Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragatellers eines Gesuchs um Prozeß, kostenhilfe muß von ihm persönlich stammen. Angaben eines Dritten kraft rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht genügen hierfür nicht.
(Anschluß an LAG Düsseldorf in EzA Nr. 4 zu § 117 ZPO)
Normenkette
ZPO §§ 114, 117; BGB §§ 119, 123
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Beschluss vom 13.03.1986; Aktenzeichen 4 Ca 100/86) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Kassel vom 13. März 1986 – 4 Ca 100/86 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit der am 25. Februar 1986 beim Arbeitegericht Kassel eingereichten Klage erstrebte die Klägerin die Feststellung, daß ihr Arbeitsverhältnis durch die von ihr selbst am 17. Dezember 1985 erklärte Kündigung nicht beendet worden sei. Die Parteien schlossen am 11. März 1986 einen gerichtlichen Vergleich, nach welchem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 1985 endete und zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, daß keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen mit Ausnahme eines Anspruches der Klägerin auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses und auf eine dem Vergleich entsprechende Berichtigung der Arbeitspapiere, Durch Beschluß vom 13. März 1986 bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin die Prozeßkostenhilfe Bit der Maßgabe, daß die von der Klägerin aufzubringenden Raten auf 60,– DM festgesetzt wurden.
Mit der Beschwerde vom 08. April 1986 erstrebt die Klägerin die Befreiung von der Ratenbelastung. Sie meint, es sei davon auszugehen, daß ihr Einkommen 850,– DM nicht erreiche. Beim Einkommen ihres Ehegatten in Höhe von 3.350,– DM abzüglich der Belastungen mit 1.532,– DM betrage das der Klägerin zur Verfügung stehende Einkommen unterhaltsrechtlich 3/7 von 1.818,– DM, also 779,14 DM. Bei Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für zwei Kinder seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ohne Ratenauflagen gegeben gewesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Kammer ist der Auffassung, daß der Klägerin aus mehreren Gründen die Prozeßkostenhilfe gar nicht hätte bewilligt werden dürfen. In erster Linie stellt das Beschwerdegericht darauf ab, daß keine Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht worden ist, § 117 Abs. II ZPO verlangt aber die Vorlage einer solchen Erklärung.
Allerdings ist eine formularmäßige Erklärung des Ehemannes der Klägerin zu den Akten gegeben worden. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der die Prozeßkostenhilfe beantragenden Partei muß jedoch von ihr persönlich stammen. Angaben eines Dritten kraft einer etwaigen rechts geschäftlichen Vertretungsmacht sind unbeachtlich. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Beschluß vom 28. Oktober 1982 – 7 Ta 163/82 – mit einer ausführlichen Begründung dargelegt (EzA Nr. 4 zu § 117 ZPO mit zustimmender Anmerkung von Egon Schneider). In dem Beschluß des LAG Düsseldorf ging es um einen Sachverhalt, der dem vorliegenden Fall ähnelt: Die Erklärung der dortigen, anwaltlich vertretenen volljährigen Klägerin war nicht von ihr selbst, sondern von ihrer Mutter mit dem Zusatz „i.A.” unterzeichnet worden. In der Enfacheidung vom 28. Oktober 1982 legt das LAG Düsseldorf dar, daß die durch § 117 Abs. II ZPO vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur von der Partei selbst abgegeben werden kann. Bei der Abgabe dieser Erklärung kann sich die Partei nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Erklärung der Partei gen. § 117 Abs. II ZPO gehört nämlich nicht zu den Prozeßhandlungen, welche den Rechtsstreit betreffen und welche die Partei nach den §§ 70, 81 ZPO durch einen Bevollmächtigten abgeben kann. In § 117 ZPO wird deutlich zwischen dem Antrag auf Gewährung der Prozeßmostenhilfe einerseits und der unter Benutzung eines Vordurchs abzugebenden Erklärung der Partei andererseits unterschieden. Die Angaben der Partei Über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müssen eigene Erklärungen sein. Hierfür sprechen der Wortlaut des § 117 ZPO, der Zweck der Norm, der Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und schließlich die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (vgl. im einzelnen hierzu die eingehenden und überzeugenden Ausführungen des LAG Düsseldorf in EzA Nr. 4 zu § 117 ZPO sowie die dortige Anmerkung von E. Schneider).
Die aufgrund einer (etwaigen) rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht abgegebene Erklärung des Herrn genügt mithin den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auch ein Fall der gesetzlichen Vertretung der Antragstellerin ist nicht gegeben. Eine allgemeine rechtsgeschäftliche Vertretung einer Ehefrau durch ihren begatten kennt das deutsche Recht nicht (vgl. hierzu das Urteil der erkennenden Kammer vom 15. Mai 1986 – 3 Sa 1239/85 – insbesondere S. 8 f). Die volljährige Klägerin, gegen deren Gesch...