unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Prüfungsumfang im Rahmen des Verfahrens der nachträglichen Klagezulassung
Leitsatz (amtlich)
Die inhaltliche Prüfung im Zulassungsverfahren nach § 5 KSchG ist auf die Frage beschränkt, ob die Verspätung der Klageerhebung von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer verschuldet ist oder nicht; die Frage, ob überhaupt eine Kündigungserklärung vorliegt oder wann die Kündigung zugegangen ist, ist hingegen im Verfahren der nachträglichen Klagezulassung nicht zu klären.
Normenkette
KSchG § 5 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hanau (Beschluss vom 23.05.2002; Aktenzeichen 3 Ca 278/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Hanau vom 23. Mai 2002 – 3 Ca 278/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Gerichtsgebührenwert wird vorbehaltlich etwaiger Gegenvorstellungen auf 1.454,52 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Im Hauptverfahren streiten die Verfahrensbeteiligten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung vom 28. März 2001 zum 31. August 2001 (Kopie Blatt 46/47 d.A).
Die Beklagte behauptet, diese Kündigung sei der Klägerin am 29. März 2001 um 11 Uhr per Boten zugegangen. Die Klägerin bestreitet den Zugang und behauptet, ihre Bevollmächtigten hätten erst am 06. Juni 2001 über den Landeswohlfahrtsverband (Schreiben vom 05. Juni 2001, in Kopie Blatt 22 d.A.) von einem Schreiben der Beklagtenvertreter vom 01. Juni 2001 erfahren, in dem von der Zuleitung der Kündigung vom 28. März 2002 per Boten die Rede sei (Kopie des Schreibens Blatt 23/24 d.A).
Die Klage vom 07. Juni 2001 gegen die Kündigung vom 28. März 2001 (Blatt 1 ff. d.A.) ist am 11. Juni 2001 beim Arbeitsgericht eingegangen, der Beklagten ist sie am 15. Juni 2001 zugestellt worden. Die Klägerin hat zugleich die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragt. Für die Antragsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 07. Juni 2001 mit Anlagen (Blatt 1 bis 26 d.A.) Bezug genommen. Die in der Antragsbegründung angekündigte eidesstattliche Versicherung der Klägerin ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt.
Die Beklagte ist dem Antrag entgegen getreten.
Für die Darstellung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf L der Gründe des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Bezug genommen (Blatt 159/160 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen H. und G. zur Zuleitung der Kündigung am 29. März 2001 – für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 23. Mai 2002 (Blatt 141 bis 148 d.A.) – mit Kammerbeschluss vom 23. Mai 2002 den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zurückgewiesen. Der Antrag sei unbegründet, da die Kündigung der Klägerin am 29. oder 30. März 2001 zugegangen sei (für die Einzelheiten der Begründung wird auf II. des Beschlusses = Blatt 160 bis 163 d.A Bezug genommen).
Der Beschluss ist der Klägerin am 01. Oktober 2002 zugestellt worden.
Am 15. Oktober 2002 ist beim Arbeitsgericht per Fax die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin eingegangen.
Für den Inhalt der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 15. Oktober 2002 mit Anlagen (Blatt 184 bis 197 d.A.) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2002 (Leseabschrift Blatt 200 d.A.) hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen (vgl. den Schriftsatz vom 03. Dezember 2002 = Blatt 212 bis 218 d.A. und den Schriftsatz vom 21. Januar 2003 = Blatt 220 d.A).
Entscheidungsgründe
II.
Die Entscheidung über die statthafte (§ 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG) und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung (§ 78 Satz 1 ArbGG n.F., §§ 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO n.F.) ergehen und wird vom Vorsitzenden allein getroffen (§ 78 Satz 3 ArbGG n.F).
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage gegen die streitgegenständliche Kündigung kann nicht gemäß § 5 Abs. 1 KSchG nachträglich zugelassen werden, da der gestellte Antrag unbegründet ist.
Zwar genügt der Antrag der Anforderungen, die § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 KSchG aufstellt, und die Fristen des § 5 Abs. 3 KSchG sind eingehalten. Doch ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin trotz Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG zu erheben.
Dabei ist davon auszugehen, dass die inhaltliche Prüfung im Zulassungsverfahren nach § 5 KSchG auf die Frage beschränkt ist, ob die Verspätung der Klageerhebung von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer verschuldet ist oder nicht; die Frage, ob überhaupt eine Kündigungserklärung vorliegt oder wann die Kündigung zugegangen ist, ist hingegen im Verfahren der nachträglichen Klagezulassung nicht zu klären (LAG Hamburg Beschluss vom 11. April 1989 – 3 Ta 3/89 – LAGE § 5 KSchG Nr. 47; LAG Köln Beschluss vom 20. November 1987 – 9 Ta 238/87 – LAGE § 5 KSchG Nr. 39; LAG Berlin Beschuss vom 19. Januar 1987 – LAGE § 5 KSchG Nr....