betriebes … Straße habe sich nichts geändert. Auch der Aufgabenbereich unterscheide sich. Zum wesentlichen Aufgabenbereich des Betriebes … Straße gehörten IT-System und IT-Prozessberatung (Consulting, Softwareentwicklung, IT-Systemintegration), das Management von IT- und Fachstrukturen und der Vertrieb von I Produkten. Der Betrieb … Straße befasse sich mit Einrichtung, Service und Wartung von technischen und elektronischen Produkten der F AG (z.B. Anlagen der Klimasteuerung, Ampelsteuerung und Haustechnik) sowie dem Vertrieb von Produkten der F AG. Mit IT-Systemen (EDV-Anlagen) habe der Betrieb … Straße nichts zu tun. Der Betrieb … Straße bestehe als selbständige organisatorische Einheit fort, weshalb der Beteiligte zu 1) weiterhin im Amt sei. Der Betrieb sei nicht nach den Kriterien der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 6. Mai 2004 (– 9 TaBVGa 61/04 – Juris) in den Betrieb … Landstraße eingegliedert worden. Durch eine Vereinheitlichung von Personalentwicklungssystemen oder Harmonisierung von Beschäftigungsbedingungen sei der Betrieb … Straße nicht untergegangen. Die Betriebsleitung sei nicht mit wesentlichen Arbeitgeberfunktionen ausgestattet gewesen. Die Abteil...

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